Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230289/2/Wei/Bk

Linz, 24.05.1995

VwSen-230289/2/Wei/Bk Linz, am 24. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des G H, vertreten durch Dr. G L, Rechtsanwalt in L, W, vom 21. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.

Februar 1994, Zl. Pol-96/162/1993-Fu, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz (LGBl Nr. 7/1955, wiederverlautbart als O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 durch LGBl Nr. 75/1992) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis bezüglich des Tatzeitraumes vom 22. April 1991 bis 31. Juli 1991 mit der Feststellung ersatzlos aufgehoben, daß das Straferkenntnis insofern von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Hinsichtlich der Veranstaltungen vom 20. Mai 1991, 2. Juni 1991 und 22. Juni 1991 liegt überdies das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache vor.

Hinsichtlich der Tatzeiträume vom 1. August 1991 bis 30.

April 1992 und vom 1. Dezember 1992 bis 15. Jänner 1993 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

II. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis teilweise mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

G H ist schuldig, er hat vorsätzlich in der Zeit vom 1. Mai 1992 bis 30. November 1992 als Inhaber einer öffentlichen Mini-Kart-Anlage im Standort H, H, auf dem Grundstück der KG N bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 erwerbsmäßig durchgeführt, indem er zu den einzelnen im Fortsetzungszusammenhang stehenden Veranstaltungsterminen Karten an Interessenten für die Benützung der Go-Karts verkaufte.

G H hat dadurch eine fortgesetzte Verwaltungsübertretung nach dem § 16 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Z 4 1. Fall O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 begangen und wird über ihn nach dem Strafrahmen des § 16 Abs 2 O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 eine Geldstrafe von S 10.000,-und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

III. Im Strafverfahren erster Instanz hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 1.000,-- zu bezahlen. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 15.

Februar 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben vom 22.4.1991 an bis mindestens 15.1.1993 in H auf dem Grundstück , KG N, erwerbsmäßig eine Mini-Kart-Anlage, ohne die hiefür erforderliche Veranstaltungsbewilligung betrieben, da Ihnen mit Bescheid der Gemeinde Hörsching vom 21.4.1991 die Bewilligung versagt wurde. Sie haben somit in diesem Zeitraum verbotenerweise eine bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne diese Bewilligung durchgeführt." Durch die so umschriebene Tatanlastung erachtete die belangte Behörde § 1 Abs 1 Z 2 iVm § 2 Abs 1, § 14 Z 4 und § 16 Abs 1 Z 1 des O.ö. Veranstaltungsgesetzes 1992, LGBl Nr. 75/1992, als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte gemäß § 16 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 eine Geldstrafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde der Betrag von S 1.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Rechtsvertreter des Bw am 7. März 1994 zugestellt worden ist, wendet sich die auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens gerichtete Berufung vom 21. März 1994, die noch am gleichen Tag - und damit rechtzeitig - zur Post gegeben worden ist.

2. Der Aktenlage ist der folgende entscheidungswesentliche S a c h v e r h a l t zu entnehmen:

2.1. Der Bw hat am 14. Jänner 1991 an die Gemeinde Hörsching einen Antrag auf Erteilung einer Veranstaltungsbewilligung zum erwerbsmäßigen Betrieb einer öffentlichen Mini-Kart-Anlage im Standort H, H Grundstück Nr. , gerichtet. Zuvor hatte ihm der Bürgermeister von Hörsching mit Bescheid vom 5. März 1987 eine bis 31. Jänner 1990 befristete Bewilligung erteilt, am genannten Standort "erwerbsmäßig eine öffentliche Mini-Kart-Anlage abzuhalten". Mit Bescheid vom 21. April 1991 versagte der Bürgermeister von Hörsching dem Bw diese Bewilligung zum erwerbsmäßigen Betrieb der öffentlichen Mini-Kart-Anlage mangels geeigneter Betriebsstätte. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 27. Dezember 1991 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den abweisenden Vorstellungsbescheid der o.ö. Landesregierung vom 26. August 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.

Mai 1993, Zl. 92/01/0900, als unbegründet abgewiesen.

Der Bürgermeister von Hörsching hat in seinem Anzeigeschreiben vom 15. Jänner 1993 Kopien der vom Bw als Inhaber der GO-KART-ANLAGE im Standort H H erstatteten Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen für die Monate Mai bis November 1992 vorgelegt. Aus diesen Abrechnungen geht nicht im einzelnen hervor, an welchen Tagen die öffentlichen Go-Kart-Veranstaltungen stattfanden. Allerdings ist offenbar pro Veranstaltung in der Rubrik "Kartenstand" eine Eintragung vorgenommen worden, woraus zumindest die Anzahl der Veranstaltungen im Monat abgeleitet werden kann.

Danach lassen sich folgende Feststellungen treffen:

Für Mai 1992 ergeben sich aus 2 Abrechnungsblättern betreffend den angegebenen Zeitraum 1.5.92 - 31.5.92 insgesamt 6 Veranstaltungen (Anzahl der verkauften Karten:

100, 100, 78, 28, 100, 61; mit 278 Karten zu S 180,-- = S 50.040,-- und 189 Karten zu S 150,-- = S 28.350,--) mit einem Gesamtumsatz von S 78.390,--.

Für Juni 1992 ergeben sich aus 2 Abrechnungsblättern betreffend den angegebenen Zeitraum 1.6.92 - 30.6.92 insgesamt 7 Veranstaltungen (Anzahl der verkauften Karten:

39, 100, 22, 21, 100, 100, 17; mit 161 Karten zu S 150,-- = S 24.150,-- und 238 Karten zu S 180,-- = S 42.840,--) mit einem Gesamtumsatz von S 66.990,--.

Für Juli 1992 ergeben sich aus 2 Abrechnungsblättern betreffend den angegebenen Zeitraum 1.7.92 - 31.7.92 insgesamt 4 Veranstaltungen (Anzahl der verkauften Karten:

82, 78, 77, 92; mit 160 Karten zu S 180,-- = S 28.800,-- und 169 Karten zu S 150,-- = S 25.350,--) mit einem Gesamtumsatz von S 54.150,--.

Für August 1992 ergeben sich aus 2 Abrechnungsblättern betreffend den angegebenen Zeitraum 1.8.92 - 31.8.92 insgesamt 6 Veranstaltungen (Anzahl der verkauften Karten:

22, 97, 7, 100, 100, 11; mit 119 Karten zu S 180,-- = S 21.420,-- und 218 Karten zu S 150,-- = S 32.700,--) mit einem Gesamtumsatz von S 54.120,--.

Für September 1992 ergeben sich aus 2 Abrechnungsblättern betreffend den angegebenen Zeitraum 1.9.92 - 30.9.92 insgesamt 6 Veranstaltungen (Anzahl der verkauften Karten:

3, 100, 64, 89, 100, 33; mit 167 Karten zu S 180,-- = S 30.060,-- und 222 Karten zu S 150,-- = S 33.300,--) mit einem Gesamtumsatz von S 63.360,--.

Für Oktober 1992 ergeben sich aus 2 Abrechnungsblättern betreffend den angegebenen Zeitraum 1.10.92 - 31.10.92 insgesamt 3 Veranstaltungen (Anzahl der verkauften Karten:

36, 33, 54; mit 69 Karten zu S 180,-- = S 12.420,-- und 54 Karten zu S 150,-- = S 8100,--) mit einem Gesamterlös von S 20.520,--.

Für November 1992 ergeben sich aus 1 Abrechnungsblatt betreffend den angegebenen Zeitraum 1.11.92 - 30.11.92 insgesamt 2 Veranstaltungen (Anzahl der verkauften Karten: 5 zu S 150,-- = S 750,-- und 11 zu S 180,-- = S 1.980,--) mit dem Gesamterlös von S 2.730,--.

Die Gesamtsumme beträgt demnach S 340.240,--.

2.2. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befinden sich ferner Kopien von Anzeigeschreiben des Gemeindeamts Hörsching vom 17. und 26. Juni 1991 samt Niederschriften über Zeugeneinvernahmen von privaten Meldungslegern betreffend einzelne Termine im Jahr 1991, an denen die Mini-Kart-Anlage betrieben worden war. Die belangte Behörde beruft sich in ihrer Begründung des Straferkenntnisses auch auf diese Angaben.

Danach habe Frau Z E am 20. Mai 1991 um 14.30 Uhr anläßlich eines Lokalaugenscheins im Auftrag der Gemeinde Hörsching festgestellt, daß ca 10 Personenkraftwagen am Gelände abgestellt und mehrere Go-Karts in Betrieb waren.

