Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230371/24/Kei/Shn

Linz, 18.12.1995

VwSen-230371/24/Kei/Shn Linz, am 18. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des G P, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 11. Oktober 1994, Zl.Pol96/438/1993/B, wegen einer Übertretung des O.ö. Polizeistrafgesetzes (O.ö. PolStG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. November 1995 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 6. Dezember 1995, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1 und § 51e VStG.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tagen) verhängt, weil er "am 6.11.1993 um 02.35 beim Haus T durch Einschalten der Giebelbeleuchtung und Anbringen von großen roten Herzen an den Glasscheiben der straßenseitig gelegenen Fenster durch öffentliche Ankündigung die Prostitution angebahnt" habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.b O.ö. PolStG begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 13. Oktober 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 27. Oktober 1994 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zl.Pol 96/438/1993/B vom 10. November 1994 Einsicht genommen und am 28. November 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Gattin des Berufungswerbers war zur verfahrensgegenständlichen Zeit Eigentümerin der Liegenschaft T und Betreiberin des Lokales.

Das Haus T war am 6. November 1993 um ca 02.35 Uhr versehen mit einer Giebelbeleuchtung (weißes Licht), die eingeschaltet war und zwei dunkelroten Herzen, die sich im Erdgeschoß innerhalb von Fenstern befanden. Die Herzen waren jeweils auf einer Preßspanplatte, die mit einem lila Stoff überzogen war, angebracht und ca 30 cm hoch und ca 20 cm breit. Sowohl die Giebelbeleuchtung als auch die Herzen waren - von außerhalb des Hauses betrachtet deutlich zu sehen. Am 6. November 1993 um ca 02.35 Uhr wurde durch die beiden Gendarmeriebeamten BI J H und BI R W im Lokal eine Kontrolle durchgeführt. Es waren die Gattin des Berufungswerbers, der Berufungswerber und einige Damen anwesend. Nachdem einige Worte zwischen den Beamten und dem Berufungswerber gewechselt und die Personalien des Berufungswerbers aufgenommen worden waren, verließen die Beamten das Lokal. Sie waren der Meinung, daß das Lokal dem Berufungswerber gehört hätte. Der Berufungswerber hatte sich im Unterschied zu seiner Gattin, die das Lokal betrieben hatte, nur selten im Lokal aufgehalten. Etwa ein- bis zweimal pro Monat - dies war auch in der Nacht vom 5. auf den 6. November 1993 der Fall brachte er die Gattin um ca 19.30 Uhr mit seinem Auto zum Lokal, entfernte sich kurz darauf wieder und kam nach Mitternacht wieder, um die Gattin abzuholen. Der Berufungswerber hat in der Nacht vom 5. auf den 6. November 1993 die oben angeführte Beleuchtung nicht eingeschaltet.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.3 O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, (lit.b) wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl).

Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn öffentliche Ankündigungen in Medien erfolgen, die der Anbahnung der Prostitution dienen, sofern diese Medien ausschließlich in solchen Betriebsstätten zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten werden, die von Jugendlichen nach den Bestimmungen des O.ö. Jugendschutzgesetzes 1973, LGBl.Nr.22, nicht betreten werden dürfen.

Gemäß § 10 Abs.1 O.ö. PolStG sind Verwaltungsübertretungen (ua) gemäß § 2 Abs.3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis S 200.000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der diesbezüglich einander nicht widersprechenden Aussagen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat einvernommenen Personen.

Zum Vorwurf an den Berufungswerber (siehe den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses), daß er die Giebelbeleuchtung eingeschaltet und große rote Herzen an den Glasscheiben der straßenseitig gelegenen Fenster angebracht hätte, wird festgehalten, daß der Berufungswerber - wie die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem O.ö.

Verwaltungssenat ergeben hat - ein derartiges Verhalten nicht gesetzt hat.

Von Relevanz wäre im gegenständlichen Zusammenhang nicht gewesen, wer die oben angeführten Handlungen tatsächlich vorgenommen hat sondern wer das Lokal betrieben hat.

Betreiberin des Lokales war - wie in Punkt 3 ausgeführt wurde - die Gattin des Berufungswerbers, welche auch Eigentümerin der Liegenschaft in T war. Es wird auch auf die Erkenntnisse des O.ö. Verwaltungssenates, VwSen-220795/2/Schi/Ka vom 10. Jänner 1995, VwSen-230156/14/Gf/Hm vom 17. März 1993 und VwSen-230157/13/Gf/Hm vom 17. März 1993 sowie auf die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, Zlen.Ge96-1310-1993/Ju vom 12. November 1993 und Pol96-368-1992 vom 6. November 1992 hingewiesen. Auch diesen Entscheidungen ist zu entnehmen, daß die Betreiberin des Lokales in T, die Gattin des Berufungswerbers M P gewesen ist. Zur Tatsache, daß die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat, daß "die Prostitution angebahnt" (erste der beiden Alternativen des § 2 Abs.3 lit.b erster Satz O.ö. PolStG) worden sei und nicht die Prostitution anzubahnen versucht" (zweite der beiden Alternativen des § 2 Abs.3 lit.b erster Satz O.ö. PolStG) worden sei, wird bemerkt, daß es nicht geboten war, sich mit der damit verbundenen rechtlichen Problematik - insbesondere vor dem Hintergrund der Bestimmungen der §§ 31 und 44a Z1 VStG und 62 Abs.4 AVG iVm 24 VStG - auseinanderzusetzen, weil bereits aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden war.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum