Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230327/3/Kei/Shn

Linz, 27.09.1996

VwSen-230327/3/Kei/Shn Linz, am 27. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Wegschaider und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung des Gerhard S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Oktober 1993, Zl.St.4.068-B (Erk.), wegen einer Übertretung des O.ö. Spielapparategesetzes, zu Recht erkannt:

Gemäß § 51 Abs.7 VStG wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 51 Abs.7 erster Satz VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird.

Die Berufung des Gerhard S gegen das in der Präambel angeführte Straferkenntnis wurde am 27. Oktober 1993 mündlich bei der BPD Linz eingebracht (s. die Bestimmung des § 51 Abs.3 VStG) und mit Schreiben vom 6. Juli 1994 dem O.ö.

Verwaltungssenat samt dem diesbezüglichen Verwaltungsakt vorgelegt (eingelangt am 11. Juli 1994). Die 15-Monate-Frist des § 51 Abs.7 VStG endete mit 27. Jänner 1995. Eine Berufungsentscheidung ist innerhalb dieser Frist nicht erlassen worden. Mit Ablauf des 27. Jänner 1995 ist das angefochtene Straferkenntnis ex lege aus der Rechtsordnung ausgeschieden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Guschlbauer

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