Kontakt mit dem Betreiber nahm sie nicht auf (Niederschrift vom 23.5.1991). Frau K C stellte anläßlich eines Spazierganges fest, daß die Go-Kart-Bahn am 20. Mai 1991 um 15.00 Uhr betrieben wurde, 20 bis 30 PKWs geparkt und mindestens 5 Go-Karts im Einsatz waren. Sie beobachtete die Geschehnisse mit ihrem Gatten und weiteren Personen mindestens 20 Minuten lang. Die gleichen Feststellungen hätte sie auch am 2. Juni 1991 gemacht (Niederschrift vom 3.6.1991). Herr A J erklärte, daß er am 22.

Juni 1991 um 19.30 Uhr anläßlich eines Spazierganges mit einem Schulkollegen feststellte, daß die Mini-Kart-Anlage in der H in Betrieb und 2 Go-Karts im Einsatz waren.

Am Parkplatz vor der Go-Kart-Bahn wären mehrere Autos geparkt gewesen. Den Lärm der Go-Karts hätte man mindestens eine halbe Stunde wahrnehmen können (Niederschrift vom 25.6.1991).

2.3. Die im Punkt 2.2. angeführten Aussagen waren bereits Gegenstand von zwei Verwaltungsstrafverfahren, die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gegen den Bw wegen Übertretung des O.ö. Veranstaltungsgesetzes durchgeführt wurden. Wie dem O.ö. Verwaltungssenat aufgrund der h.

Berufungsverfahren VwSen 230249/1993 und VwSen 230250/1993 bekannt ist, hat die belangte Behörde aber im Jahr 1991 die Strafverfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als sachlich zuständige Wohnsitzbehörde abgetreten (delegiert). Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erledigte diese Strafverfahren, denen die Anzeigen der Gemeinde Hörsching vom 17. und 26. Juni 1991 samt den vorgelegten Beilagen zugrunde lagen, mit den Straferkenntnissen vom 5. August 1993, Zl. Pol/258/1991/Wim, betreffend die Veranstaltung vom 22. Juni 1991 um 19.30 Uhr, und vom 11. August 1993, Zl.

Pol/257/1991/Wim, betreffend die Veranstaltungen vom 20. Mai 1991 um 15.00 Uhr und vom 2. Juni 1991 um 15.00 Uhr. In diesen Strafverfahren waren Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen des Bw für die Monate März bis Mai 1991 (Pol/258/1991) und Mai bis Juli 1991 (Pol/257/1991) aktenkundig. Die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mußten mit den h. Erkenntnissen vom 19. und 20. Juli 1994, Zlen. VwSen-230249/2/Wei/Bk und VwSen-230250/2/Wei/Bk, wegen verfehlter Tatanlastung und gravierenden Feststellungsmängeln aufgehoben und die Strafverfahren eingestellt werden.

2.4. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. April 1993 hat die belangte Behörde eine Tatanlastung wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgenommen. Diese Aufforderung wurde zunächst am 22. April 1993 an den Bw per Adresse S, L, mit RSa-Brief abgesendet und kam mit dem Postfehlbericht "verzogen" zurück. Ein weiterer Zustellversuch nach Meldeauskunft der Stadtgemeinde Leonding per Adresse W, C B scheiterte ebenfalls. Schließlich gelang die Zustellung am 25. Mai 1993 per Adresse E, L. Die belangte Behörde hat die im wesentlichen inhaltsgleiche weitere Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Juli 1993 an den Bw übersendet und für den Fall, daß er sich nicht äußert, eine Schätzung seiner persönlichen Verhältnisse (Nettoeinkommen von S 18.000,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) bekanntgegeben.

Nach Akteneinsicht am 5. Oktober 1993 erklärte der Bw durch seinen Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 18. Oktober 1993 lediglich, daß sich aus den vorliegenden Beweisen die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht ergebe.

Diese werde bestritten und daher der Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gestellt.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 5. November 1993 ersuchte die belangte Behörde das Gemeindeamt Hörsching, Anrainer zu befragen, ob der Bw die Mini-Kart-Anlage auch in der Zeit von 30. November 1992 bis 15. Jänner 1993 erwerbsmäßig betrieben hat. Mit Antwortschreiben vom 12. November 1993 teilte das Gemeindeamt mit, daß eine Befragung von Zeugen nicht möglich sei, weil der Bw die Mini-Kart-Anlage in den Wintermonaten witterungsbedingt nicht betreibe. Im übrigen wurden Kopien der im Punkt 2.2. genannten Niederschriften unter Hinweis darauf übersendet, daß diese der belangten Behörde bereits im Jahr 1991 übermittelt worden wären.

Ferner wurde eine weitere Niederschrift vom 11. November 1993 mit Frau C K aufgenommen, in der diese angab, daß am 7. November 1993 um 16.00 Uhr der Bw und 7 bis 8 weitere Personen ein in Betrieb befindliches Go-Kart beobachteten. 5 Autos wären neben dem Kiosk am Betriebsareal geparkt gewesen.

Mit Schreiben vom 24. November 1993 übermittelte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Bw drei Zeugenniederschriften zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 1994 wurde der Einstellungantrag mit der Bemerkung wiederholt, daß sich die angelasteten Verwaltungsübertretungen aus den zur Kenntnis gebrachten Beweisergebnissen nicht ergeben.

Die belangte Behörde hielt die für den Zeitraum vom 22.

April 1991 bis 15. Jänner 1993 angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund der Mitteilungen des Gemeindeamtes Hörsching und der niederschriftlichen Angaben der privaten Meldungsleger als erwiesen.

2.5. In der Berufung wird nur pauschal behauptet, daß es unrichtig sei, daß der Bw entgegen den Vorschriften des O.ö.

Veranstaltungsgesetzes erwerbsmäßig Veranstaltungen durchgeführt hätte. Unrichtig sei auch, daß es sich bei der Nutzung der Mini-Kart-Bahn um eine Veranstaltung im Sinne des O.ö. Veranstaltungsgesetzes handeln soll. Darüber hinaus sei die verhängte Strafe bei weitem überhöht und entspreche weder den Strafzumessungsgründen noch den Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen des Bw.

2.6. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und unter Berücksichtigung der h. Berufungsverfahren VwSen-230249/1993 und VwSen-230250/1993 festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und im wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen sind. Eine Berufungsverhandlung hätte keine weiteren Aufklärungen gebracht und war daher entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist aus den h.

Berufungsverfahren VwSen-230249/1993 und VwSen-230250/1993 bekannt, daß die belangte Behörde im Jahr 1991 die Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gemäß § 29a VStG übertragen hatte. Damals waren die Anzeigeschreiben der Gemeinde Hörsching vom 17. und 26. Juni 1991 sowie Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen für die Monate März 1991 bis Juli 1991 aktenkundig.

Mit der Übertragung des Strafverfahrens an die sachlich zuständige Wohnsitzbehörde endet die Zuständigkeit der übertragenden Behörde. Die Wohnsitzbehörde wird für alle Akte zuständig und kann die Übertragung durch die örtlich zuständige Behörde weder ablehnen noch eine Rückübertragung vornehmen (vgl Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. A [1991], Rz 834 mwN).

Die belangte Behörde war daher für die Durchführung eines Strafverfahrens betreffend den Zeitraum März 1991 bis Juli 1991 nicht zuständig. Nach der damaligen Aktenlage mußte sich die Übertragung der Zuständigkeit nämlich zwangsläufig auf jene Zeiträume erstrecken, für die aktenkundige Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen vorhanden waren. Daß die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land in ihren Straferkenntnissen dennoch nur einzelne Veranstaltungen vom 20. Mai 1991, 2.

und 22. Juni 1991 behandelte und überdies nur einen unzureichenden Tatvorwurf erhob, vermag nichts an der Zuständigkeitsverschiebung von der Tatort- auf die Wohnsitzbehörde, die nicht mehr zur Disposition der Strafbehörde steht, zu ändern.

Das Straferkenntnis war daher für den angeführten Zeitraum ersatzlos aufzuheben. Im übrigen wurde bezüglich der angeführten einzelnen Veranstaltungstermine durch die h.

Berufungsentscheidungen vom 19. und 20. Juli 1994 rechtskräftig abgesprochen. Insofern liegt daher zusätzlich das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (Unwiederholbarkeit) vor (vgl näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 578 Anm 6 zu § 68 AVG und E 4 ff und E 13 ff zu § 68 AVG; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. A [1991], Rz 463 f).

