Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230399/2/Wei/Bk

Linz, 25.01.1996

VwSen-230399/2/Wei/Bk Linz, am 25. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des K M, geb. 1936, W vertreten durch Dr. R Dr. J, Mag. H, Rechtsanwälte in L, vom 27. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. November 1994, Zl. 101-5/1-1671, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 5 Abs 1 des O.ö.

Polizeistrafgesetzes - O.ö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 94/1985) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 28.

November 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Am 22.7.1994 gegen 15.00 Uhr hat Ihr zu diesem Zeitpunkt von Ihrer Gattin Margit nicht ordnungsgemäß beaufsichtigte (verwahrte) Hund, Schäfer, Rufname 'Cäsar', in Kleingartensiedlung A nächt dem Gartengrundstück K, die A H ohne deren Schuld (vorsätzliches Reizen des Hundes, etc.) angegangen und gefährdet bzw. verletzt.

Ihre Unterlassungschuld als Tierhalter liegt darin begründet, daß Sie Ihrer Gattin als Aufsichtshalter nicht die nötigen Anweisungen zur ordnungsgemäßen Beaufsichtigung und Verwahrung Ihres Hundes erteilt haben bzw. die Einhaltung entsprechender Anweisungen nicht gebührend kontrolliert haben bzw. mit Ihrer Gattin eine bedingt unzuverlässige Person eingesetzt haben." Durch die so formulierte Tatanlastung erachtete die Strafbehörde § 10 Abs 2 iVm § 5 Abs 1 O.ö. PolStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß 10 Abs. 2 leg.cit." (richtig:

Strafrahmen des § 10 Abs 2 lit b) O.ö. PolStG) eine Geldstrafe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Als Kostenbeitrag wurden S 50,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 12. Dezember 1994 zugestellt worden ist, richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung vom 27. Dezember 1994, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Am 26. Juli 1994 erstattete Frau A H im Wachzimmer K der Bundespolizeidirektion Linz Anzeige gegen Frau Margit M, die Gattin des Bw. Frau H gab niederschriftlich an, daß sie und ihre Tochter am 22. Juli 1994 gegen 15.00 Uhr mit dem Fahrrad durch den Hauptweg der Kleingartensiedlung in L A fuhren. Nachdem sie den Garten K bereits passiert hatten, rannte der Schäferhund des Bw, Rufname Cäsar, aus dem geöffneten Gartentor, setzte Frau H ohne ersichtlichen Grund nach, sprang sie auf dem Fahrrad fahrend an und biß sie in den linken Oberschenkel. Unmittelbar nach diesem Angriff kam die Ehefrau des Bw und pfiff den Hund zurück. Dieser reagierte auch sofort und ließ von ihr ab. Durch den Biß erlitt Frau H einen Bluterguß und eine blutende Wunde von 1 cm, die vermutlich durch den Reißzahn des Hundes entstand.

Frau M gab niederschriftlich gegenüber den Polizeibeamten zu, daß der Hund, der nicht an der Leine war, aus dem Garten lief und gebellt hätte, als sie auf Frau K wartete. Sie habe den Vorfall zwar nicht gesehen, nehme aber nicht an, daß der äußerst gutmütige Hund, mit dem auch Kinder spielten, Frau H gebissen hatte. Dennoch sei erste Hilfe angeboten worden und habe der Bw Frau H ins AKH und wieder nach Hause gebracht.

2.2. Die belangte Strafbehörde erließ zunächst eine Strafverfügung, gegen die der Bw Einspruch erhob. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung erstattete der Bw durch seine Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 21. November 1994. Er brachte vor, daß sich der Hund seit Jahren im gemeinsamen ehelichen Haushalt befände und daß seine Ehegattin mit der Beaufsichtigung des Hundes ausreichend vertraut wäre und bislang diese auch immer tadellos funktioniert hätte. Eine besondere Gefährlichkeit des Tieres wäre nicht bekannt gewesen. Ein solcher Vorfall hätte sich noch nicht ereignet. Außerdem wäre Frau H nur minimal und oberflächlich verletzt worden. Der Bw wäre mit der Übertragung der Aufsicht an seine volljährige und eigenverantwortliche Gattin, die mit der Beaufsichtigung des Hundes vertraut war, seiner Pflicht als Hundhalter nachgekommen. Eine ständige Kontrolle sei nicht zumutbar, weil sie die Beaufsichtigung durch andere nie möglich machte.

Die belangte Strafbehörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis vom 28. November 1994 und vertrat im wesentlichen die Ansicht, daß Präventiv- und Kontrollmaßnahmen am Ergebnis zu beurteilen wären und daß das Haftungsprinzip bei Übertragung von Verantwortung streng zu sehen wäre. Aus dem Ergebnis der Verletzung allgemeiner Aufsichts- und Verwahrungsgrundsätze durch die Gattin des Bw leitete die Strafbehörde zumindest eine mindere Unterlassungsschuld des Bw bzw eine bedingte Unzuverlässigkeit seiner Gattin ab.

