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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230306/3/Wei/Bk

Linz, 09.06.1995

VwSen-230306/3/Wei/Bk Linz, am 9. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine dritte Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzer Dr. Schön) über die Berufung des G K, vertreten durch Dr. R A, Rechtsanwalt in L, vom 25. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. April 1994, Zl.

St.-13.367/93-B, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz - O.ö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 94/1985, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 30/1995) und dem O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 (Wiederverlautbarung durch LGBl Nr. 75/ 1992, zuletzt geändert durch LGBl Nr.

30/1995) zu Recht erkannt:

I. Die den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses betreffende Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis insofern mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

G K hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Ges.m.b.H. und damit als nach außen zur Vertretung berufenes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, daß diese juristische Person in dem von ihr betriebenen Gastlokal (Nachtklub) "F B" in Linz H, das sich in einem Gebäude mit zahlreichen Wohneinheiten befindet, Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution entgegen § 2 Abs 3 lit c) 1. Satz O.ö. PolStG, der dies in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung verbietet, zur Verfügung gestellt hat, und zwar:

1. zur Anbahnung der Prostitution dadurch, daß am 14.

Oktober 1993 in der Zeit von 20.45 Uhr bis 22.05 Uhr dem Gast R S vom Kellner ein Animiermädchen mit dem Rufnamen S geschickt wurde, das ihm wiederholt den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs im Separee zum Preis von S 1.200,-- anbot und etwas verärgert war, als dieser Gast ablehnte; 2. zur Ausübung der Prostitution dadurch, daß am 26. Oktober 1993 in der Zeit von 21.45 Uhr bis 22.10 Uhr eine junge, mit einem braunen Body bekleidete Animierdame mit langen dunklen Haaren, die sich als Polin vorstellte, mit dem Gast E S H den Geschlechtsverkehr um S 1.200,-- in einem Separee auf einer Dreiercouch durchführte, wobei sie vorher den bezahlten Geldbetrag dem Kellner an der Bar übergab.

G K hat dadurch zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs 3 lit c) iVm § 10 Abs 1 O.ö. PolStG als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG begangen.

Im Strafausspruch wird der Berufung Folge gegeben und werden die nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG zu bemessenden Strafen wie folgt neu festgesetzt:

Zu 1. Geldstrafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2,5 Tagen; zu 2. Geldstrafe von S 20.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

Im erstinstanzlichen Strafverfahren hat der Berufungswerber Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren von S 1.000,-- und S 2.000,--, ds je 10 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Kostenbeiträge zu leisten.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

Insofern entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 Abs 1 und 2, 65 und 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 11. April 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

1. Spruchpunkt:

"1) Wie durch Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion Linz festgestellt wurde, haben Sie als handelsrechtlicher und daher als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der K GesmbH am 14.10.1993 von 20.45 Uhr bis 22.05 Uhr und am 26.10.1993 von 21.45 Uhr bis 22.10 Uhr die Räumlichkeiten (Gaststätte und Separrees) der "F" in L, H, für Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt und als Verfügungsberechtigter diese Verwendung geduldet, obwohl sich in diesem Gebäude mehr als eine Wohnung befinden, nämlich zahlreiche Wohneinheiten untergebracht sind und deshalb die Anbahnung und Ausübung der Prostitution verboten ist." Dadurch erachtete die Strafbehörde § 2 Abs 3 lit c) O.ö.

PolStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG eine einheitliche Geldstrafe von S 50.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.

2. Spruchpunkt:

"2) Sie haben als Inhaber der vom Amt der OÖ.

Landesregierung erteilten Bewilligung zur Durchführung varieteartigen Darbietungen im Lokal "F" in L, H, nicht dafür gesorgt, daß die Auflagen des Bewilligungsbescheides des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 24.8.1993, Zahl Pol. 50347/13-1993 eingehalten werden, da durch Organe der Bundespolizeidirektion LINZ am 14.10.1993, 23.50 Uhr, 20.10.1993, 21.45 Uhr, 31.10.1993 20.55 Uhr, 5.11.1993 23.40 Uhr und am 16.11.1993 00.30 Uhr festgestellt wurde, daß folgende Bescheidauflagenpunkte nicht erfüllt wurden:

Punkt 39 insoferne, als in jedem Separee eine dreiteilige gepolsterte Couch aufgestellt und außerdem an dem Zugängen zu den Separees Stoffrollos angebracht waren.

Punkt 40 insoferne, als in den Separees keine Vorrichtung vorhanden war, die eine Mindestbeleuchtung gewährleistete.

Punkt 46 insoferne, als am 14.11.1993 00.30 Uhr und 11.12.1993 22.00 Uhr den Organen der BPD LINZ der Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht unverzüglich gewährt wurde.