4.2. Gemäß § 2 Abs 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Nach der weitgefaßten Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 2 O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 sind auch öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen als Veranstaltungen im Sinne des Landesgesetzes anzusehen.

Nach § 14 Z 4 1. Fall O.ö. Veranstaltungsgesetz ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung iSd § 2 Abs 1 leg cit verboten. Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14). Nach dieser verschachtelten Regelung begeht daher eine Verwaltungsübertretung, wer bewilligungspflichtige (= erwerbsmäßige) Veranstaltungen iSd § 1 Abs 1 ohne die erforderliche Bewilligung nach § 2 Abs 1 durchführt.

Der erkennende Verwaltungssenat geht aufgrund der unbestrittenen Tatsache, daß der Bw im gemeindebehördlichen Verwaltungsverfahren als Bewilligungswerber nach dem O.ö.

Veranstaltungsgesetz aufgetreten ist und daß er ausdrücklich als Inhaber (Betreiber) der gegenständlichen Go-Kart-Anlage in H, H, der Gemeinde Hörsching Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen erstattet hat, jedenfalls davon aus, daß der Bw ohne Bewilligung erwerbsmäßig öffentliche Go-Kart-Veranstaltungen durchgeführt hat. Die niederschriftlichen Angaben der vom Gemeindeamt Hörsching einvernommenen Personen sprechen zwar gegen den Bw, sind aber für sich allein noch kein hinreichender Beweis, weil vor allem die Frage der erwerbsmäßigen Durchführung offengeblieben ist. Außerdem beziehen sich diese Aussagen nur auf sehr punktuelle Vorgänge.

Den entscheidenden Beweis für den wiederholten entgeltlichen Betrieb seiner Mini-Kart-Anlage hat der Bw selbst durch die periodische Erstattung von Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen betreffend die anläßlich einzelner Veranstaltungen verkauften Karten geliefert. Es kann nicht der geringste Zweifel bestehen, daß den für die Monate Mai 1992 bis November 1992 erstatteten Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen die fortgesetzte erwerbsmäßige Durchführung von Go-Kart-Veranstaltungen zugrundelag. An welchen Tagen innerhalb dieses Zeitraums jeweils die Mini-Kart-Anlage geöffnet und betrieben wurde, ist im Hinblick auf den Fortsetzungszusammenhang nicht entscheidungswesentlich. Daß der Bw zumindest in der Saison 1992 beabsichtigte, durch regelmäßige öffentliche Go-Kart-Veranstaltungen fortlaufende Einnahmen zu erzielen, obwohl er wußte, daß ihm die dafür erforderliche Bewilligung versagt worden ist, erscheint offenkundig.

Daß der entgeltliche Betrieb der Mini-Kart-Anlage eine öffentliche Belustigung im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz darstellt, hat die belangte Behörde mit Recht angenommen und bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl dazu auch das ergangene Erk des VwGH v 27.05.1993, Zl. 92/01/0900, Seite 8).

4.3. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von deliktischen Einzelhandlungen durch Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges aufgrund eines Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit verschmelzen (vgl dazu die Judikatur bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 76 ff zu § 22 VStG).

Dabei müssen die Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, dem sog Gesamtvorsatz, getragen sein, der schrittweise durch fortgesetzte Einzelakte als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts des Täters auf die Zielerreichung gerichtet ist (vgl näher mN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 28 Rz 34 ff; ebenso Hauer/Leukauf, Handbuch, 4. A [1990], 819 Anm 1 zu § 22 VStG).

Diesen Fortsetzungszusammenhang sieht der erkennende Verwaltungssenat für die Monate Mai bis November 1992 (Saison 1992) durch die vom Bw selbst erstatteten Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen als erwiesen an. Weder im erstbehördlichen Strafverfahren noch in der Berufung hat der Bw dazu konkrete entlastende Behauptungen aufgestellt. Eine schlichte Bestreitung der Verwaltungsübertretung und Verneinung der Beweisergebnisse genügt nicht und kann auch keine Ermittlungspflichten auslösen. Der von der belangten Behörde angenommene Tatzeitraum ist allerdings nach der Aktenlage nicht begründbar. Zum einen befinden sich keine Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen für das Jahr 1991 im Akt und zum anderen hat die belangte Behörde offenbar die Mitteilung des Gemeindeamts Hörsching ignoriert, wonach der Bw in den Wintermonaten seine Mini-Kart-Anlage nicht betreibt. Schon wegen dieser nicht unbeträchtlichen Zeiträume, in denen die Mini-Kart-Anlage mit Sicherheit nicht betrieben wurde, fehlt es an dem für ein fortgesetzes Delikt notwendigen zeitlichen Zusammenhang. Umso weniger kann der erforderliche Gesamtvorsatz des Bw im Rahmen eines sich über mehrere Jahre erstreckenden Gesamtkonzepts der fortgesetzten bewilligungslosen Durchführung von Go-Kart-Veranstaltungen nachgewiesen werden. Nach der Aktenlage gibt es dafür jedenfalls keine eindeutigen Anhaltpunkte.

Nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates können bei der gegebenen Sachlage und unter der Voraussetzung, daß entsprechende Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen vorliegen, immer nur die saisonal bedingten jährlichen Veranstaltungsperioden zu einem Fortsetzungszusammenhang im oben beschriebenen Sinne zusammengefaßt werden.

4.4. Abgesehen davon, daß für die strafbehördlich angelasteten Tatzeiträume 1. August 1991 bis 30. April 1992 und 1. Dezember 1992 bis 15. Jänner 1993 keine beweismäßige Absicherung vorhanden ist und für die Wintermonate sogar feststeht, daß die Go-Kart-Anlage nicht betrieben worden war, folgt aus der dargestellten Rechtslage zum Fortsetzungszusammenhang, daß teilweise auch Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die erste aktenkundige Verfolgungshandlung der belangten Behörde war die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.

April 1993, die auch alle für die Bestrafung wesentlichen Sachverhaltselemente und den gesamten angelasteten Tatzeitraum enthält. Sie wurde bereits am 22. April 1993 erstmals zur Post gegeben, konnte dem Bw aber erst am 25.

Mai 1993 zu eigenen Handen zugestellt werden. Auf diesen Zeitpunkt kam es aber nicht an. Wesentliches Element einer tauglichen Verfolgungshandlung ist, daß sie innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung tritt und nicht bloß ein behördeninterner Vorgang vorliegt (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch, 4. A [1990], 880 ff; Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II [1992], Anm 5 und 10 und E 64 ff zu § 32 VStG). Sobald eine Verfolgungshandlung die Sphäre der Behörde verlassen hat, kommt ihr verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Die Kenntnis des Beschuldigten von der Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs 2 VStG nicht erforderlich.

Da bei einem fortgesetzten Delikt die Verjährungsfrist iSd § 31 Abs 2 VStG vom Zeitpunkt des Abschlusses der strafbaren Tätigkeit zu berechnen ist und diese daher erst nach Vornahme der letzten Einzelhandlung zu laufen beginnt (vgl die Judikatur bei Hauer/Leukauf, Handbuch, 4. A [1990], 877 E 36 ff zu § 31 Abs 2 VStG und bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II [1992], E 16 ff zu § 31 VStG, insb E 20, 21 und 24), ist die strafbehördliche Verfolgungshandlung bezüglich des Tatzeitraumes vom 1. Mai 1992 bis 30. November 1992 innerhalb der maßgeblichen Sechsmonatsfrist des § 31 Abs 2 VStG und damit rechtzeitig ergangen. Was den Tatzeitraum im Jahr 1991 betrifft, liegt keine rechtzeitige Verfolgungshandlung vor, weil ein fortgesetztes Delikt insofern nicht angenommen werden kann.

Im übrigen führte der Bw während der Wintermonate 1991/1992 bis einschließlich April 1992 keine Go-Kart-Veranstaltungen durch. Hinsichtlich der Saison 1991 ist daher auch Verfolgungsverjährung eingetreten.

4.5. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis wegen fehlender Prozeßvoraussetzungen teilweise ersatzlos aufzuheben und teilweise das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen. Bezüglich des Fortsetzungszusammenhanges vom 1. Mai 1992 bis 30. November 1992 war das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Der erkennende Verwaltungssenat hat den Schuldspruch bei Wahrung der Identität der Tat noch präziser formuliert.

4.6. Trotz der Einschränkung des Schuldspruches sieht sich der unabhängige Verwaltungssenat nicht veranlaßt, die ausgesprochene Geldstrafe von S 10.000,-- zu reduzieren. Der Tatzeitraum von 7 Monaten ist beträchtlich. Von einer Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit iSd Erschwerungsgrundes des § 33 Z 1 2. Alt StGB kann aber noch nicht gesprochen werden. Die Unbescholtenheit des Bw kann entgegen der Strafbehörde aber nicht als mildernd gewertet werden. Der gemäß § 19 Abs 2 VStG anwendbare Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB setzt voraus, daß der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und daß die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Die Unbescholtenheit stellt für sich allein noch keinen Milderungsgrund dar (vgl Kunst, Wiener Kommentar, § 34 Rz 12; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 34 Rz 6 f). Daß die gegenständliche Tat in auffälligem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht, kann der Bw schon deshalb nicht behaupten, weil er bereits im Jahr 1991 trotz fehlender Veranstaltungsbewilligung seine Mini-Kart-Anlage erwerbsmäßig betrieben und jedenfalls für die Monate März bis Juli 1991 Vergnügungsabgabe-Abrechnungen erstattet hatte. Er kann insofern nur wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr bestraft werden. Die beiden kumulativen Voraussetzungen für den Milderungsgrund iSd § 34 Z 2 StGB liegen gegenständlich daher nicht vor.

Im Gegenteil hat der Bw durch sein bisheriges Verhalten eine ablehnende Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten des O.ö. Veranstaltungsgesetzes erkennen lassen, was gemäß dem § 32 Abs 2 StGB für das Maß der Schuld bedeutsam ist. Er hat trotz der abweisenden Berufungsentscheidung des Gemeinderates vom 27. Dezember 1991 sein rechtswidriges Verhalten im Mai 1992 begonnen und ungeachtet des negativen Vorstellungsbescheides der o.ö. Landesregierung vom 26.

August 1992 bis November 1992 fortgesetzt. Obwohl ihm im Jahr 1992 der Widerstand der Gemeinde Hörsching und der Anrainer längst bekannt war, hat er dessen ungeachtet die Saison 1992 für seine Go-Kart-Veranstaltungen vollständig genutzt. Sein Verhalten muß demnach als ziemlich rücksichtslos und als beharrlicher Verstoß gegen die vom O.ö. Veranstaltungsgesetz geschützten Werte angesehen werden. Das Ausmaß des Verschuldens erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat daher ungeachtet der Unbescholtenheit als erheblich.

Gemäß § 16 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz sind Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs 1 leg. cit. mit Geldstrafe bis S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Eine Geldstrafe, die die Strafdrohung nur in Höhe von 10 % ausschöpft, erscheint bei den gegebenen Strafzumessungsfaktoren keinesfalls überhöht.

Sie ist aus spezialpräventiven Gründen unbedingt erforderlich, um den uneinsichtigen Bw in Hinkunft zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Dabei ist insbesondere zu bedenken, daß der Bw durch die fortgesetzte rechtswidrige Durchführung von Go-Kart-Veranstaltungen im Jahr 1992 nach seinen eigenen Abrechnungen den beträchtlichen Gesamterlös von Steuern und Abgaben in Höhe von S 340.240,-- erzielt hat.

Was die persönlichen Verhältnisse des Bw anbelangt, ist die belangte Behörde mit Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von S 18.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten ausgegangen, weil der Bw zu dieser mitgeteilten Einschätzung keine Stellungnahme erstattet hat.

Auch in der Berufung beschränkt sich der Bw auf die pauschale Behauptung, daß die Strafe seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entspreche. Damit kann er keine Rechtswidrigkeit aufzeigen. Er hat vielmehr seine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse verletzt. Da keinerlei Anhaltspunkte für schlechte Einkommensverhältnisse oder erhebliche Schulden vorliegen, ist die Höhe der Geldstrafe auch insofern unbedenklich. Die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen ist ebenfalls tat- und schuldangemessen. Sie war nach dem Freiheitsstrafrahmen bis zu 4 Wochen zu bemessen und liegt vergleichsweise nur unwesentlich über der Geldstrafe.

Aus den dargelegten Strafzumessungsgründen war daher der eher milde erstbehördliche Strafausspruch zur Gänze zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw als Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG 10 % der Geldstrafe, ds S 1.000,--, zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 Abs 1 VStG die Verpflichtung des Bw zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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