Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230320/5/Kei/Shn

Linz, 28.06.1995

VwSen-230320/5/Kei/Shn Linz, am 28. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des R S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Juni 1994, Zl.St.200/92 W, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 62 Abs.4 AVG, § 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. April 1992, Zl.St.200/92 W, eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 140 Stunden) verhängt, weil er "am 12.4.1992 um 18.35 Uhr in L, P im Hause Nr. (in seiner Wohnung im 2. Stock bzw auch beim Stiegenaufgang bzw im Vorhaus) durch Schlagen mit den Fäusten, bzw in weiterer Folge mit einer Bratpfanne, gegen die Wohnungstüre und somit durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, insofern die Ordnung an einem öffentl. Ort gestört" habe, als bei mehreren Personen Ärgernis erregt" worden sei.

Dadurch habe er eine Übertretung des Art.IX Abs.1 Z1 EGVG begangen, weshalb er gemäß Art.IX Abs.1 EGVG zu bestrafen gewesen sei. Gemäß § 19a VStG wurden an Vorhaft angerechnet 14 Stunden, was 150 S entsprochen habe. Dem Berufungswerber wurde auch die Zahlung von 150 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe, "je ein Tag Arrest wird gleich 50 S angerechnet") und 40 S als Ersatz der Barauslagen für einen Arrestantenwagen vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag habe 1.040 S betragen.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Juni 1994, Zl.St.200/92 W, wurde "gemäß § 62 Abs.4 AVG 1991 iVm § 24 VStG das Straferkenntnis vom 13.4.1992, Zl.

wie oben, insofern berichtigt, als der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) S 1.540,- beträgt und nicht wie angeführt S 1.040,-". Der Beschuldigte hätte daher nach Anrechnung der bereits bezahlten 1.040 S noch 500 S zu bezahlen.

1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten dem Berufungswerber am 13. Juni 1994 zugestellten Bescheid hat dieser am 23. Juni 1994 beim O.ö. Verwaltungssenat fristgerecht eine Berufung eingebracht.

Er bringt vor:

Er erhebe Berufung gegen den genannten Bescheid und begründe dies damit, daß er immer bemüht gewesen sei, die ihm auferlegten Strafen zur Gänze und fristgerecht zu bezahlen.

Seiner Auffassung nach sei er im Jänner 1994 mit den Restzahlungen fertig gewesen und daher habe er sich über den oben genannten Bescheid gewundert. Ihm sei nämlich in Erinnerung gewesen, daß er in den Straferkenntnissen immer "gerade" Strafen, zB 1.000 S oder 2.000 S, bekommen habe und er habe sich nicht an eine Strafe von 1.350 S erinnern können. Der Berufungswerber hätte sich diesbezüglich immer mit Frau H, Bundespolizeidirektion Linz, 2. Stock im Strafamt, in Verbindung gesetzt und diese hätte ihm bei seiner letzten Zahlung im Jänner bestätigt, daß dies die letzte Rate gewesen sei. Der Berufungswerber ersucht um Überprüfung und beantragt die Aufhebung des Bescheides.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang handelt es sich um einen Rechenfehler. Durch den O.ö. Verwaltungssenat konnte nicht gefunden werden, daß die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen wäre. Auch das Vorbringen des Berufungswerbers in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, daß die - in Punkt 1.1. angeführte - Tat am 12. April 1992 begangen wurde, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1988, Zl.88/02/0162, hingewiesen, in welchem zum Ausdruck gebracht wurde, daß die Strafbarkeitsverjährung des § 31 Abs.3 VStG einer Berichtigung gemäß § 62 Abs.4 AVG nicht entgegen steht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat des weiteren im Erkenntnis vom 17. März 1987, Zl.87/05/0040, zum Ausdruck gebracht:

"Die Berichtigung eines Bescheides iS des § 62 Abs.4 AVG hat zur Folge, daß der Berichtigungsbescheid insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, als sein Inhalt reicht. So gesehen bilden beide eine Einheit; daraus folgt aber nicht, daß eine nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Berufung die Möglichkeit eröffnet, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des § 62 Abs.4 AVG hinaus, also auch hinsichtlich jener Teile aufzuheben oder zu ändern, für welche diese gesetzlichen Erfordernisse einer Berichtigung nicht gegeben sind." Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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