Punkt 47 insoferne, als Sie es verabsäumt haben, dem zuständigen Wachzimmer die jeweils engagierten Darbieter (Künstler) zur Kenntnis zu bringen." Durch die so umschriebenen Anlastungen erachtete die belangte Behörde § 3 Abs 1 Z 2 lit d) iVm § 16 Abs 1 Z 2 des O.ö. Veranstaltungsgesetzes iVm dem Bewilligungsbescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 24. August 1993, Zl. Pol.

50347/13-1993 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte "gemäß § 16/1 Zif. 2 und ABS. 2 des OÖ.

Veranstaltungsgesetzes" eine Geldstrafe von S 25.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 14. April 1994 zugestellt worden war, richtet sich die Berufung vom 25. April 1994, die am 26. April 1994 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung bekämpft das Straferkenntnis in allen Punkten als rechtswidrig.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende entscheidungswesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Am 14. Oktober 1993 überwachten Sicherheitswachebeamte in Zivil die "F" in L, H, wegen des Verdachts der Geheimprostitution (vgl näher die Anzeige vom 14.10.1993). Sie hielten den Zeugen S R, der um 22.05 Uhr das Lokal verlassen hatte, an und befragten ihn. Er gab niederschriftlich an, daß er um ca 20.45 Uhr das Lokal betreten hatte und daß ihm ein brünettes mit einem grünen Body bekleidetes ca 20jähriges Mädchen, das mit dem Vornamen S hieß, einen Geschlechtsverkehr im Separee um den Betrag von S 1.200,-- angeboten hätte. Er habe abgelehnt, weil es ihm zu teuer war. Die Sicherheitswachebeamten betraten dann gegen 23.30 Uhr das Lokal, um eine Kontrolle durchzuführen. Sie trafen mehrere leicht bekleidete ausländische Mädchen an, die sich als Tänzerinnen ausgaben. In der Damentoilette fanden sie in dem unter dem Waschbecken befindlichen Mülleimer zwei gebrauchte (mit Sperma gefüllte) Präservative sowie eine leere Schachtel eines Vibrators. Von den Anwesenden - inzwischen war auch der Bw eingetroffen - konnte sich keiner erklären, wie die Präservative in den Kübel gelangten. In weiterer Folge beanstandeten die Polizeibeamten, daß entgegen der Veranstaltungsbewilligung die Separeeräume mit Dreiercouchen, auf denen man spielend einen Geschlechtsverkehr ausüben könnte, anstatt nur mit Tisch und Sesseln ausgestattet waren (Punkt 39), daß keine Mindestbeleuchtungsstärke gewährleistet wäre (Punkt 40), weil die Lichtstärke in den beiden Separees bis auf Null zu schalten war und daß verabsäumt wurde, dem zuständigen Wachzimmer eine Liste der engagierten Darbieter (Künstler) zur Kenntnis zu bringen (Punkt 47). In einer im Akt befindlichen Lichtbildmappe zur Anzeige vom 14. Oktober 1993 befinden sich Fotografien, die die beanstandete Ausstattung der Separees zeigen.

Im Verwaltungsstrafverfahren wurde der Zeuge S R am 22. Dezember 1993 niederschriftlich zum Vorfall vom 14. Oktober 1993 einvernommen. Er gab an, daß er nach der Bestellung eines Getränks vom Kellner gefragt wurde, ob er ein Mädchen an seinem Tisch wolle, was er zunächst mit den Worten "vielleicht etwas später" verneint hätte. Nach etwa 15 bis 20 Minuten kam dann ein junges Mädchen, das er schon von einem früheren Besuch kannte, weil er mit diesem Mädchen Geschlechtsverkehr im Separee gehabt hätte. Sie hieß S, hatte brünette, halblange Haare und war ca 175 cm groß und 23 bis 25 Jahre alt, möglicherweise auch noch jünger. Der Zeuge hielt sie für eine Österreicherin, weil sie leichten Wiener Dialekt gesprochen hätte. Er bestellte für sie ein Getränk und nach einiger Zeit fragte sie ihn, ob er mit ihr ins Separee gehen und "schnackseln" wolle. Sie verlangte als Preis für eine halbe Stunde Geschlechtsverkehr im Separee den Betrag von S 1.200,-- und sagte, daß er diesen Betrag auch gleich bei ihr bezahlen könnte. Da er von diesem Angebot nicht Gebrauch machen wollte, zeigte sich das Mädchen etwas verärgert und fragte ihn noch einige Male, ob er nicht doch wolle. Außer S wären an diesem Tag noch drei Ausländerinnen anwesend gewesen, die zeitweise mit den Gästen Englisch sprachen.

