Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230308/4/Kei/Shn

Linz, 30.06.1994

VwSen-230308/4/Kei/Shn Linz, am 30. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der W S, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Mai 1994, Zl.St.-7.884/93-B, den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Mai 1994, Zl.St.-7.884/93-B, wurde über die Berufungswerberin - weil sie "am 3.6.1993 von 06.25 Uhr bis 06.30 Uhr in Linz, Pfarrplatz Nr.14, 1) durch Liegen mit ausgestreckten Beinen und hochgezogenem Rock auf dem Gehsteig den öffentlichen Anstand verletzt" habe, "2) durch lautes Umher schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt" habe, "3) sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten" habe "und dadurch eine Amtshandlung behindert" habe, "indem sie die Beamten mit Ausdrücken 'was wollt ihr von mir, Ihr Wixer? Ihr könnt mich am Arsch lecken. Laßt mich in Ruhe Ihr Dreckschweine' beschimpft und dabei heftig gestikuliert" habe - eine Geldstrafe von zu 1) 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tagen), zu 2) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und zu 3) 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tagen) verhängt.

Sie habe eine Übertretung zu 1) des § 1 Abs.1 des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes (O.ö. PolStG), zu 2) des § 3 Abs.1 O.ö. PolStG, zu 3) des § 82 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) begangen, weshalb sie gemäß zu 1) § 10 Abs.1a O.ö. PolStG, zu 2) § 10 Abs.1a O.ö.

PolStG, zu 3) § 82 Abs.1 SPG zu bestrafen gewesen sei.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin am 11. Mai 1994 zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 25. Mai 1994. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst wie aus dem Poststempel zweifelsfrei hervorgeht - am 26. Mai 1994 der Post zur Beförderung übergeben.

3. Die oa Tatsachen wurden der Berufungswerberin in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 8. Juni 1994, Zl.VwSen-230308/2/Kei/Shn, mitgeteilt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 28. Juni 1994 zu äußern. Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2 und 3 dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Da die Berufungswerberin die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen nicht genützt hat, sieht der O.ö.

Verwaltungssenat keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war es dem O.ö. Verwaltungssenat von vorneherein verwehrt, auf das Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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