2.3. In der Berufung wird zunächst ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren gerügt, weil nur die Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz dem festgestellten Sachverhalt zugrundegelegt wurde. Frau M hätte näher zur Beaufsichtigung des Hundes befragt werden müssen. Auch sei offen geblieben, ob nicht eine dritte Person unbemerkt die Gartentüre geöffnet hätte.

Das Straferkenntnis enthalte lediglich einen pauschalen Vorwurf des Unterlassungsverschuldens, ohne ein bestimmtes Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Beurteilung der Kontrollmaßnahmen am Ergebnis komme einer Erfolgshaftung gleich, die im Strafrecht nicht haltbar sei.

Nach der Aussage der Frau H habe Frau M den Hund unmittelbar nach dem Biß zurückgepfiffen, weshalb nicht von einer fehlenden Beaufsichtigung ausgegangen werden könne. Es sei davon auszugehen, daß die Ehegattin des Bw das Entlaufen des Hundes durch das geöffnete Gartentor wahrgenommen hatte. Ein Vorwurf könne aus dem mangelhaften Ermittlungsverfahren nicht erhoben werden.

Ein Verschulden des Bw scheide jedenfalls aus, da für den besonders gutmütigen Hund keine besondere Verwahrung erforderlich, die Ehegattin mit der Beaufsichtigung des Tieres im gemeinsamen Haushalt betraut, keine Gefährlichkeit des Tieres bekannt gewesen wäre und auch noch keine Schädigung erfolgt wäre.

2.4. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung ebenso wie von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß die belangte Behörde nur ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, das angefochtene Straferkenntnis aber bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 O.ö. PolStG begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

§ 5 Abs 1 Satz 2 O.ö. PolStG stellt klar, daß als unzumutbare Belästigung Dritter insbesondere auch die Verunreinigung von Kinderspielplätzen und ähnlichen Flächen gilt.

Der Begriff des Tierhalters wird im O.ö. PolStG nicht definiert, sondern offenbar mit Rücksicht auf dessen Relevanz in anderen Rechtsgebieten als bekannt vorausgesetzt. Nach der hM zu § 1320 ABGB ist als Tierhalter anzusehen, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und über Verwahrung und Beaufsichtigung zu entscheiden hat (vgl die Judikaturnachweise bei Dittrich/Tades, MGA ABGB, 33. A, E 18 ff zu § 1320; Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I, 10. A [1995], 492 mwN in FN 314). Auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier (wie etwa das Eigentumsrecht) kommt es dabei nicht an. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, sind die faktischen Verhältnisse der Herrschaft über das Tier (Aufzucht, Ernährung, Unterbringung, Pflege und gesundheitliche Betreuung) für den Begriff des Haltens entscheidend (vgl VwGH 30.7.1992, 88/17/0149).

In der zivilrechtlichen Judikatur sind Ehegatten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als Mithalter angesehen worden, wenn sie im gemeinsamen ehelichen Haushalt oder in der Landwirtschaft ein Haustier, das eine bestimmte Funktion (zB Bewachung, Spielgefährte, Nutztier) erfüllen soll, einverständlich halten (vgl Dittrich/Tades, MGA ABGB, 33. A, E 22 bis E 25 zu § 1320). Diese Mithaltereigenschaft folgt bei Ehegatten regelmäßig aus der gleichen Interessenlage und dem gemeinschaftlichen Herrschaftsverhältnis zum Tier.

4.2. Die belangte Behörde hat die Rechtslage mehrfach verkannt. Sie hat sich zunächst mit dem Halterbegriff nicht auseinandergesetzt und unkritisch angenommen, daß als Halter des Hundes nur der Bw in Betracht käme. In Wahrheit war jedenfalls im Tatzeitpunkt von der Haltereigenschaft seiner Gattin auszugehen, die nach dem unwiderlegten Vorbringen mit der Beaufsichtigung des Hundes im gemeinsamen Haushalt vertraut war. Sie hatte genügend Erfahrung mit dem Tier und bedurfte deshalb auch keiner Anweisungen. Sie handelte eigenverantwortlich, indem sie den angeblich gutmütigen Hund mitführte und es war auch ihre Aufgabe, den Hund ordnungsgemäß zu verwahren. Für den gegenständlichen Vorfall wäre daher nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates nicht der Bw, sondern seine Gattin, die im Tatzeitpunkt die tatsächliche Herrschaft über den Hund eigenverantwortlich ausübte und über die Beaufsichtigung zu entscheiden hatte, verantwortlich zu machen gewesen. Schon aus diesem Grund hätte die belangte Strafbehörde den Bw nicht als Beschuldigten ansehen dürfen.

