Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230319/2/Wei/Bk

Linz, 14.06.1995

VwSen-230319/2/Wei/Bk Linz, am 14. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des M L, geb , H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 6. Mai 1994, Zl. St 5081/93, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach dem O.ö.

Polizeistrafgesetz - O.ö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 94/1985) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und werden die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 6. Mai 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 24.8.1993 um 16.01 Uhr in S, K durch lautes Schreien mit einem SW-Beamten ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, 2.) haben Sie um 16.13 Uhr abermals durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt" Dadurch erachtetet die Strafbehörde je den § 3 Abs 1 O.ö.

PolStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 10 Abs 1 lit a O.ö.

PolStG zu 1.) eine Geldstrafe von S 500,-(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und zu 2.) eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Außerdem wurde ein einheitlicher Kostenbeitrag von S 110,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 30. Mai 1994 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung vom 7. Juni 1994, die am 9. Juni 1994 und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebracht worden ist.

Der Berufung liegt die Kopie eines Zahlscheins über die Einzahlung des Betrags von S 600,-- am 4. Oktober 1994 auf ein Konto der belangten Behörde bei der PSK bei.

2.1. In der Begründung ihres Straferkenntnisses beruft sich die belangte Behörde auf die Anzeige vom 24. August 1993 bzw die Angaben des Meldungslegers RI K. Den zeugenschaftlichen Angaben schenkte sie mehr Glauben als der Verantwortung des Beschuldigten, die ohne strafrechtliche oder disziplinäre Konsequenzen in jeder Richtung erfolgen konnte. Weder erschwerende noch mildernde Umstände wurden berücksichtigt.

2.2. Die Berufung bestreitet die Verwaltungsübertretungen.

Der Bw habe den Polizeibeamten nicht angeschrien und auch nicht verbotswidrig entgegen § 24 Abs 1 lit a) StVO gehalten. Er habe seinem Versicherungsvertreter ein Schriftstück gebracht. Als er zurückkam, habe der Beamte eine Strafverfügung geschrieben und Geld verlangt. Er hätte in einer halben Stunde zahlen wollen, da er kein Geld bei sich gehabt habe. Der Polizeibeamte hätte aber nicht auf ihn gehört, sondern die Strafverfügung zerrissen. Sein Versicherungsvertreter wäre danach gekommen und hätte zu ihm gesagt, er könnte auf seinem Parkplatz parken. Der Polizist hätte gleich die Anzeige geschrieben. Er hätte ihn gefragt, wieso er ihn gleich anzeigte. Dann hätte der Bemate geschrieen und er wäre mit dem Auto weggefahren. Mit diesem Einspruch lege er den Einzahlungsschein für das Straferkenntnis bei. Er beantrage das Verfahren einzustellen.

2.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt mit der Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint. Da das Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufgehoben werden mußte, war die Durchführung einer Berufungsverhandlung entbehrlich.

3.2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t:

Am 24. August 1993 stellte der Meldungsleger um 15.49 Uhr fest, daß der PKW in Steyr im deutlich beschilderten Halte- und Parkverbot "Ausgenommen Ladetätigkeit" vor dem Haus K abgestellt war.

Die im Auto wartende Frau des Bw wollte diesen aus dem 10 m entfernten Geschäftslokal der Wiener Allianz holen, damit dieser unverzüglich das Fahrzeug entferne. Da der Bw nicht kam, brachte der Meldungsleger um 16.01 Uhr eine Lenkerbenachrichtigung am Fahrzeug an und begab sich daraufhin Richtung Hessenplatz. Nunmehr erschien der Bw, rannte dem Polizeibeamten nach und äußerte sich sinngemäß:

Was soll denn das? Was habe ich gemacht? Ich war nur eine Minute in der Versicherung und nun habe ich von Ihnen einen Zettel am Fahrzeug. Das ist doch nicht zu glauben, daß ich aus diesem Grund Strafe zahlen soll. Was glauben Sie eigentlich? Tun Sie das, weil ich Ausländer bin? Ich werde keine Strafe bezahlen und mich über Ihr Verhalten beschweren. Es ist einfach lächerlich, was Sie hier mit mir machen. Ich habe derart viele Kredite laufen, daß ich ohnehin nicht in der Lage bin, die Strafe zu bezahlen.

Wegen des uneinsichtigen Verhaltens des Bw, den er schon mehrmals abgemahnt hatte, sah der Polizeibeamte dann von der Einhebung einer Organmandatsstrafe ab und setzte ihn von der Anzeigeerstattung in Kenntnis. Über Aufforderung des Beamten entfernte er seinen PKW und stellte ihn in eine Kurzparkzone nächst dem Hause K. Als der Meldungsleger um 16.13 Uhr auf seinem Rayonsgang wieder vorbeikam, sah er, daß der Bw keine Parkscheibe angebracht hatte. Während der Ausstellung der Lenkerbenachrichtigung erschien der aufgebrachte Bw und schrie sinngemäß:

Und was ist jetzt wieder nicht in Ordnung. Lassen Sie mich doch endlich in Ruhe. Ich werde mich über Ihre Vorgangsweise beschweren.

Der Bw gab dem Meldungsleger durch sein erregtes Schreien keine Gelegenheit zur Aufklärung. Da das Verhalten öffentliches Ärgernis erregte und vorbeigehende Passanten bereits mit Unmutsäußerungen reagierten, wurde der Bw daraufhin wegen Störung der öffentlichen Ordnung abgemahnt und von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Der Bw fuhr dann in Richtung Bahnhofstraße fort. Er erschien in der Folge im Wachzimmer "Tomitzstraße" und im Wachzimmer "Bahnhofstraße", wo er sich jeweils äußerst erregt beschwerte.

3.3. Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23. September 1993 wollte sich der Bw nur über die Zweckmäßigkeit des Handelns unterhalten haben. Der Beamte habe ihm das Wort abgeschnitten und die Verständigung betreffend eine Organstrafverfügung in unangemessener Weise vor seinen Augen zerrissen. Sein Fahrzeug hätte er nicht verbotswidrig abgestellt, weil nach neuerer Judikatur auch die Zustellung von Urkunden als Ladetätigkeit zu verstehen sei. Die Anzeige wegen Abstellens seines Fahrzeuges in der Kurzparkzone, um es aus der Ladezone zu bringen, grenze an Schikane.

Schon diese Einlassung des Bw läßt erkennen, daß er offenbar sehr erregt war, weil er vermeintlichen Anlaß hatte, sich über das unangemessene Verhalten des Polizeibeamten zu beschweren. Er fühlte sich offenbar auch ungerecht behandelt, weil er sein Verhalten als erlaubte Ladetätigkeit einstufte. Diese Umstände sprechen eindeutig für die Schilderung des Meldungslegers von den Vorfällen. Sie lassen jedenfalls anläßlich der zweiten Amtshandlung um 16.13 Uhr ein aufgeregtes Schreien mit dem Polizeiorgan als sehr naheliegend erscheinen. Dazu kommt noch, daß der Bw, der Beschwerden angekündigt hatte, sich sogar nach den Amtshandlungen veranlaßt sah, zwei Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Steyr aufzusuchen, um seinen Ärger abzureagieren.

Auch in der Berufung stellte der Bw keine substanziellen Gegenbehauptungen auf. Er beschränkte sich vielmehr auf allgemeine Bestreitungen und bot auch keinerlei Beweise an.

Daß er ein gewisses Schuldbewußtsein hat, beweist wohl auch die beigelegte Zahlungsbestätigung über die Teilzahlung von S 600,--. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher keinen Anlaß gefunden, an der Richtigkeit der wesentlichen Angaben des Meldungslegers, die dieser auch zeugenschaftlich bekräftigt hat, zu zweifeln.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs 1 O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten strafbaren Handlung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Nach § 3 Abs 2 O.ö. PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen.

Nach § 3 Abs 3 O.ö. PolStG ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann.

4.2. Was die erste Auseinandersetzung zwischen dem Bw und dem Meldungsleger um 16.01 Uhr betrifft, erscheint nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates die Erregung störenden Lärms durch den Bw nicht hinreichend dokumentiert.

Es mag zwar ein Streitgespräch stattgefunden haben, bei dem der Bw auf seine Wortwahl nicht besonders achtete und sich auch mit erhobener Stimme beim Meldungsleger beklagte. Eine für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretende Geräuschkulisse ist der Anzeige aber nicht zu entnehmen. Es gibt insofern jedenfalls keinen Hinweis, daß andere Personen das Verhalten des Bw als störenden Lärm empfunden haben. Diesbezüglich scheitert eine Bestrafung schon aus Mangel an Beweisen.

Erst die Schilderung des Meldungslegers vom Vorfall anläßlich der zweiten Beanstandung des Bw um 16.13 Uhr läßt darauf schließen, daß sich dieser nunmehr schon im Hinblick auf das wiederholte Einschreiten des Polizeibeamten innerhalb so kurzer Zeit als besonders unangemessen verfolgt empfand, was eine zornige und lautstarke Reaktion nahelegte.

Die Erregung war sogar so tiefgreifend, daß sich der Bw unmittelbar nach dem Vorfall in zwei Wachzimmern über den Meldungsleger beschwerte. Der Meldungsleger hatte durch das Geschrei des Bw keine Möglichkeit mehr zu dessen Aufklärung und Passanten reagierten mit Unmutsäußerungen. Er mußte den Bw auch abmahnen. Für diesen Vorfall erscheint im Hinblick auf die geschilderten Umstände die ungebührliche Erregung störenden Lärms als überzeugend. Dennoch durfte die belangte Strafbehörde in rechtlicher Hinsicht nicht einfach von dieser Verwaltungsübertretung ausgehen.

4.3. Der § 3 Abs 1 O.ö. PolStG steht unter ausdrücklicher Subsidiaritätsklausel. Nach dieser Bestimmung liegt eine Verwaltungsübertretung nur vor, wenn durch das inkriminierte Verhalten keine andere Verwaltungsübertretung oder gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht wurde. Dies ist im vorliegenden Fall aber mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Das mit 1. Mai 1993 in Kraft getretene Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991) enthält im § 81 Abs 1 eine Nachfolgebestimmung zur Störung der Ordnung an öffentlichen Orten nach dem durch die EGVG Novelle BGBl Nr. 143/1992 aufgehobenen Art IX Abs 1 Z 1 EGVG. Nach der Vorschrift des § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

Bezeichnend ist, daß der Meldungsleger seine Anzeige unter dem Gesichtspunkt der Störung der öffentlichen Ordnung erstattet hat und auch ausdrücklich auf § 81 Abs 1 SPG Bezug nahm. Aufgrund seiner Schilderung wäre an ein besonders rücksichtloses Verhalten des Bw, mit dem er die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat, durchaus zu denken gewesen. Freilich hätte die belangte Strafbehörde im Interesse einer erschöpfenden rechtlichen Beurteilung zum Aspekt der besonderen Rücksichtslosigkeit noch gezielte ergänzende Erhebungen, etwa durch genauere Befragung des Meldungslegers oder unter Umständen auch anderer Zeugen, durchzuführen gehabt. Nach der Regierungsvorlage sollte durch die Wendung "besonders rücksichtsloses Verhalten" verstärkt auf die Intention des Täters abgestellt werden.

Außerdem sollte der Gedanke der Rechtfertigung der Störung durch allfällige Ausübung von Grund- und Freiheitsrechten entscheidend sein (vgl Erl zur RV SPG, 148 BlgNR 18. GP, 52).

Die Ausübung solcher Rechte war nach der gegebenen Sachlage aber nicht anzunehmen, weil sich der Bw von vornherein im Unrecht befand. Er führte keine Ladetätigkeit durch und hatte daher seinen PKW entgegen § 24 Abs 1 lit a) StVO verbotswidrig abgestellt. Die Zustellung von Urkunden ist keine Ladetätigkeit, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geringfügige Gegenstände, die eine Person in der Hand oder unter dem Arm leicht tragen kann, nicht Objekt einer Ladetätigkeit sein können (vgl etwa VwGH 28.10.1988, ZVR 1989/123; VwGH 13.11.1979, ZVR 1980/222). Er wurde daher von vornherein zu Recht beanstandet. Ebensowenig hatte er Anspruch auf eine bloße Organstrafverfügung (vgl zuletzt VwGH 24.2.1995, 94/02/0520, 95/02/0050). Dies umso weniger als er sich uneinsichtig zeigte und schon öfters gemäß § 21 Abs 2 VStG abgemahnt worden war. Da er trotz unbestrittenen Parkens in einer Kurzparkzone keine Parkscheibe anbrachte, hatte er auch die weitere Beanstandung durch den Meldungsleger sich selbst zuzuschreiben. Sein aufgebrachtes Geschrei infolge der Amtshandlung durch den Meldungsleger war durch nichts zu rechtfertigen. Da der Bw in seinem aufbrausenden Verhalten eskalierte und die Amtshandlung behinderte, mußte er auch abgemahnt werden. Die Hauptursache für die lautstarke Auseinandersetzung an einem öffentlichen Ort lag in den bedenklichen Charaktereigenschaften des Bw, die dem Meldungsleger schon aus früheren Begebenheiten einschlägig bekannt waren. Deshalb hätte die belangte Behörde wohl von einem die öffentliche Ordnung störenden, besonders rücksichtslosen Verhalten des Bw ausgehen müssen, das subjektiv und objektiv hinreichend zum Ausdruck kam.

4.4. Die belangte Strafbehörde hat dem Bw die Verwaltungsübertretung des § 81 Abs 1 SPG überhaupt nicht vorgeworfen. Die erste Verfolgungshandlung war die Strafverfügung vom 23. September 1993, hinterlegt am 4.

Oktober 1993, die mit dem Spruch des Straferkenntnisses gleichlautende Tatvorwürfe enthält. Diese stellen aber in unzureichender Weise nur auf die Lärmerregung durch lautes Schreien ab, ohne die Situation der Amtshandlungen näher zu konkretisieren. Eine taugliche Tatanlastung hätte sich am Wortlaut des Tatbestands der primären Verwaltungsübertretung des § 81 Abs 1 SPG orientieren und den subsumtionsrelevanten Sachverhalt darstellen müssen. Nur wenn eine Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz auszuschließen ist und wenn auch sonst keine strafbare Handlung durch dasselbe einheitliche Geschehen vorliegt, ist der subsidiäre Auffangtatbestand des § 3 Abs 1 O.ö. PolStG anwendbar.

Da die Strafbehörde diese Rechtslage verkannte und keine ausreichende Verfolgungshandlung vornahm, ist Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 und 2 VStG eingetreten. Die Strafverfahren waren daher gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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