Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230381/2/Kl/Rd

Linz, 29.12.1994

VwSen-230381/2/Kl/Rd Linz, am 29. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J S, vertreten durch die RAe Dr. N G, Dr. G S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.10.1994, Fp96/2/1992/Ti, wegen Verwaltungsübertretungen nach der O.ö. Feuerpolizeiordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis zu den Fakten 1 und 2 (Tatzeitpunkt 23.1.1992 und 27.1.1992) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Hinsichtlich der Fakten 3 und 4 (Tatzeitpunkt 23.2.1992 und 31.3.1992) wird der Berufung im Hinblick auf den Strafausspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe je Faktum auf 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf je einen Tag, herabgesetzt wird. Im übrigen wird der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, daß er zu lauten hat:

"Sie haben 1) am 23.2.1992 gegen 00.10 Uhr in einer noch in Bau befindlichen Lagerhalle der Großwäscherei W in L, A, gelagertes Styropor bzw. Tel-Wolle in Brand gesteckt, indem Sie diese mit einem Feuerzeug anzündeten, und 2) am 31.3.1992 gegen 22.15 Uhr die S in S, Gemeindegebiet S in Brand gesetzt, indem Sie mit einer Zigarette einen faserverstärkten Plastiksack, der in der Hütte stand, anzündeten, und dadurch nicht nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles unterlassen, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden herbeiführen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs.1 lit.a iVm § 78 Abs.2 O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 8/1953 idF LGBl.Nr. 102/1991." II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich daher auf insgesamt 200 S; zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 22 Abs.2, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1, 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.10.1994, Fp96/2/1992/Ti, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 3.000 S (in vier Fällen), für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je fünf Tagen (viermal) wegen einer Verwaltungsübertretung je gemäß § 2 Abs.1 der O.ö. Feuerpolizeiordnung verhängt, weil er 1) am 23.1.1992, gegen 00.10 Uhr, den hinter dem Haus M in L, abgestellten Müllcontainer in Brand gesteckt hat, indem er eine brennende Zigarette hineinwarf.

2) am 27.1.1992, gegen 21.00 Uhr den im Hof der Hauptschule L, F, abgestellten Müllcontainer in Brand gesteckt hat, indem er wieder eine brennende Zigarette hineinwarf.

3) am 23.2.1992, gegen 00.10 Uhr in einer noch in Bau befindlichen Lagerhalle der Großwäscherei W in L, A, gelagertes Styropor bzw.

Tel-Wolle in Brand gesteckt hat, indem er diese mit einem Feuerzeug anzündete.

4) am 31.3.1992, gegen 22.15 Uhr die S in S, Gemeindegebiet S, in Brand gesetzt hat, indem er mit einer Zigarette einen faserverstärkten Plastiksack, der in der Hütte stand, anzündete.

Alle vier Sachverhalte wurden in alkoholisiertem Zustand verwirklicht.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 1.200 S auferlegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit, Verletzung des Parteiengehörs, mangelhaftes Ermittlungsverfahren und Mangelhaftigkeit der Strafbemessung geltend gemacht wurden. Im wesentlichen wurde darauf hingewiesen, daß zu den Fakten 1 und 2 eine Verurteilung des Landesgerichtes Wels nicht ergangen sei, sondern hinsichtlich Faktum 2 ein Freispruch und hinsichtlich Faktum 1 kein Strafantrag der Staatsanwaltschaft gestellt wurde. Zu den Fakten 3 und 4 wurde auf Gesetzeskonkurrenz, nämlich Spezialität hingewiesen, sodaß eine Strafverfolgung nach der O.ö. Feuerpolizeiordnung nicht rechtmäßig sei. Auch wurde hinsichtlich dieser Fakten auf das Urteil des LG Wels hingewiesen, wonach der Beschuldigte der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125 und 126 Abs.1 Z7 StGB bezichtigt und verurteilt wurde. Eine Verurteilung wegen Brandstiftung - wie in der Begründung des Straferkenntnisses angeführt - habe nicht stattgefunden. Im übrigen wurde geltend gemacht, daß der Beschuldigte lediglich zu seinen persönlichen Verhältnissen gehört wurde.

Auch wurde betont, daß der Beschuldigte zu den Fakten 1 und 2 niemals ein Geständnis abgelegt habe. Zur Strafbemessung wurde auf die Gründe nach § 34 Z1 und Z2 StGB hingewiesen und auf die teilweise Wiedergutmachung gemäß § 34 Z15 StGB sowie das Geständnis bzw. den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie den Umstand, daß die Tat bereits über zwei Jahre zurückliegt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt Beweis erhoben. Daraus geht hervor, daß die nunmehr angelasteten Verwaltungsübertretungen dem Beschuldigten erstmals mit Strafverfügung vom 15.6.1992 und mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.8.1992 zur Last gelegt wurden.

4.1. Mit - wie der Berufungswerber selbst ausführt - nunmehr rechtskräftigem Urteil des LG Wels vom 29.9.1993, 12 EVr 482/92 und 12 EHv 139/92, wurde der Beschuldigte hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis als Faktum 3 und 4 bezeichneten Taten schuldig wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125 und 126 Abs.1 Z7 StGB erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis unter Faktum 2 angelasteten Tat wurde der Beschuldigte gemäß § 259 Z3 StGB mangels Schuldbeweises freigesprochen.

Zum Faktum 1 wurde kein Strafantrag gestellt und erfolgte daher kein gerichtlicher Abspruch.

Aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsurteiles war daher der Sachverhalt zu den Tatzeitpunkten 23.2.1992 und 31.3.1992 erwiesen. Es wird daher auch vom O.ö. Verwaltungssenat dieser erwiesene Sachverhalt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrundegelegt.

Dieser Sachverhalt betreffend die genannten beiden Fakten wurde auch nicht vom Berufungswerber bestritten und brachte der Berufungswerber auch keine neuen Tatsachen vor und stellte keine Beweisanträge. Vielmehr bestritt er lediglich, daß er hinsichtlich der im Straferkenntnis vorgeworfenen Fakten 1 und 2 kein Geständnis abgelegt habe.

Eigenständige Ermittlungen der belangten Behörde wurden aktenkundig nicht durchgeführt. Lediglich hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die belangte Behörde entsprechende Erhebungen durchgeführt. Dazu gab der Beschuldigtenvertreter an: kein Vermögen, keine Sorgepflichten, monatliches Nettoeinkommen von ca. 10.000 S.

4.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 und Abs.2 VStG), weil einerseits schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß das Straferkenntnis zu den Fakten 1 und 2 aufzuheben war, und andererseits der Sachverhalt zu den Fakten 3 und 4 vollends geklärt und nicht bestritten war. Auch zur Strafbemessung enthielt die Berufung eine ausführliche Begründung und war der diesbezügliche Sachverhalt nicht offen. Es hat daher der Rechtsvertreter fernmündlich von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 der O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBL.Nr.

8/1953 idF LGBL.Nr. 102/1991 (kurz: O.ö. FPO), besteht die Aufgabe der Feuerpolizei in der Verhütung von Bränden einschließlich der Ermittlung ihrer Ursachen und in der Bekämpfung von Bränden.

Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. FPO ist jedermann verpflichtet, a) nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden herbeiführen oder begünstigen oder die Brandbekämpfung verhindern kann; b) Anordnungen gemäß Abs.2 lit.b zu befolgen.

Gemäß § 78 Abs.2 O.ö. FPO erhält, wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnungen hiezu oder den Bestimmungen der aufgrund der §§ 2 oder 17 ergangenen Bescheide zuwiderhandelt, von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe bis zu 30.000 S oder eine Arreststrafe bis zu fünf Wochen.