2.2. Anläßlich einer weiteren Zivilüberwachung am 26.

Oktober 1993 sahen die Sicherheitswachebeamten, daß der Zeuge E S H um 21.45 Uhr die F betrat und um 22.25 Uhr wieder verließ. Bei einer niederschriftlichen Befragung am 29. Oktober 1993 berichtete der Zeuge, daß ihm in der F eine junge mit einem braunen Body bekleidete Frau mit längeren dunklen Haaren, die sich als Polin, die nur drei Monate in Österreich arbeite, ausgab, beim Tischgespräch einen Geschlechtsverkehr um S 1.200,-- angeboten hatte. Er willigte ein und mußte für ihren Drink weitere S 300,-- bezahlen, weshalb er ihr insgesamt den Betrag von S 1.500,-- bezahlte. Auf dem Weg ins Separee gingen sie an der Bar vorbei, wo sie dem Kellner das Geld übergab. Im Separee zog die Polin ein schwarzes undurchsichtiges Rollo aus der Decke, streifte dem Zeugen einen "Gummi" über, worauf der Geschlechtsverkehr auf der vorhandenen Dreiercouch vollzogen wurde. Sie hielten sich ca 10 Minuten in dem Raum auf.

Die Sicherheitswachebeamten kontrollierten am 26. Oktober 1993 abermals die F und trafen drei Ausländerinnen an, die angaben, nur als Tänzerinnen zu arbeiten. Sie beanstandeten abermals die Ausstattung der Separeeräume und wiesen auf die diversen Punkte der Veranstaltungsbewilligung hin. Der anwesende M K, Sohn des Bw, verwies darauf, daß sein Vater der Chef sei und daß er nur aushelfe.

Am 29. Oktober 1993 wollten die Beamten aufgrund der Beschreibung des Zeugen E S als Prostituierte in Frage kommende K D vernehmen. Unter der am 26.

Oktober 1993 angegebenen Adresse konnten sie aber die Ausländerinnen nicht mehr antreffen. Nach Angaben des den Beamten von der Überprüfung am 14. Oktober 1993 bekannten T C N hatten sie die Unterkunft bereits fluchtartig verlassen (vgl näher Anzeige vom 29.10.1993).

2.3. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt befinden sich weitere Anzeigen betreffend die Nichteinhaltung der in der Veranstaltungsbewilligung bescheidmäßig festgelegten Auflagen durch den Bw an den folgenden Tagen:

30. Oktober 1993 um 20.55 Uhr, 5. November 1993 um 23.40 Uhr, 14. November 1993 um 00.30 Uhr, 18. November 1993 um 00.10 Uhr, 10. Dezember 1993 um 00.20 Uhr und 11. Dezember 1993 ab 22.10 Uhr.

Am 14. November 1993 wollten die Polizeibeamten BI P, Insp H und RI S eine Routinekontrolle in Zivil durchführen. In der Zeit von 00.15 Uhr bis 00.30 Uhr wurde ihnen trotz Klingelns und Klopfens nicht geöffnet. Sie riefen uniformierte Sicherheitswachebeamte herbei, denen ebenfalls nicht geöffnet wurde. Die Außenbeleuchtung war eingeschaltet und die Lichtorgel im Lokal konnte durch die gläserne Eingangstür wahrgenommen werden. Auch Musik aus dem Lokal war zu hören. Nach 15 Minuten verließen die Beamten den Ort. Am 11. Dezember 1993 wurde den uniformierten Sicherheitswachebeamten BI P und RI S, die gegen 22.00 Uhr eine Kontrolle nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz durchführen wollten, erst nach zehn Minuten und mehrmaligem Anläuten geöffnet, wobei der Kellner B dann mitteilte, daß er das Lokal wegen fehlender Kunden zusperre.

Die Beamten beanstandeten in der Folge die Nichteinhaltung der Bescheidauflagen und führten eine Personenkontrolle durch.

2.4. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Linz als Gewerbebehörde vom 22. November 1993, Zl.

100-1/3-0499277/238, wurde die K Ges.m.b.H. im Hinblick auf die illegale Ausübung der Prostitution in ihrem Lokal und Nachtklub in L, H, gemäß § 91 Abs 2 GewO 1973 zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers G K bis zum 30. Jänner 1994 aufgefordert, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1973 zu entziehen sei.

Am 28. Jänner 1994 wurde dem Rechtsvertreter des Bw der gesamte Akteninhalt mit der Aufforderung niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dabei wurden auch die Tatanlastungen wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bekanntgemacht.

2.5. Im Straferkenntnis führt die belangte Strafbehörde begründend aus, daß die angelasteten Verwaltungsübertretungen durch die eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Sicherheitswachebeamten und die Zeugenaussagen erwiesen seien. Zur Verantwortung des Bw, wonach er nie die Absicht gehabt hätte, die Räumlichkeiten der "F" zur Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung zu stellen und er keine Kenntnis von derartigen Vorgängen gehabt hätte, wurde der Bw auf seine Verpflichtungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs 1 VStG und auf die Beweisergebnisse hingewiesen. Die Animation zum Getränkekonsum lasse es nicht notwendig erscheinen, daß die Animierdamen derart aufreizend gekleidet sind und daß Separees mit Couchen einschließlich Kondomen vorhanden sind.

Mit der angenommenen Ausügung der Prostitution sei die Animation zum Getränkekonsum quasi als Nebengewerbe bzw Vorbereitungshandlung nach der Lebenserfahrung ohne weiteres in Einklang zu bringen.

Die belangte Strafbehörde ging davon aus, daß gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Vom handelsrechtlichen Geschäftsführer müsse man die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften erwarten. Er hätte durch ständige Kontrollen sicherstellen müssen, daß die Prostitution im Lokal nicht angebahnt und ausgeübt wird.

Denn nach der Lebenserfahrung sei gerade ein Animierlokal zur Ausübung der Prostitution geeignet. Er hätte daher ein erhöhtes Maß an Sorgfalt durch vermehrte Kontrollen anwenden müssen.

Zum angelasteten Verstoß gegen einige Auflagen der Veranstaltungsbewilligung vom 24. August 1993 führte die Strafbehörde zunächst begründend aus, daß die Punkte 39 und 40 gewährleisten sollten, daß die Separees ausschließlich der verbalen Unterhaltung dienen und jederzeit einsehbar sind. Deshalb sei auch eine Ausstattung lediglich mit Tischen und Sesseln und eine Mindestbeleuchtungsstärke vorgeschrieben worden. Die Behauptung des Bw in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 1993, die Ausstattung entspreche den Bescheidauflagen, müsse als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Ein Sessel könne nicht einer dreiteiligen komfortabel gepolsterten Couch gleichgehalten werden, auf der die gemütliche Ausführung eines Geschlechtsverkehrs in diversen Stellungen bequem möglich ist. Durch die Installation von undurchsichtigen Rollos und die Abschaltmöglichkeit der Beleuchtung werden die Separees uneinsehbar, was dem Zweck des Auflagenpunktes widerspreche. Zu den angelasteten Verstößen gegen die Auflagenpunkte 46 (unverzügliche Zutrittgewährung) und 47 (Zurkenntnisbringen der engagierten Darbieter) ging die Strafbehörde davon aus, daß der Bw den glaubwürdigen Zeugenaussagen nicht entgegengetreten ist und die Vorfälle konkret nicht bestritten hat.

Im Rahmen der Strafbemessung hat die Strafbehörde weder mildernde noch erschwerende Umstände festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Bw im erstbehördlichen Strafverfahren trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben. Die Strafbehörde schätzte daher ein monatliches Nettoeinkommen von S 12.000,-- und ging von Vermögenslosigkeit aus. Die Ausschöpfung des Strafrahmens je zu einem Viertel erachtete die Strafbehörde als schuldangemessen. Die Strafen seien auch dem Unrechtsgehalt angepaßt. Der Bw habe zwar nicht vorsätzlich, aber zumindest grob fahrlässig gehandelt. Im Hinblick auf die Unzukömmlichkeiten der illegalen Prostitution bestehe ein großes öffentliches Interesse an einer geordneten Ausübung der Prostitution. Die Strafe sei gerade noch geeignet, den Bw in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

2.6. In der Berufung wird zur Schuldfrage begründend ausgeführt, daß dem Bw keinesfalls bewußt gewesen wäre, daß in dem Betrieb die Prostitution ausgeübt oder angebahnt wurde. Zu den angegebenen Zeiten wäre er nicht einmal anwesend gewesen.

Zu den Tatbeständen nach dem Veranstaltungsgesetz mache er unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend geltend, daß die Dreiercouch in Wirklichkeit drei Sitzelemente seien, die Rollos weder Vorhänge darstellten und auch nicht heruntergezogen gewesen wären, und daß die Beleuchtung eingerichtet worden wäre. Da der Bw am 14. November 1993 selbst nicht anwesend war, könne er auch nicht deliktisch zur Verantwortung gezogen werden.

