Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230435/7/Kei/Shn

Linz, 23.05.1995

VwSen-230435/7/Kei/Shn Linz, am 23. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Hong-Sonn T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 20. März 1995, Zl.Sich 96-161-1995, den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tagen) verhängt, weil er "seit 02.08.1994 im Bundesgebiet der Republik aufhältig" sei, "ohne im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gemäß dem Aufenthaltsgesetz 1992, oder im Besitz eines Sichtvermerkes nach dem Fremdengesetz 1992 zu sein". Dadurch habe er eine Übertretung des § 15 Abs.1 Z2 iVm § 82 Abs.1 Z4 des Fremdengesetzes (FrG) begangen, weshalb er gemäß § 82 FrG zu bestrafen gewesen sei.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 23. März 1995 durch Hinterlegung beim Postamt 4820 Bad Ischl zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 6. April 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis ist die gegenständliche Berufung, die mit 10. April 1995 datiert ist, erst an diesem Tag der Post zur Beförderung übergeben worden.

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates vom 2. Mai 1995, VwSen-230435/5/Kei/Shn, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 18. Mai 1995 zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2 und 3 dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Da der Berufungswerber die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen nicht genützt hat, sieht der O.ö.

Verwaltungssenat keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war es dem O.ö. Verwaltungssenat von vorneherein verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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