5.1.1. Aufgrund des unter Punkt 4. zitierten rechtskräftigen Urteils des LG Wels steht fest und ist erwiesen, daß der Beschuldigte am 23.2.1992 gegen 00.10 Uhr in der noch in Bau befindlichen Lagerhalle der Großwäscherei W in L, A, im Bereich der seitlichen Eingangstür mit einem Feuerzeug Styropor und Tel-Wolle in Brand setzte, und am 31.3.1992 gegen 22.15 Uhr in S in der S mit einer Zigarette einen faserverstärkten Plastiksack anzündete, wodurch die Hütte abbrannte. In beiden Fällen hat er daher nicht alles unterlassen, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden herbeiführen kann. Es ist sohin der Tatbestand des § 2 Abs.1 lit.a iVm § 78 Abs.2 O.ö. FPO objektiv erfüllt. Auch war die Tat dem Berufungswerber zurechenbar, was sich schon aus dem vom Berufungswerber anläßlich seiner Berufung vorgelegten neuropsychiatrischen Gutachten vom 10.3.1993 ergibt, worin der Beschuldigte zu den Tatzeiten als diskretions- und dispositionsfähig eingestuft wurde. Er hat daher die Tathandlungen auch zu verantworten. Diese Beurteilung lag auch der gerichtlichen Verurteilung zugrunde.

Hinsichtlich des Verschuldens wird in der Berufung zu Recht auf § 5 Abs.1 VStG hingewiesen, wonach die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu den Ungehorsamsdelikten zählen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz VStG ist daher Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, sofern der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein diesbezügliches Vorbringen enthält aber die Berufung nicht, sodaß ein Entlastungsnachweis iSd Gesetzesstelle nicht erbracht wurde. Es war daher auch vom Verschulden auszugehen.

Es war daher zu den Fakten 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses der Tatbestand sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt. Es mußte daher der diesbezügliche Schuldspruch mit einer Spruchkorrektur zur näheren Tatkonkretisierung bestätigt werden. Die Tatkonkretisierung war erforderlich und ergab sich aus der Strafverfügung als erster Verfolgungshandlung sowie auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses.

5.1.2. Wie weiters bereits in Punkt 4. dargelegt wurde, ist zum Faktum 2 durch das LG Wels ein Freispruch mangels Schuldbeweises ergangen, zum Faktum 1 erging überhaupt kein Strafantrag. Hinsichtlich dieser beiden Fakten (Tatzeitpunkt 23.1.1992 und 27.1.1992) stützte sich die belangte Behörde lediglich auf die Ermittlungen der Gendarmerie und die diesbezügliche Anzeige der Gendarmerie. Weitere Sachverhaltsermittlungen wurden durch die belangte Behörde nicht vorgenommen. Insbesondere wurde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Beschuldigte bestritt - im übrigen auch im Gerichtsverfahren - ein Geständnis und berief sich darauf, daß dieses von ihm erzwungen worden sei.

Ein weiterer Nachweis für eine Tatbegehung ist nicht aktenkundig. Da von der belangten Behörde aktenwidrig eine Verurteilung auch in diesen Punkten angenommen und ihrer Entscheidung zugrundegelegt wurde, eigenständige Ermittlungen nicht durchgeführt wurden und im gesamten Verwaltungsstrafakt eine Grundlage für eine Bestrafung bzw. ein Nachweis der Täterschaft nicht vorliegt, und im übrigen seit der Tatbegehung bereits knapp drei Jahre verstrichen sind, waren die zur Last gelegten Taten (Fakten 1 und 2) als nicht erwiesen anzusehen und das diesbezügliche Strafverfahren einzustellen. Eine gänzliche Aufrollung des Faktums 1 und Faktums 2 durch den O.ö. Verwaltungssenat, beginnend mit der Anklage und dem gesamten diesbezüglichen Erhebungsverfahren, ist hingegen schon aus dem Grunde abzulehnen, weil dadurch der Beschuldigte de facto einer Instanz beraubt würde, daher keine Möglichkeit einer Berufung gegen ein solches erstmaliges Verfahren mehr hätte, und dies einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzliche Recht auf den gesetzlichen Richter darstellen würde. Es war daher hinsichtlich der Fakten 1 und 2 der Berufung Folge zu geben.

5.2. Das Berufungsvorbringen (betreffend Fakten 3 und 4), daß eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Grunde der gerichtlichen Aburteilung nach §§ 125 und 126 StGB wegen Spezialität unzulässig sei, ist unzutreffend.

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen (§ 22 Abs.2 VStG).

