Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230426/2/Br/Bk

Linz, 04.04.1995

VwSen-230426/2/Br/Bk Linz, am 4. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des M D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. März 1995, Zl. St.79/95-B wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.3. AVG, § 24 und § 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. März 1995, Zl. St.79/95-B, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 81 Abs.1 SPG eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt, weil er am 4.3.1995 um 12.45 Uhr in Linz, Hauptbahnhof, durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe, indem er lautstark umherschrie, randalierte und wild gestikuliert habe.

2. Anläßlich der erstbehördlichen Bescheidverkündung hatte der Berufungswerber keine Erklärung abgegeben. Dem von Berufungswerber unterfertigten erstbehördlichen Bescheid (Straferkenntnis) war eine vollständige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

2.1. Dem eingebrachten Rechtsmittel, welches in schriftlicher Form erhoben wurde, auf dem vom Berufungswerber, (offensichtlich) von der Behörde ausgehändigten Zahlschein, lediglich das Wort "Einspruch"! angebracht wurde, haftet der Mangel der fehlenden Begründung an.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz legte den Verwaltungsakt dem O.ö. Verwaltungssenat vor. Dieser hatte, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, weil die Berufung - wie im folgenden dargelegt wird - zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 51 Abs.3 VStG kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages.

Gemäß § 66 Abs.4 1. Satz AVG iVm § 24 VStG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Abs.2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

4.2. Mindestvoraussetzung - was den Begriff "begründeter" Berufungsantrag betrifft - ist, daß die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist. Fehlt selbst eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, sofern eine § 61 Abs.5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war; eine solche Berufung ist von der Berufungsbehörde (§ 66 AVG) als unzulässig zurückzuweisen.

Bei einer mangelnden Rechtsmittelbelehrung hat die Berufungsbehörde mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG vorzugehen (Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, S 482 und 483).

Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hauer-Leukauf, S 493, Z10).

4.3. Die gegenständliche Berufung enthält nicht einmal ansatzweise eine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Berufungswerber vertritt. Da in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides der Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages - für den Fall, daß die Berufung schriftlich erhoben wird - vorhanden ist, konnte nicht mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden.

Die Berufung war - aus den angeführten Gründen - als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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