Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230296/5/Kei/Shn

Linz, 31.10.1994

VwSen-230296/5/Kei/Shn Linz, am 31. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die am 5. April 1994 der Post zur Beförderung übergebene Berufung des S S, vertreten ab 17. Mai 1994 durch den Rechtsanwalt Dr. B H, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17. Mai 1994 und über die Berufung vom 17. Mai 1994 - jeweils in bezug auf das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. März 1994, Zl.Pol-96/81/1993-Fu (Übertretung des OÖ.

Spielapparategesetzes) - zu Recht erkannt:

I: Die Berufung, die am 5. April 1994 der Post zur Beförderung übergeben wurde, wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG).

II: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17. Mai 1994 wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG und § 71 AVG.

III: Die Berufung vom 17. Mai 1994 wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tagen) verhängt, weil er "am 26.1.1993 um 19.20 Uhr im Lokal CF, T, J, verbotenerweise ein TV-Gerät mit dem Spielprogramm 'Sport Olympic' aufgestellt und gegen Entgelt betrieben" habe, "da es sich bei diesem Gerät um einen Geldspielapparat im Sinne des § 2 Abs.2 O.ö.

Spielapparategesetz 1992, LGBl.Nr.55/1992, gehandelt" habe, "und das Aufstellen und der Betrieb eines Geldspielapparates verboten" sei.

Zu I:

Gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.

Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am Mittwoch, dem 16. März 1994, beim Postamt 4026 Linz hinterlegt. Es ist trotz eingeräumtem Parteiengehör - nichts dahingehend hervorgekommen bzw der Berufungswerber hat nichts dahingehend vorgebracht (arg: "wenn sich ergibt ...", § 17 Abs.3 ZustellG), daß er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können. Am 16. März 1994 begann somit die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war Mittwoch, der 30. März 1994.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis wurde die bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung erst - wie aus dem Poststempel zweifelsfrei hervorgeht - am 5. April 1994 der Post zur Beförderung übergeben.

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie oben dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben. Der O.ö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Diese Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu II:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Juni 1983, Zl.82/06/0056 Slg 11109 A) zum Ausdruck gebracht hat, ist die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs.2 AVG ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen. Die Verspätung der eingebrachten Berufung wurde dem Antragswerber mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 2. Mai 1994, Zl.VwSen-230296/2/Kei/Shn mitgeteilt. Dieses Schreiben wurde dem Antragswerber am 6. Mai 1994 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt begann die zweiwöchige Frist nach § 71 Abs.2 AVG zu laufen. Letzter Tag für die Stellung des Antrages war der 20. Mai 1994. Der Antrag wurde innerhalb dieser Frist - am 17. Mai 1994 - der Post zur Beförderung übergeben - er ist am 18. Mai 1994 beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt. Er wurde somit fristgerecht gestellt.

Der Antragswerber hat ausgeführt: "Ich habe die beiden gegenständlichen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (GZ Pol-96/123/1993-Fu und GZ Pol-96/81/1993-Fu) vom 11.3.1994 am 25.3.1994 bei der Post behoben und bin davon ausgegangen, daß mit der Behebung die Zustellung an mich erfolgt ist und die 14-tägige Berufungsfrist ab diesem Tag zu laufen beginnt. Erst bei dem Gespräch mit meinem Rechtsvertreter ist mir bekanntgegeben worden, daß die am 15.3.1994 erfolgte Hinterlegung die Wirkung der Zustellung hat und die Berufungsfrist bereits an diesem Tag zu laufen begonnen hat." Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen (siehe hiezu Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, Eisenstadt 1990, S 633, Z75 und die dort angeführte Judikatur) zum Ausdruck gebracht hat, sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Das Vorbringen des Antragswerbers ist nicht geeignet, die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bilden. Aus diesem Grund war der Antrag abzuweisen.

Zu III:

Da (bereits) die unter I angeführte Berufung als verspätet zurückzuweisen war und da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17. Mai 1994 abzuweisen war, war auch die Berufung vom 17. Mai 1994 als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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