Ein Ausschluß der Strafbarkeit ist in der O.ö. FPO nicht ausdrücklich vorgesehen. Es liegt daher Idealkonkurrenz, nämlich daß durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden, vor und ist daher kumulativ zu bestrafen. Dies entspricht auch der Bestimmung des § 30 Abs.1 VStG, wonach, wenn einem Beschuldigten eine Verwal tungsübertretung oder eine von einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last liegen, die strafbaren Handlungen unabhängig von einander zu verfolgen sind, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

Es hat daher der VwGH mehrmals ausgesprochen, daß im Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafrecht der Grundsatz, daß niemand wegen ein und derselben Tat zweimal bestraft werden darf, nur dann zur Anwendung kommt, wenn aus der Fassung der Verwaltungsstrafvorschrift die Ablehnung des Kumulationsgrundsatzes (§ 22 VStG) hervorgeht, wenn also das Gesetz ausdrücklich eine Einschränkung des Kumulationsprinzips vorsieht (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahren, Band II, zu § 22 E29 und E30 mN) oder ein Fall bloß scheinbarer Konkurrenz vorliege (Ringhofer, E33). Dabei schließen Strafdrohungen dann einander aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht.

Ein solches wird in der Berufung geltend gemacht und damit begründet, daß aufgrund der Spezialität der Unrechtsgehalt der Tat durch die Bestrafung nach der spezielleren Norm (StGB) voll erfaßt sei. Dieses Vorbringen ist nicht zutreffend. Eine Scheinkonkurrenz zwischen § 78 Abs.2 iVm § 2 Abs.1 lit.a O.ö. FPO und §§ 125 und 126 StGB liegt schon aufgrund des unterschiedlichen objektiven Tatbestandes nicht vor. Eine Sachbeschädigung iSd § 125 StGB - wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht - schließt nicht denknotwendig mit ein, daß alles unterlassen wird, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden herbeiführen oder begünstigen kann. Hingegen ist auch allein aus der Formulierung des § 2 Abs.1 lit.a O.ö.

FPO nicht ersichtlich, daß darin notwendig eine tatsächliche Sachbeschädigung gefordert ist. Im übrigen ist diese Bestimmung als Unterlassungsdelikt formuliert, während § 125 StGB von einem aktiven Tun ausgeht. Die Herbeiführung einer Sachbeschädigung ist sohin nach § 2 Abs.2 O.ö. FPO nicht gefordert, sondern ist vielmehr nach dieser Bestimmung jedes Handeln zu unterlassen, das ein Entstehen von Bränden, also auch kleinster Art, herbeiführen kann. Es ist daher nicht nur das (aktive) Legen eines Brandes nach letzterer Bestimmung strafbar, sondern auch jede sonstige Handlung bzw. Unterlassung, die, wenn auch unbewußt bzw. fahrlässig, die Entstehung eines Brandes oder auch das Weitergreifen eines Brandes herbeiführen oder begünstigen kann.

Wenn daher im gegenständlichen Fall der Beschuldigte nicht alles unterlassen hat, was das Entstehen des Brandes herbeiführen kann, also gegenständlich mit einer brennenden Zigarette bzw. mit einem Feuerzeug Gegenstände anzündete, so ist mit diesem Verhalten jedenfalls § 2 Abs.1 lit.a O.ö. FPO erfüllt, aber nicht denknotwendig auch der Tatbestand des Deliktes des § 125 StGB (Sachbeschädigung). Dies ist im übrigen hinsichtlich des Faktums 1 erwiesen, weil aus der Anzeige der Gendarmerie hervorgeht, daß hier kein Schaden entstanden sei, und es ist ua aus diesem Grunde der unterbliebene Strafantrag der Staatsanwaltschaft zu erklären.