4.3. Im übrigen ist klarstellend zu betonen, daß die oben beschriebene Variante der Verwaltungsübertretung des § 5 Abs 1 O.ö. PolStG kein Unterlassungsdelikt, sondern ein Tätigkeitsdelikt darstellt, das mit der (konkreten) Gefährdung oder Belästigung dritter Personen auch einen Erfolg voraussetzt. Im Verwaltungsstrafrecht gibt es keine dem § 2 StGB vergleichbare Vorschrift, die bei Erfolgsdelikten die Begehung durch Unterlassung gleichermaßen für strafbar erklärt. Eine analoge Anwendung kommt von vornherein nicht in Betracht, läge doch darin eine nach § 1 VStG unzulässige Erweiterung der Straftatbestände (vgl VwGH 4.8.1992, 89/10/0122). Schon deshalb ist es verfehlt, wenn die belangte Strafbehörde von Unterlassungsschuld spricht. In Wahrheit ging es aber gar nicht um ein reines Unterlassen, sondern um ein Tun mit unselbständigen Unterlassungsaspekten. Bei mehrdeutigen Verhaltensweisen gilt aber nach hM der Grundsatz vom Primat des Tuns (vgl näher mwN Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts AT, 5. A [1994], Z 28 Rz 22 ff und Rz 25 ff). Die belangte Behörde hat dem Bw sinngemäß vorgeworfen, als Hundehalter für eine unzureichende Beaufsichtigung des Hundes gesorgt zu haben.

4.4. Die Berufung rügt mit Recht, daß dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis kein bestimmtes Fehlverhalten vorgeworfen wurde. Weder der Spruch noch die Aufforderung zur Rechtfertigung enthalten konkrete auf den Einzelfall bezogene Angaben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Konkretisierung iSd § 44a VStG nicht nur die Angabe der Rechtsgrundlagen, sondern auch die dem Tatvorwurf zugrundeliegenden konkreten Tatsachen, durch die die Merkmale der Verwaltungsübertretung erfüllt werden (vgl näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 937 ff). Schon die alternative Formulierung der Tatanlastung, der Bw habe nicht die nötigen Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwahrung und Beaufsichtigung erteilt bzw die Einhaltung entsprechender Anweisungen nicht gebührend kontrolliert bzw mit seiner Gattin eine bedingt unzuverlässige Person eingesetzt, entspricht nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 44a Z 1 VStG (vgl dazu VwGH 17.9.1992, 92/18/0180; VwGH 28.10.1987, 86/03/0131).

Abgesehen davon fehlen auch konkrete Feststellungen zu den abstrakt angelasteten Tatalternativen.

4.5. Die subsumtionsrelevanten Feststellungsmängel sind einerseits auf rechtlich verfehlte Ansichten der belangten Behörde und andererseits auch auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zurückzuführen, in dem die näheren Umstände nicht geklärt worden sind. Die undifferenzierte Ansicht der Strafbehörde, daß die Verantwortlichkeit am Ergebnis zu beurteilen wäre und daß daraus eine zumindest mindere Unterlassungsschuld des Bw bzw bedingte Unzuverlässigkeit seiner Gattin abzuleiten wäre, kann der erkennende Verwaltungssenat nicht teilen. Sie läuft zumindest auf eine mit der Unschuldsvermutung unvereinbare pauschale Schuldvermutung, wenn nicht sogar auf eine dem Schuldstrafrecht fremde Erfolgshaftung hinaus. Die Berufung verlangt mit Recht, daß die Frage der einzuhaltenden Sorgfalt nicht ex post, sondern ex ante aus der Sicht eines verständigen Beobachters zu beurteilen ist. Außerdem kann aus einer einzigen Nachlässigkeit bei der Aufsicht über ein Tier noch lange nicht pauschal auf Unzuverlässigkeit der Aufsichtsperson geschlossen werden.

Überdies hat die belangte Behörde verkannt, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung des § 5 Abs 1 O.ö.

PolStG unter einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel steht. Träfen die Argumente der Strafbehörde zu, käme auch für den Bw ein gerichtlich strafbares Verhalten nach § 88 Abs 1 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung der Anna H infolge mangelnder Vorkehrungen für die Beaufsichtigung des Hundes Cäsar in Betracht. In diesem Fall hätte wegen der gerichtlichen Strafbarkeit keine Verwaltungsübertretung angenommen werden dürfen. Ob der Vorfall gerichtlich anhängig war oder ist, kann dem Akt freilich nicht entnommen werden.

5. Aus all diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren schon mangels Verwaltungsübertretung des Bw gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß dem § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum