Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230282/3/Kei/Bk

Linz, 03.06.1994

VwSen-230282/3/Kei/Bk Linz, am 3. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. K P wohnhaft in L, F, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Februar 1994, Zl. St.

12.078/93-B, wegen einer Übertretung des Waffengesetzes (WaffenG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Februar 1994, Zl. St. 12.078/93-B, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er "es als Inhaber eines Waffenpasses unterlassen" habe, "den bereits am 31.8.1987 erfolgten Wohnsitzwechsel von L, L nach L, F innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen schriftlich der das Dokument ausstellenden Behörde mitzuteilen". Dadurch habe er eine Übertretung des § 21 WaffenG begangen, weshalb er nach § 38 WaffenG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 22. Februar 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am selben Tag der Post zur Beförderung übergebene und somit fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber bringt vor:

Er bekämpfe das Straferkenntnis St. 12.078/93-B vom 18.

Februar 1994 vollinhaltlich. Offensichtlich liege ein Vorsatzdelikt vor. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides sei er zur Tatzeit sowohl in (gemeint wohl:) L, L als auch in L, F, gemeldet und wohnhaft gewesen. Ein Wohnsitzwechsel hätte nie stattgefunden, vielmehr hätte der Berufungswerber die Wohnung L durch Abtretung seiner Mietrechte seinen Kindern überlassen. Als Beweis hiefür bot er eine Anfrage an die "Neue Heimat" gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft in Linz an.

Wenn er es übersehen habe, die Aufgabe seiner Wohnung in der L dem Waffenamt zu melden, so begründe dies keinen Straftatbestand. Dies umso weniger, als es sich sowohl bei der Meldebehörde als auch beim Waffenamt als die das Dokument ausstellende Behörde um die Bundespolizeidirektion Linz gehandelt hätte, so daß der Wohnsitzwechsel in jedem Falle amtsbekannt gewesen sei.

Schließlich liege Verjährung vor, weil es dem Berufungswerber nicht angelastet werden könne, wenn die Behörde - sogar nach Ablauf der Tilgungsfrist - ein Verfahren eingeleitet hat und sechs Jahre oder länger untätig geblieben sei. Im übrigen gebreche es der Strafwürdigkeit, weil ein wirklicher Unrechtsgehalt nicht gegeben sei. Das "Versäumnis" sei nachgeholt worden. Der Berufungswerber beantragt, daß der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. III-St.-12.078/93-B vom 7. März 1994 Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber ist Inhaber eines Waffenpasses, der ihm am 30. August 1978 durch die Bundespolizeidirektion Linz ausgestellt wurde. Am 31. August 1987 hat der Berufungswerber den ordentlichen Wohnsitz von L, L, nach F, L, verlegt. Die nach den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgeschriebene Meldung ist an die Bundespolizeidirektion Linz als zuständige Meldebehörde am 31. August 1987 erfolgt.

Im Zuge der Verläßlichkeitsprüfung kam zutage, daß die nach § 21 WaffenG vorgeschriebene Meldung nicht erfolgt ist.

Mit Schreiben vom 19. November 1993 teilte der Berufungswerber der Bundespolizeidirektion Linz (Waffenamt) die Änderung seines Wohnsitzes mit.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 21 WaffenG hat der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte jede Änderung seines Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

Gemäß § 38 WaffenG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 36 oder 37 zu ahnden ist.

4.2. Wenn der Berufungswerber ausführt, daß er "zur Tatzeit sowohl in (gemeint wohl:) L, L als auch in L, F gemeldet und wohnhaft" gewesen sei, so ist festzuhalten:

Aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.

September 1993, Zl. III-WA 121/WL/78, geht hervor, daß der Berufungswerber "am 31.08.1987 von 4020 Linz, L seinen Wohnsitz nach L, F verlegt" hat. Der Berufungswerber selbst hat im Einspruch vom 13. Oktober 1993 ausgeführt, daß er "sich seines Wissens bereits 1986 von der Adresse L, L, abgemeldet hatte".

Es ist für den O.ö. Verwaltungssenat daher erwiesen, daß der Berufungswerber seinen Wohnsitz von L, L, nach L, F, mit 31.

August 1987 verlegt hat.

Wenn der Berufungswerber ausführt, daß er die Wohnung in der L durch Abtretung seiner Mietrechte seinen Kindern überlassen habe, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ihn von der Verpflichtung nach § 21 WaffenG zu entbinden. Beim gegenständlichen Delikt (§ 21 iVm § 38 WaffenG) handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Bei einem solchen Delikt erschöpft sich das Tatbild in der Nichtvornahme eines gebotenen Tuns, welche pönalisiert wird. Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG) läuft bei einem solchen Delikt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist (siehe hiezu: Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, Eisenstadt 1990, S.

867). Eine Verjährung liegt im gegenständlichen Zusammenhang nicht vor.

Der objektive Tatbestand des § 21 iVm § 38 des Waffengesetzes liegt vor.

4.3. Wenn der Berufungswerber vorbringt, daß ein Vorsatzdelikt vorliege, so ist dazu festzuhalten:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das gegenständliche Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Bei Ungehorsamsdelikten wird die Fahrlässigkeit - widerleglich - vermutet.

Der Berufungswerber war offensichtlich der Meinung (dies ergibt sich aus dem Vorbringen in der Berufung), daß die Meldung an die Bundespolizeidirektion Linz - den Bestimmungen des Meldegesetzes entsprechend - ausreichend gewesen sei. Daß der Berufungswerber die Meldung betreffend die Änderung des Wohnsitzes - im Hinblick auf die Bestimmung des Waffengesetzes - der Bundespolizeidirektion Linz nicht vorgelegt hat, das hat er gewissermaßen übersehen. Ein Verschulden des Berufungswerbers liegt vor, dieses wird aber als geringfügig qualifiziert.

Da auch die Folgen der Übertretung - insbesondere wegen der inzwischen (auf das Schreiben des Berufungswerbers vom 19.

November 1993 hin) durch die Bundespolizeidirektion Linz erfolgte Richtigstellung in den bezüglichen Unterlagen unbedeutend sind, war in Entsprechung der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Der Ausspruch einer Ermahnung ist erforderlich, um das Bewußtsein des Berufungswerbers - insbesondere im Hinblick auf die mit dem Waffenrecht verbundenen Sicherheitsinteressen - zu schärfen.

4.4. Zusammenfassend liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 erster Satz VStG vor. Es war daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Im Hinblick auf den dennoch gegebenen Sorgfaltsmangel ist es iSd § 21 Abs.1 zweiter Satz gerechtfertigt, den Berufungswerber gleichzeitig mit Ermahnung auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in der angeführten Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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