Schließlich war der Beurteilung auch zugrundezulegen, daß nach dem StGB als geschützte Rechtsgüter in erster Linie fremdes Eigentum (§ 125) sowie Interessen der Allgemeinheit an der Sacherhaltung bzw. am Gemeingut (§ 126) vorliegen. Im Gegensatz dazu hat die O.ö. FPO nicht nur den Schutz des Eigentums bzw. den Schutz von Kulturgut oder Allgemeingut vor Augen, sondern jedenfalls auch generell den Sachschutz, den Schutz vor Gefahr für Leib und Leben eines jeden Menschen sowie auch die Brandverhütung als solches. Es handelt sich hiebei auch um eine Ordnungsvorschrift im Dienste der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Es war daher das menschliche Verhalten unter anderen (zusätzlichen) Aspekten als die Gerichte in einem Strafverfahren zu beurteilen.

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.3.1. Die belangte Behörde hat die vom Beschuldigten angegebenen persönlichen Verhältnisse ihrer Entscheidung zugrundegelegt und strafmildernd das abgelegte Geständnis, das relativ geringe Alter sowie die schwierige persönliche Lage gewertet. Straferschwerend berücksichtigte sie die wiederholte Tatbegehung.

5.3.2. Bei der nunmehrigen Strafbemessung wurde iSd Unrechtsgehaltes der Tat berücksichtigt, daß der Beschuldigte durch die Tatbegehung gerade jene geschützten Interessen (Schutz des Eigentums, Schutz von Leib und Leben der Menschen, Sachschutz, öffentliche Ordnung und Sicherheit) verletzt hat, deren Schutz die Strafdrohung dient. Auch sind nachteilige Folgen eingetreten. Den von der belangten Behörde bereits berücksichtigten Milderungsgründen ist noch die Unbescholtenheit hinzuzurechnen, weil eine verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich ist. Der von der belangten Behörde berücksichtigte Straferschwerungsgrund der wiederholten Tatbegehung hingegen ist nicht zutreffend, weil der Erschwerungsgrund gemäß § 33 Z1 StGB dann nicht in Betracht kommt, soweit das Kumulationsprinzip gilt (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 806 E85 mN).

Hingegen hat bereits die belangte Behörde das geringe Alter des Beschuldigten mildernd gewertet. Gegenüber der Bestimmung des § 34 Z1 erster Fall StGB kennt aber das VStG eine Sonderregelung, nämlich die außerordentliche Milderung der Strafe, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist (§ 20 VStG). Jugendliche sind Personen bis zu 19 Jahren (§ 4 Abs.2 VStG). Es war daher von letzterer Bestimmung nicht Gebrauch zu machen. Hinsichtlich des Geisteszustandes des Beschuldigten wurde vom Beschuldigten selbst ein neuropsychiatrisches Gutachten beigebracht, welches die Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich bestätigte und einen Handlungs-IQ von 89 (unterer Durchschnittsbereich) feststellte. Es kann daher ein abnormer Geisteszustand nicht zugrundegelegt werden. Im Hinblick auf den angeführten ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten hat aber bereits der O.ö. Verwaltungssenat eine Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Eine Wiedergutmachung durch den Beschuldigten ist zwar im StGB vorgesehen, nicht aber im Verwaltungsstrafverfahren. Eine sinngemäße Anwendung ist daher im Grunde der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens nicht möglich. Das Geständnis (zu den Fakten 3 und 4) bzw. der Beitrag zur Wahrheitsfindung wurden bereits von der belangten Behörde berücksichtigt.

Auch waren die in der Berufung nicht mehr geändert dargestellten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weiterhin der Strafbemessung zugrundezulegen. Unter all diesen Aspekten - Entfall des Erschwerungsgrundes, Überwiegen der Milderungsgründe - war daher die nunmehr je Delikt verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen, im Hinblick auf die Milderungsgründe dem Unrechtsgehalt der Tat noch angepaßt, aber dennoch erforderlich, um den Beschuldigten von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Auch sind die Geldstrafen unter Bedachtnahme auf die bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht überhöht. Eine außerordentliche Milderung (§ 20 1. Alt. VStG) kam aber mangels einer gesetzlichen Mindeststrafe nicht in Betracht.

Die gleichzeitig verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde den genannten Strafbemessungsgründen entsprechend festgesetzt.

6. Da der Berufung teilweise Erfolg zukam, war zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag vorzuschreiben. Hinsichtlich der Fakten 3 und 4 waren hingegen die Kosten zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend herabzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum