Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230369/2/Wei/Bk

Linz, 14.11.1994

VwSen-230369/2/Wei/Bk Linz, am 14. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des R H, geb., L, vom 24. Oktober 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Oktober 1994, Zl. Pol 96-36-1994/NEU/WT, betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 17. Juni 1994 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid vom 7. Oktober 1994 hat die belangte Behörde den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 17. Juni 1994 im Grunde des § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß die Strafverfügung dem Bw laut Zustellnachweis am 23. Juni 1994 zu eigenen Handen zugestellt worden ist (vgl Formular 3 zu § 22 Zustellgesetz, Akt ON 3). Der Bw hätte daher den Einspruch spätestens am 7. Juli 1994 zur Post geben oder bei der Behörde überreichen müssen. Aus dem Absendevermerk auf dem Telefax des Bw sei ersichtlich, daß der Einspruch erst am 12. Juli 1994 übermittelt und damit verspätet eingebracht worden wäre. Gleichzeitig habe der Bw um Fristverlängerung der Berufung (richtig Einspruch) ersucht, da er in der Zeit vom 2. Juli 1994 bis 10. Juli 1994 an Sommergrippe erkrankt wäre. Dazu erklärte die belangte Behörde, daß die Einspruchsfrist eine gesetzliche Frist ist, die nicht erstreckt werden könne. Die Strafverfügung sei folglich in Rechtskraft erwachsen und zu vollstrecken.

1.2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid, den der Bw am 13.

Oktober 1994 eigenhändig übernommen hat, brachte der Bw mit Telefax vom 24. Oktober 1994, abgesendet und eingelangt am 25. Oktober 1994, bei der belangten Behörde Berufung ein und begehrte sinngemäß, seinen Einspruch als rechtzeitig zu behandeln.

2.1. Die Berufung lautet wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren, ich berufe frist- und zeitgerecht gegen den o.a. Bescheid.

Als Begründung wurde ihrerseits angegeben, daß der Einspruch als verspätet eingelangt, zurückgewiesen wird.

Rechtsgrundlage § 49, Absatz 1, Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl Nr. 52 Der Behörde dürfte entgangen sein, daß ich in meiner Berufung vom 11.7.1994 und 8.8.1994 irrtümlich aufgrund meiner mangelnden juristischen Kenntnisse nicht Fristverlängerung wegen einer Sommergrippe vom 2.7.1994 und 10.7.1994 meinte sondern richtigerweise um Wiedereinsetzung lt. § 71, Abs.1 AVG in den vorigen Stand meinte.

Aufgrund meiner juristischen Unkenntnis (mein Beruf ist Gastwirt) ersuche ich höflich, daß die Behörde meiner Berufung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgibt.

Ordnungshalber weise ich darauf hin, daß betreffend meiner Berufung vom 11.7.1994 und 8.8.1994 alles vollinhaltlich aufrecht bleibt bis auf den o.a. irrtümlich zitierten Fehler in der Ausdrucksweise.

Ich ersuche Sie höflich, meinem Einspruch stattzugeben und zeichne mit vorzüglicher Hochachtung R A H" 2.2. Die belangte Behörde hat die Berufung und ihre Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher entbehrlich.

3.2. Der Bw hat die Tatsachenfeststellungen der Erstbehörde nicht bestritten, sondern im wesentlichen unter Berufung auf seine juristische Unkenntnis vorgebracht, daß er in seiner Eingabe vom 11. Juli 1994 nicht Fristverlängerung wegen einer Sommergrippe, sondern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemeint hätte.

Die belangte Behörde hat den Bw bereits mit Schreiben vom 21. Juli 1994, zugestellt am 27. Juli 1994, auf die verfristete Einbringung aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Zurückweisung des Einspruches zu äußern. In seiner per Telefax am 10. August 1994 eingebrachten Stellungnahme vom 8. August 1994 wies er auf sein Schreiben vom 11. Juli 1994 hin, in welchem er die Behörde unter Punkt 1 davon in Kenntnis gesetzt habe, daß er an Sommergrippe erkrankt gewesen sei und daher um Fristverlängerung ersuche.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist allein die Frage, ob die belangte Behörde den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17. Juni 1994 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Insofern steht unbestritten fest, daß der als Berufung fehlbezeichnete Einspruch vom 11. Juli 1994 verspätet eingebracht worden ist, weil gegenständlich der 7. Juli 1994 der letzte Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist des § 49 Abs 1 VStG war. Eine Verlängerung dieser gesetzlichen Einspruchsfrist ist nicht vorgesehen.

Mit dem Argument des Bw, daß das unter Hinweis auf seine Erkrankung gestellte Fristverlängerungsersuchen als Wiedereinsetzungsantrag aufzufassen war, kann er keine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde aufzeigen. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251 (vgl VwSlg 12275 A/1986) klargestellt hat, ist ein Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt und dem Wiedereinsetzungsantrag auch keine aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs 6 AVG zuerkannt worden war. Es besteht kein Grund mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist. Die Frage der Verspätung ist unabhängig von einem bloß anhängigen Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt der Zurückweisungsbescheid (einschließlich einer bestätigenden Berufungsentscheidung) von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl § 72 Abs 1 AVG).

Im Ergebnis ist festzustellen, daß der Einspruch des Bw nach der Aktenlage zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die Eingabe des Bw vom 11. Juli 1994, in der dieser seine Erkrankung im Punkt 1) sinngemäß als Hindernis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG darstellt und im Punkt 2) die versäumte Handlung - den Einspruch - nachholt, als rechtzeitigen (vgl § 71 Abs 2 AVG) Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln und darüber eine Sachentscheidung zu treffen haben. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 71 Abs 4 AVG, wonach zur Entscheidung jene Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.

5. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 64 Abs 1 VStG war nicht zu treffen, weil mit der gegenständlichen Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates kein Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt worden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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