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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230257/12/Gu/Atz

Linz, 03.05.1994

VwSen-230257/12/Gu/Atz Linz, am 3. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.10.1993, Zl. Pol96/524/1992, wegen Übertretung des Zivildienstgesetzes, nach der am 26. April 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

In Punkt 1.) des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist das Datum 12.3.1992 und die Uhrzeit 9.45 Uhr zu streichen.

Die für das unpünktliche Erscheinen am 12.3.1992 ausgesprochene Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und der hiefür ausgesprochene Verfahrenskostenbeitrag von 20 S hat zu entfallen und wird diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

Bezüglich des Faktums 2.) wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren für dieses bestätigte Faktum den Betrag von 1.000 S an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Die Zitierweise der verletzten Vorschriften wird auf "Zivildienstgesetz BGBl.Nr. 679/1986 idF BGBl.Nr. 675/1991" berichtigt.

Die Tatzeit bei Faktum 3.) wird auf einen Zeitraum von 13.3.1992 bis 25.3.1992 eingeschränkt.

Dadurch hat der Beschuldigte eine Übertretung nach § 22 Abs. 2 iVm § 65 ZDG begangen und wird ihm in Anwendung des § 65 ZDG eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) und ein Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Strafverfahren von 300 S auferlegt.

Der Antrag des Rechtsmittelwerbers, ihm die durch das Verwaltungsstrafverfahren entstandenen Kosten zuzusprechen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 64 Abs. 1 und 2 VStG, § 65 VStG, § 74 Abs. 1 AVG, § 22 Abs. 2 iVm § 65 ZDG, § 61 2. Fall ZDG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen den Rechtsmittelwerber am 1.10.1993 zur Zahl Pol96/524/1992 ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"1.) Sie haben am 20.1. sowie am 11. und 12.3.1992 jeweils die Ihnen aufgetragene Weisung der pünktlichen und genauen Einhaltung der Dienstzeit bei der Tagesheimstätte Gmunden der Lebenshilfe , Dürnauerstr. 94, 4840 Vöcklabruck, welcher Sie mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 27.6.1991, Zl. 157/3-IV/10/91, abgeändert am 26.11.1991, zur Leistung des Grundzivildienstes zugewiesen worden sind, nicht befolgt. Am 20.1.1992 haben Sie Ihren Dienst erst gegen 11,15 Uhr angetreten, am 11.3.1992 gegen 13 Uhr, am 12.3.1992 gegen 9,45 Uhr; Dienstbeginn war jeweils um 8 Uhr.

2.) Im Zeitraum 24.1.1992 bis 10.3.1992 blieben Sie dem Ihnen bei der erwähnten Einrichtung zugewiesenen Dienst vorsätzlich fern.

3.) Ebenso blieben Sie dem Ihnen zugewiesenen Dienst bei der erwähnten Einrichtung im Zeitraum 13.3.1992 bis 31.5.1992 (Dienstende) vorsätzlich fern.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.) jeweils Übertretungen gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m. § 65 Zivildienstgesetz, BGBl.Nr. 679/1986, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 424/1992 (ZDG).

zu 2.u.3.) Übertretungen gemäß § 61, 2.Fall, ZDG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 1.) 3 x 200,-2.) 5.000,-3.) 5.000,-falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.) 3 x 12 Std.

2.) 120 Std.

3.) 120 Std.

gemäß § zu 1.) § 22 Abs. 2 i.V.m. § 65 ZDG.

zu 2.) und 3.) § 61 leg.cit.

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.060,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.660,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)".

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben und dargetan, daß er dem Bundesministerium für Inneres in einer Stellungnahme vom 19.3.1993 ohnedies mitgeteilt habe, daß seine vorhandene Absenz vom Zivildienst kein willentliches oder vorsätzliches Moment inne hätte, sondern durch die in Brüche gegangene Ehe seine Lebensperspektive zerstört worden sei. Die Partnerin sei Ende Jänner 1992 aus der gemeinsamen Wohnung in Salzburg ausgezogen und habe keine Zahlungen mehr geleistet. Er habe täglich 180 Kilometer von Salzburg nach Gmunden und zurück zurückgelegt, wodurch nach Abzug der monatlichen Wohnungskosten von 4.995 S, Stromkosten von 300 S, Telefonkosten von ca. 500 S und Benzinkosten von ca. 2.340 S von seinem Zivildienstgehalt von ca. 8.870 S nur 735 S für Kost und sonst anfallende Kosten verblieben seien. Auch nach einem Telefonat im März 1993 mit einer unmittelbaren Vorgesetzten sei ihm bestätigt worden, daß die ihm zur Last gelegte Fehlzeit von Jänner und Februar 1992 nicht mit den Aufzeichnungen der von einem Gruppenmitglied geführten Anwesenheitsliste übereinstimme. Für die Monate April und Mai seien keine Aufzeichnungen bezüglich seiner Anwesenheit gemacht worden. Er könne daher nur beteuern, größtenteils anwesend gewesen zu sein.

Die ihm aufgetragenen Tätigkeiten habe er erfüllt.

Aus diesem Grunde beantragt er den wahren Sachverhalt zu überprüfen, die Strafhöhe auf das tatsächliche Maß seiner Abwesenheit zu reduzieren. Darüber hinaus möge das Land Oberösterreich die durch das Verfahren entstandenen Kosten ersetzen.

Aus den dargestellten Gründen und auch aus Kostengründen, die durch das Zivildienstgehalt nicht annähernd gedeckt gewesen seien, hätte er keine andere Möglichkeit gehabt, als am Wochenende zusätzlich zu arbeiten, was aber den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zuwiderlaufe.

Aufgrund der Berufung wurde am 26. April 1994 in Gegenwart des Rechtsmittelwerbers, der sich nach Verkündung der mündlichen Entscheidung ohne Angaben von Gründen entfernte, die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten, sowie der Zuweisungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 3.12.1991, Zahl 157.267/5-IV/10/91, und der Bericht der Lebenshilfe Oberösterreich mit dem Sitz in Vöcklabruck vom 25.3.1992 an das Bundesministerium für Inneres zur Erörterung gestellt.

Demnach steht folgendes fest:

Nach wiederholter Dienstabwesenheit aus dem Grundzivildienst bei dem ursprünglich zur Dienstleistung zugewiesenen Landesfeuerwehrkommando Salzburg, wurde der Rechtsmittelwerber nach Vernehmung mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 26.11.1991, schriftlich ausgefertigt am 3. Dezember 1991 zur Zahl 157.267/5-IV/10/91, dem Sekretariat der Landesleitung Lebenshilfe Oberösterreich, Dürnauer Straße 94, 4840 Vöcklabruck (Einrichtung) der Lebenshilfe Oberösterreich unter gleicher Adresse des Rechtsträgers mit Wirkung vom 27.11.1991 zur weiteren Leistung des Grundzivildienstes zugewiesen, zugleich angewiesen am 27.11.1991 bei der Tagesheimstätte Wels der vorgenannten Einrichtung in Wels, Friedhofstraße 14, den Dienst anzutreten und Hilfsdienste bei der Betreuung und Förderung Behinderter in der Verwaltung und bei Transporten zu leisten.

Anschließend wurde er vom Rechtsträger angewiesen, den Dienst bei dessen Einrichtung in der Tagesheimstätte Gmunden zu verrichten. Bald darauf berichteten Organe der Landesleitung der Lebenshilfe Oberösterreich dem Bundesministerium für Inneres fernmündlich, daß es mit dem Zivildiener E - dem Beschuldigten - zu Problemen gekommen sei.

Mit schriftlichem Bericht der Landesleitung der Lebenshilfe Oberösterreich an das Bundesministerium für Inneres vom 25.3.1992 wurde dargetan, daß der Einsatz des Zivildieners in der Tagesheimstätte Gmunden sehr von seiner psychischen Tagesverfassung abhänge, daher weder von Kontinuität noch von Beständigkeit gesprochen werden könne, sein Verhalten von totaler Gleichgültigkeit über verbalisierte Bereitschaft, die ihre Umsetzung nicht findet, wechsle und jegliche Bereitschaft bzw. Fähigkeit bei der Arbeit mit behinderten Menschen mitzuwirken, fehlt. Darüber hinaus wurde aufgelistet, daß der Beschuldigte am 8.1.1992 erst um 15.00 Uhr, am 9.1.1992 um 11.00 Uhr und am 20.1.1992 um 11.15 Uhr eingetroffen ist. Am 24.1.1992 bis 10.3.1992 blieb er der Dienstleistung unentschuldigt fern. Am 11.3.1992 traf er um 13.00 Uhr, am 12.3.1992 um 9.45 Uhr ein. Vom 13.3.1992 bis dato (25.3.1992) blieb er wiederum unentschuldigt vom Dienst fern.

Dienstbeginn an den zur Dienstleistung heranstehenden Tagen war jeweils um 8.00 Uhr.

Anläßlich der Berufung legte der Rechtsmittelwerber eine Rechnung der Firma Renault Kellner GesmbH, Gmunden, gerichtet an Frau E, T, A - H, vor, die die Annahme eines Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen L am 12.3.1992 und die Reparatur, insbesondere einer Bremsleitung, bescheinigt. Der Beschuldigte hat angegeben, an jenem Tag eine Autopanne mit dem von ihm benützten PKW seiner ehemaligen Gattin, welche nach seiner Darstellung Ende Jänner 1992 aus der gemeinsamen Wohnung in Salzburg ausgezogen war, gehabt zu haben.

Die Weiterbenutzung eines PKWs, welcher auf eine nochmals getrennte Partnerin zugelassen worden war, auch nach vollzogener Trennung, erschien plausibel und nicht ungewöhnlich.

Ebenso nicht ungewöhnlich ist die aufgrund einer liberalen Ehegesetzgebung in der Gegenwart häufig vorkommende Trennung bzw. Scheidung von Ehepartnern und konnte weder dies noch das Vorrechnen von Lebenserhaltungskosten einen Rechtfertigungsgrund für das nichtpünktliche bzw.

Nichterscheinen durch längere Zeit zur Ableistung des Grundzivildienstes bilden. Im übrigen wurde der Beschuldigte zum Pendeln von einem entfernt liegenden Wohnort zum Dienstort mittels PKW durch niemanden gezwungen.

Der Beschuldigte hat selbst keine Aufzeichnungen über Dienstanwesenheitstage und Dienstzeiten geführt und konnte auch kein Gruppenmitglied namhaft machen, welches eine Anwesenheitsliste geführt haben soll.

Der höfliche Bericht der Lebenshilfe OÖ., mit dem Sitz in Vöcklabruck, vom 25.3.1992 konnte überzeugen, zumal ihm kein konkretes anderslautdendes Beweismittel gegenübersteht. Weil im Bericht das letzte Fernbleiben des Beschuldigten vom 13.3.1992 "bis dato" beschrieben wurde und somit diese Tatzeit nur bis 25.3.1992 bescheinigt sein konnte und weitere Beweismittel, daß der Beschuldigte darüber hinaus bis zum 31.5.1992 - dem Ende der Grundzivildienstzeit ausgeblieben sei, ebenfalls durch nichts bescheinigt ist und bezüglich des Zuspätkommens am 12.3.1992 ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, waren die Tatzeiten der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Fakten insoweit einzuschränken.

Nachdem der Versetzungsbescheid dem Beschuldigten vom Bundesministerium für Inneres persönlich verkündet worden war und ihm die Pflicht, den Grundzivildienst bei der neuen Einrichtung abzuleisten bekannt war und die schädliche Neigung des "sich vom Dienst Davonstehlens" bereits bei der Verwendung am Landesfeuerwehrkommando Salzburg, einer Einrichtung am seinerzeitigen Wohnsitz, offenbar war, erscheint der bedingte Vorsatz auf der subjektiven Tatseite als erwiesen.

Durch die nunmehr bei Faktum 3.) weniger als 30 Tage nachgewiesene Pflichtverletzung hatte allerdings ein anderer (geringerer) Strafrahmen im Sinn des § 65 ZDG Anwendung zu finden.

Gemäß § 22 Abs. 2 ZDG hat der Zivildienstleistende die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen.

Gemäß § 61 ZDG begeht, wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so dann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

Gemäß § 65 ZDG ist ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 18a Abs. 5, 22, 23 und 23b sowie 29 Abs. 4 festgelegten Dienstpflichten verletzt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Aufgrund der hohen Sozialschädlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten war die Erstbehörde im Recht, wenn sie die zu den Fakten 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochenen Strafen verhängt hat, auch wenn sich der Beschuldigte in ungünstigen finanziellen und persönlichen Verhältnissen befindet. Im übrigen wurde die bisherige Unbescholtenheit ohnedies als mildernd berücksichtigt.

Gleiches gilt für die Strafzumessung zu Faktum 3.), welche sich nunmehr am Strafrahmen des § 65 ZDG zu richten hatte.

Aufgrund des großen Unrechtsgehaltes der Tat war eine im Verhältnis zur Ersatzfreiheitsstrafe geringere Geldstrafe nur durch die ungünstigen Einkommens- und Familienverhältnisse zu rechtfertigen.

Die herausfordernde Haltung des Beschuldigten scheint ungebrochen zu sein, nachdem er in der Berufung bezüglich eines gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens Kostenersatz reklamierte.

Demgegenüber hat der Beschuldigte als Beteiligter eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 74 Abs. 1 AVG nicht nur seine Kosten selbst zu tragen, sondern gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 10 % der ausgesprochenen Geldstrafen als Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren zu leisten und im erfolglosen Berufungsverfahren - dies war hinsichtlich des Faktums 2 des angefochtenen Straferkenntnisses der Fall - 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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