Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230295/6/Kei/Shn

Linz, 16.03.1995

VwSen-230295/6/Kei/Shn Linz, am 16. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über den Antrag des Mag. I B, zuletzt wohnhaft p.A.

S, vom 15. Juni 1994, betreffend das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 3. Juni 1994, Zl.Sich96-145-1994/Stei/He, den Beschluß gefaßt:

Der Antrag des Mag. I B vom 15. Juni 1994 wird wegen eines nicht behobenen Formgebrechens zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 13 Abs.3 AVG.

Begründung:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über C P H eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie sich seit September 1993 im Bundesgebiet aufgehalten habe und als EWR-Bürgerin nicht fristgerecht die Ausstellung eines Ausweises für Fremde beantragt habe. Dies sei am 25. April 1994 festgestellt worden. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 83 Abs.3 iVm § 30 Abs.1 des Fremdengesetzes (FrG) begangen, weshalb sie gemäß § 83 Abs.3 FrG zu bestrafen gewesen sei.

Dieses Straferkenntnis wurde der C P H am 7. Juni 1994 zugestellt.

1.2. Mit Schreiben vom 15. Juni 1994 wurde durch Mag. I B ein "Berufungsantrag" ("als bevollmächtigter Vertreter von D C P H") an den O.ö.

Verwaltungssenat gerichtet.

Eine schriftliche Vollmacht diesbezüglich wurde nicht mitvorgelegt.

1.3. Mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 22. Februar 1995, VwSen-230295/5/Kei/Shn, wurde Mag.

B ua aufgefordert, unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 10 und 13 Abs.3 AVG eine schriftliche Vollmacht dem O.ö. Verwaltungssenat bis zum 14. März 1995 (beim O.ö. Verwaltungssenat einlangend) vorzulegen.

Dieses Schreiben wurde an den O.ö. Verwaltungssenat mit dem, mit 24. Februar 1995 datierten, Hinweis "verzogen" zurückgesandt.

1.4. Eine Anfrage beim Gemeindeamt Hellmonsödt am 1. März 1995 ergab, daß Mag. I B seit 16. Jänner 1995 amtswegig abgemeldet worden sei und daß dieser und C P H nach Spanien verzogen seien. Eine Adresse bzw ein Aufenthaltsort in Spanien sei do nicht bekannt.

1.5. Eine Änderung der Adresse wurde durch keine der beiden angeführten Personen mitgeteilt.

1.6. Das in Pkt.1.3. angeführte Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates wurde am 1. März 1995 beim O.ö.

Verwaltungssenat hinterlegt.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 10 Abs.1 erster und zweiter Satz AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß 8 Abs.1 Zustellgesetz (ZustellG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Gemäß § 8 Abs.2 ZustellG ist, wenn diese Mitteilung unterlasen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Gemäß § 23 Abs.1 ZustellG ist die Sendung, wenn die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

Gemäß § 23 Abs.4 ZustellG gilt die so hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang konnte eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden.

Deshalb wurde eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen.

Die Sendung wurde ab 1. März 1995 beim O.ö. Verwaltungssenat hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Sie gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung, das ist der 1. März 1995, als zugestellt.

Der Einschreiter ist nicht der Aufforderung im Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates, Zl.230295/5/Kei/Shn, nachgekommen und hat nicht bis 14. März 1995 eine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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