Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230444/2/Kei/Shn

Linz, 07.08.1996

VwSen-230444/2/Kei/Shn Linz, am 7. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des James O, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. April 1995, Zl.St.21/94 WU, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I: Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er "nach Erlassung einer Ausweisung (rechtkräftig und durchsetzbar seit 26.11.1993) Zl.Fr 84.220, der BPD Linz nicht rechtzeitig, d.h. nach Rechtskraft nicht unverzüglich aus Österreich ausgereist" sei. Dadurch habe er eine Übertretung des "§ 82/1 Zi.1 FrG i.V.m. 22/1 FrG" begangen, weshalb er "gemäß § 82/1 1. Fall FrG" zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Bw am 2. Mai 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 16. Mai 1995 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Mai 1995, Zl.III-St.21/94 WU, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 22 Abs.1 erster Satz FrG werden die Ausweisung gemäß § 17 Abs.1 und das Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 82 Abs.1 Z1 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen zu bestrafen, wer nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

4.2. Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, Prugg Verlag Eisenstadt, S.937 und 938): Es darf nicht übersehen werden, daß es erforderlich ist, Tatort und Tatzeit entsprechend dem konkreten Fall - möglichst präzis anzugeben. Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß (ua) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Der Vorschrift des § 44a lit.a (jetzt: Z1, Anmerkung) VStG ist dann entsprochen, wenn (ua) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Ringhofer führt zu dieser Thematik (in "Verwaltungsverfahrensgesetze II", Wien 1992, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, S 381, E 11) aus: "Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist grundsätzlich auch die Angabe der Zeit und des Orts der Begehung. Die Bezeichnung dieser Kennzeichnungsmerkmale der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses dient der Individualisierung der Tat und damit der Kennzeichnung der Grenzen der materiellen Rechtskraft des Bescheides; die Feststellung der Tatzeit ist aber auch für die Beurteilung der Verjährung (§ 31 Abs.2 VStG), die Feststellung des Tatorts für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde (§ 27 Abs.1 VStG) von entscheidender Bedeutung." Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) wurde dem Berufungswerber der Tatort - siehe diesbezüglich den letzten Satz der Bestimmung des § 82 Abs.1 FrG - nicht im oa Sinn vorgeworfen. Da eine Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch den O.ö.

Verwaltungssenat wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht möglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

4.3. Aus den angeführten Gründen war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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