Insgesamt macht der Bw in rechtlicher Hinsicht geltend, daß er einen anlaufenden Betrieb vor sich hatte und eine entsprechende Kontrollnotwendigkeit sich erst durch die inkriminierten Tatbestände ergeben hätte, weil vorher keine Vorfälle vorgelegen wären. Mangels Vorsatzes werde das Straferkenntnis in allen Punkten als rechtswidrig angefochten.

Die Strafbemessung wird hinsichtlich des Strafausmaßes bekämpft. Im Hinblick auf seine Unbescholtenheit und die erstmalige Befassung mit diesen Agenden sowie die erstmalige Betretung seien die verhängten Strafen weitaus überhöht. In diesem Zusammenhang macht der Bw geltend, daß der Betrieb zwischenzeitlich eingestellt wurde, was gemäß der beigelegten Kopie auch dem Amt der o.ö. Landesregierung am 17. Jänner 1994 bekanntgegeben wurde. Aus dem Titel der Spezialprävention sei daher keine besondere Notwendigkeit gegeben, eine derart hohe Geldstrafe zu verhängen.

2.7. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung mit der Mitteilung vorgelegt, daß eine Berufungsvorentscheidung nach Plausibilitätsprüfung nicht in Erwägung gezogen werde. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint. Der Aktenlage ist in Verbindung mit den erstbehördlichen Feststellungen ein klares Bild über die Vorfälle zu entnehmen, das vom Bw substantiell auch nicht in Frage gestellt worden ist. Es waren daher vorwiegend Rechtsfragen zu beurteilen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung hätte keine weiteren Aufklärungen erwarten lassen und erschien daher entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zur verbotenen Förderung der Prostitution Gemäß § 2 Abs 3 lit c) O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs 1 lit b) O.ö.

PolStG mit Geldstrafe bis S 200.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeuge und dgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet.

Gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Dies ist im O.ö.

PolStG nicht der Fall. Der erkennende Verwaltungssenat geht daher mit der belangten Strafbehörde davon aus, daß zur Begehung des § 2 Abs 3 lit c) O.ö. PolStG grundsätzlich Fahrlässigkeit genügt. Demnach hätte der Bw als Geschäftsführer der K Ges.m.b.H. alle notwendigen Vorkehrungen treffen müssen, um die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution in der "F" zu verhindern. Dazu hätte auch die regelmäßige Kontrolle gehört. Außerdem war auch die Ausstattung der Separees mit Dreiercouch und Rollos entgegen der Auflage 39 der Veranstaltungsbewilligung geeignet, die Ausübung der Prostitution zu begünstigen. Der Bw hätte dem Problem daher besondere Aufmerksamkeit widmen müssen. Seine Einlassung, daß eine Kontrollnotwendigkeit nicht bestanden hätte, ist schlechthin verfehlt. In der Sache hat der Bw zu seiner Entlastung keine zielführenden Argumente vorgebracht. Die Tatsache der Anbahnung und Ausübung der Prostitution an den genannten Tagen ist unbestritten.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat den Spruch bei Wahrung der Identität der Taten neu formuliert, um die begangenen Verwaltungsübertretungen näher zu spezifizieren und um den Umstand besser auszudrücken, daß der Bw die angelasteten Taten als nach außen zur Vertretung berufenes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG und nicht als unmittelbarer Täter zu verantworten hat. Der zusätzliche Vorwurf, der Bw habe selbst als Verfügungsberechtigter die Verwendung zur Prostitution geduldet, hatte schon deshalb zu entfallen, weil er seiner Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs 1 VStG widerspricht. Außerdem ist die erkennende Kammer der Ansicht, daß dem Begriff der Duldung eines Verhaltens der zumindest bedingte Vorsatz immanent wäre, den die belangte Strafbehörde aber in Wahrheit nicht angenommen hat.

4.2. Zu den angelasteten Auflagenverstößen 4.2.1. Gemäß § 16 Abs 1 Z 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 idF LGBl Nr. 75/1992 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, die nach § 16 Abs 2 leg.cit. mit Geldstrafe bis S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist, wer den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt .... .

Mit Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 24. August 1993, Zahl Pol-50.347/13-1993 Zö/Sti/Wö, wurde dem Bw unter Vorschreibungen die Bewilligung erteilt, in der Zeit vom 25.

August 1993 bis 24. August 1994 im Standort L, H, Lokal "F", erwerbsmäßig varieteartige Darbietungen durchzuführen. Die gegenständlich relevanten Nebenbestimmungen lauten:

39. Die beiden Separeeräume dürfen nur mit Tischen und Sesseln ausgestattet werden. Außerdem dürfen weder Türen bzw. Vorhänge bei den Zugängen vorhanden sein.

40. In den beiden Separeeräumen ist für eine Mindestbeleuchtungsstärke zu sorgen.

46. Den Organen der BPD Linz ist unverzüglich Zutritt zu allen Räumlichkeiten der Betriebsstätte zu gewähren; im Zusammenhang mit den Veranstaltungen sind ihnen auch alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.

47. Dem zuständigen Wachzimmer der BPD Linz sind die jeweils engagierten Darbieter (Künstler) zur Kenntnis zu bringen.

Die Auflagen 39 und 40 können sich auf § 3 Abs 1 Z 2 lit c) O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 stützen, der Auflagen hinsichtlich der Eignung der Betriebsstätte vorsieht. Die Rechtsgrundlage des § 3 Abs 1 Z 2 lit d) leg.cit., wonach die Durchführung der Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch sonstigen Bedingungen oder Auflagen unterworfen werden kann, ist für die Auflagen 46 und 47 zumindest zweifelhaft, weil diese Auflagen inhaltlich nicht die Durchführung der Veranstaltung betreffen, sondern offenbar der besseren Überwachung von Veranstaltungen durch Polizeiorgane dienen sollen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber in den §§ 11 und 15 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ohnehin Sonderregelungen getroffen, die auch die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsehen. Die Auflagen erscheinen vor allem auch deshalb bedenklich, weil sie in Verbindung mit der Strafnorm des § 16 Abs 1 Z 2 O.ö.

Veranstaltungsgesetz 1992 idF LGBl Nr. 75/1992 im Ergebnis einen verfassungsrechtlich verpönten, strafbewehrten Zwang zur Mitwirkung an der eigenen Strafverfolgung bewirken, was dem materiellen Verständnis des Anklageprinzips nach Art 90 Abs 2 B-VG im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 9950/1984) und dem Gebot des fair trial nach Art 6 EMRK widerspricht.

4.2.2. Bestimmtheits- und Konkretisierungsanforderungen Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, daß eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den Erk verstärkter Senate VwSlg 11466 A/1984 und VwSlg 11894 A/1985). Im Bescheidspruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine konkrete Umschreibung lediglich in der Begründung reicht nicht aus (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 939 f).

Diese Anforderungen gelten in gleicher Weise für bescheidförmige Auflagen, Aufträge oder Anordnungen, deren Gebote oder Verbote zum Gegenstand eines Straftatbestandes gehören. Ihr Inhalt bildet nämlich einen Teil der verweisenden Strafnorm. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher wiederholt ausgesprochen, daß es für die Zuordnung des Tatverhaltens der ausdrücklichen bescheidmäßigen Bezeichnung und der wörtlichen Anführung solcher Auflagen bedarf, die einen Teil der Strafnorm bilden (vgl etwa VwGH 20.9.1994, 94/04/0041; VwGH 29.3.1994, 93/04/0255; VwGH 19.6.1990, 89/04/0249; ferner VwGH 22.12.1987, 87/07/0135).

Im Hinblick auf das strenge strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip (nullum crimen sine lege) müssen Auflagen, die einen Blankettstraftatbestand inhaltlich ausfüllen, so klar gefaßt sein, daß sie dem Verpflichteten zweifelsfrei die Grenzen des erlaubten Verhaltens und damit den Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlung erkennen lassen (vgl bereits VwSlg 9979 A/1979; VwGH 27.3.1990, 89/04/0119; VwGH 25.2.1993, 92/04/0164).

4.2.3. Die dargestellten Anforderungen werden von den gegenständlichen Auflagen im Veranstaltungsbescheid und/oder von der strafbehördlich vorgenommenen Tatanlastung verfehlt.

Die im Straferkenntnis vorgeworfene Zuwiderhandlung gegen die Auflage 39 hat zwar den inkriminierten Sachverhalt, nicht aber den Inhalt der Auflage angeführt, wonach beide Separeeräume nur mit Tischen und Sesseln ausgestattet werden und bei den Zugängen weder Türen bzw. Vorhänge vorhanden sein dürfen. Dies wäre aber für die spruchmäßige Darstellung des strafbaren Verhaltens erforderlich gewesen. Die bloße Anführung der tatsächlichen Umstände ist ebenso unzureichend wie die bloße Wiedergabe der Rechtsvorschriften. Der subsumtionsrelevante Sachverhalt muß in Verbindung mit dem strafbewehrten Gebot oder Verbot dargestellt werden.

Außerdem ist auch ein undurchsichtiges Rollo weder ein Vorhang noch eine Tür und kann daher nicht unter die Auflage 39 subsumiert werden. Der belangten Strafbehörde ist zwar zuzugeben, daß die Veranstaltungsbehörde mit dieser Auflage vermutlich gewährleisten wollte, daß die Separees nur der verbalen Unterhaltung dienen und einsehbar sind. Dieses Motiv vermag aber nichts am äußersten Wortsinn der verwendeten Begriffe "Türe" und "Vorhang" zu ändern, der nicht im Wege der Analogie überschritten werden darf. Eine Ausdehnung des Verbots auf funktionsähnliche Rollos widerspräche dem auch im Verwaltungsstrafrecht geltenden Grundsatz nullum crimen sine lege und damit dem Analogieverbot (vgl dazu mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 690 Anm 4 zu § 1 VStG).

Zur Auflage 40 vermißt die Strafbehörde eine Vorrichtung, die eine Mindestbeleuchtung gewährleistet hätte. Diese Anlastung bedeutet eine eigenständige Weiterentwicklung dieser Auflage, wonach nur für eine Mindestbeleuchtung zu sorgen ist. Das Wie und das Ausmaß dieser Mindestbeleuchtung wird in Wahrheit nicht vorgeschrieben. Damit ist diese Auflage aber völlig unzureichend determiniert geblieben und kann als Grundlage für eine Strafnorm nicht in Betracht kommen. Die Abänderung oder ergänzende Konkretisierung einer unzureichenden rechtskräftigen Auflage im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens durch eine normsetzende strafbehördliche Tatanlastung ist unzulässig (idS zuletzt UVSOÖ v 23.5.1995, VwSen-221228/2/Kl/Rd). Sie widerspräche ebenfalls dem Grundsatz nullum crimen sine lege.

4.2.4. Im angelasteten Verstoß gegen die Auflage 46 kommt zwar deren Wortlaut, nicht aber jener subsumtionsrelevante Sachverhalt zum Ausdruck, durch den der Auflagenverstoß nach Ansicht der Strafbehörde als erfüllt anzusehen ist. Damit ist aber die Umschreibung des Auflagenverstoßes im angefochtenen Straferkenntnis unzureichend geblieben und mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde hat damit entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine den Konkretisierungsanforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprechende Tatanlastung unterlassen, die eine eindeutige Zuordnung zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen ermöglicht und die Identität der Tat unverwechselbar festgestellt hätte.

Zum angelasteten Verstoß gegen die Auflage 47 ist abgesehen von den bereits unter Punkt 4.2.1. geäußerten Bedenken - abermals zu bemängeln, daß diese Auflage schon mangels hinreichender Bestimmtheit als Grundlage einer Strafnorm nicht in Betracht kommt. Sie läßt für die Meldepflicht keinen bestimmten zeitlichen Rahmen erkennen:

Es bleibt offen, ob die Darbieter vor oder nach einer Veranstaltung und im Falle von fortgesetzten Veranstaltungen nur einmal oder wiederholt zu melden sind. Nach der gewählten Formulierung könnten die Darbieter im Zweifel auch heute noch zur Kenntnis gebracht werden. Außerdem ist der Ort der Meldung durch Hinweis auf das zuständige Wachzimmer nicht hinreichend klargestellt. In rechtlicher Hinsicht kann es nicht um die Zuständigkeit eines Wachzimmers, sondern nur um die der Bundespolizeidirektion Linz als Behörde gehen.

Welche Organisationseinheit der Behörde zuständig ist, bestimmt sich nach internen Vorschriften, die dem Bw nicht bekannt sein müssen und sich außerdem jederzeit ändern können. Nicht einmal im Straferkenntnis wurde das zuständige Wachzimmer angeführt. Auf die ungleich präzisere Meldung an das örtlich nächstgelegene Wachzimmer, das aber nicht auch das zuständige sein muß, stellt die von der Veranstaltungsbehörde vorgeschriebene Auflage nicht ab.

4.2.5. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, daß sämtliche angelasteten Zuwiderhandlungen gegen Auflagen der Veranstaltungsbewilligung der o.ö. Landesregierung vom 24.

August 1993 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sind.

Da keine tauglichen Tatvorwürfe iSd § 32 Abs 2 VStG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG erhoben wurden, ist mittlerweile auch Verjährung eingetreten. Das Straferkenntnis war daher im Spruchpunkt 2) aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen.

4.3. Zur Strafbemessung Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Strafbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von S 12.000,-ohne Berücksichtigung von Sorgepflichten und von Vermögenslosigkeit aus, weil der Bw keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hatte. Dieser Einschätzung ist der Bw in seiner Berufung nicht entgegengetreten, weshalb auch die erkennende Kammer davon ausgehen kann. Weder erschwerende noch mildernde Umstände wurden berücksichtigt. Die Strafbehörde schöpfte den Strafrahmen zu einem Viertel aus und verwies auf zumindest grobe Fahrlässigkeit des Bw und das große Interesse der Allgemeinheit an der geordneten Ausübung der Prostitution.

Dem hält der Bw seine Unbescholtenheit und die erstmalige Betretung sowie den Umstand entgegen, daß der Betrieb zwischenzeitlich eingestellt worden ist, weshalb keine besondere spezialpräventive Notwendigkeit für eine derart hohe Geldstrafe gegeben sei.

Unbescholtenheit ist für sich allein noch kein Milderungsgrund (vgl mwN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 34 Rz 6 f). Nach § 34 Z 2 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) muß der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen. Das kann der Bw aber von sich nicht behaupten. Die andauernde Mißachtung der - wenn auch teilweise unzureichenden - Auflagen der Veranstaltungsbewilligung trotz wiederholter Beanstandung sowie der Umstand, daß nach der Aussage des Zeugen S schon vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen die Prostitution in der F angebahnt und ausgeübt worden ist, beweisen das Gegenteil. Die Strafbehörde hat die Unbescholtenheit daher mit Recht nicht als mildernd gewertet.

Beim Unrechts- und Schuldgehalt des Zurverfügungstellens von Räumlichkeiten zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist zu berücksichtigen, daß die belangte Strafbehörde dem Bw nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen hat. Deshalb kann die besondere Schwere des Unrechts nicht undifferenziert mit dem Hinweis auf die Unzulänglichkeiten der illegalen Prostitution begründet werden. Freilich hat der Bw überhaupt nichts zur Verhinderung der Prostitution in den Räumlichkeiten des Animierlokals "F" unternommen, weshalb sein Verhalten immerhin als grob fahrlässig einzustufen war. Der Unrechts- und Schuldgehalt erscheint aber nicht so erheblich, daß der Strafrahmen beim Bw zu 25 % ausgeschöpft werden müßte, obwohl er Ersttäter ist. Wenn auch generalpräventive Belange eher gegen den Bw sprechen, ist dennoch in spezialpräventiver Hinsicht zu berücksichtigen, daß der Betrieb der F mittlerweile eingestellt worden ist. Diesem Vorbringen des Bw, das er durch Vorlage einer Mitteilung an die o.ö. Landesregierung vom 17. Jänner 1994 bescheinigt hat, trat die Strafbehörde nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, daß der Bw an anderer Stelle ein Animierlokal betreiben will, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. So gesehen erscheint das strafbehördliche Strafausmaß auch nicht erforderlich, um den Bw in Hinkunft vor gleichartigen strafbaren Handlungen abzuhalten.

Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt 1) rechtsirrig eine einheitliche Strafe verhängt, obwohl zwei verschiedene Vorfälle und Verwaltungsübertretungen zu unterscheiden waren. Der maßgebliche Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG sieht eine Geldstrafe bis S 200.000,-- oder Arrest bis 6 Wochen vor. Angesichts des eher geringen Nettoeinkommens von S 12.000,-- erachtet die erkennende Kammer bei den gegebenen Strafzumessungsfaktoren Geldstrafen in Höhe von S 10.000,-- und S 20.000,-- für tat- und schuldangemessen. Die Anbahnung der Prostitution am 14.

Oktober 1993 ist als bloße Vorbereitungshandlung zu deren Ausübung von geringerem Unwert als die Anbahnung und nachfolgende Ausübung der Prostitution am 26. Oktober 1993.

Außerdem hätte der Bw aufgrund des Vorfalls vom 14. Oktober 1993 zusätzlichen Anlaß für rigorose Konn zur Verhinderung weiterer Prostitutionshandlungen in der F gehabt.

Dennoch unterließ er jegliche geeignete Maßnahmen. Diese Umstände rechtfertigen eine Verdoppelung der Geldstrafe für den Vorfall vom 26. Oktober 1993.

Die Ersatzfreiheitsstrafen, die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG iVm § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG zu bemessen waren, konnten vergleichsweise und relativ betrachtet etwas höher mit 2,5 und 5 Tagen festgesetzt werden, weil es insofern nur auf das Ausmaß der Schuld und nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Bw ankam.

5. Bei diesen Ergebnissen hat der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG Beiträge zu den Kosten der erstbehördlichen Strafverfahren betreffend die im Spruch angelastete Förderung der Prostitution in zwei Fällen in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen, daher S 1.000,-- und S 2.000,--, zu bezahlen. Im Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags. Infolge Aufhebung und Einstellung des Spruchpunktes 2) des angefochtenen Straferkenntnisses sind insofern gemäß § 66 Abs 1 VStG keine Kostenbeiträge zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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