Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230454/5/Gb/Shn

Linz, 17.09.1996

VwSen-230454/5/Gb/Shn Linz, am 17. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Günther S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.6.1995, Zl.Pol96-648-1994, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt berichtigt wird, keine Folge gegeben.

Die als erwiesen angenommene Tat zu Faktum 1 hat zu lauten:

"Sie haben unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit, nämlich die berufsmäßige Parteienvertretung in einer verwaltungsbehördlichen Angelegenheit, gewerbsmäßig ausgeübt, indem Sie am 1.9.1994 in T, N 83, gegen die vorhergehende, am 2.5.1994 erfolgte Entrichtung einer Geldleistung, somit gewerbsmäßig für K ein Ansuchen um Erteilung einer Doppelwohnsitzbestätigung für den Gebrauch der Bundespolizeidirektion Wels verfaßt, dieses auch im Postwege selbst bei der vorgenannten Behörde eingebracht und K zuvor bereits einschlägige Auskünfte über die hiefür benötigten Unterlagen erteilt, ohne zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt zu sein." Die als erwiesen angenommene Tat zu Faktum 2 hat zu lauten:

"Sie haben unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit, nämlich die berufsmäßige Parteienvertretung in einer verwaltungsbehördlichen Angelegenheit, gewerbsmäßig ausgeübt, indem Sie am 1.9.1994 in T, N 83, gegen die vorhergehende Entrichtung einer Geldleistung, somit gewerbsmäßig für J ein Ansuchen um Erteilung einer Doppelwohnsitzbestätigung für den Gebrauch der Bundespolizeidirektion Wels verfaßt, dieses auch im Postwege selbst bei der vorgenannten Behörde eingebracht und J zuvor bereits einschlägige Auskünfte über die hiefür benötigten Unterlagen erteilt, ohne zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt zu sein." Die Verwaltungsvorschrift, die durch die zwei Taten verletzt worden ist, hat zu lauten:

"§ 57 Abs.2 iVm § 8 Abs.1 und 2 Rechtsanwaltsordnung RAO." Die Strafsanktionsnorm hat in beiden Fällen zu lauten:

"§ 57 Abs.2 leg.cit." II: Der Berufungswerber hat zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Beitrag von je 400 S zu Faktum 1 und Faktum 2, ds je 20 % der verhängten Geldstrafen, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) in zwei Fällen vorgeworfen, daß er am 1.9.1994 in T 83, gegen die vorhergehende (am 2.5.1994) Entrichtung einer Geldleistung, also gewerbsmäßig, Ansuchen um Erteilung einer Doppelwohnsitzbestätigung für den Gebrauch bei der Bundespolizeidirektion Wels verfaßt, diese auch im Postwege selbst bei der vorgenannten Behörde eingebracht und zuvor bereits einschlägige Auskünfte über die hiefür benötigten Unterlagen erteilt habe, ohne zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt gewesen zu sein und habe somit Winkelschreiberei begangen.

Dadurch habe er in zwei Fällen die Rechtsvorschrift des Art.IX Abs.1 Z1 EGVG verletzt und es sei deswegen über den Bw je eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden zu verhängen gewesen.

2. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Bw rechtzeitig Berufung erhoben und vorgebracht, daß er keinerlei Entgelt für rechtliche Beratung und Vertretung vor Behörden von den Herren K und J begehrt und bekommen habe.

Richtig sei, daß er mit den entgegengenommenen Geldbeträgen von ihm vermittelte Dolmetschkosten abgegolten habe. Eine Verfassung von Eingaben oder eine Vertretungstätigkeit vor Behörden habe jedoch nicht stattgefunden. Der Bw beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Die BH Linz-Land als nunmehr belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der einzelnen Fakten eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da hinsichtlich der einzelnen Fakten eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und zudem die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte von der Durchführung einer solchen Verhandlung Abstand genommen werden.

4. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Da zudem keine Beweise angeboten wurden, waren solche nicht mehr aufzunehmen.

Diesen von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4.1. Zunächst ist festzuhalten, daß der Bw in die Liste der Rechtsanwälte nicht eingetragen ist und somit zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht befugt ist. Dies wurde in der Berufung auch nicht behauptet.

4.2. Fest steht auch, daß der Bw eine den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt hat. Dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen, daß er mit den entgegengenommenen Geldbeträgen lediglich Dolmetschkosten verrechnet habe und diese Beträge als Gegenleistung für eine nicht näher konkretisierte Güterbeförderung verrechnet worden wären, kann nicht gefolgt werden.

Zunächst bringt der Bw keine plausible Erklärung bei, auf was sich die Geldbeträge beziehen. Daß derart hohe Beträge (Faktum 1: 13.770 S, Faktum 2: zumindest 4.800 S) lediglich aus Barauslagenersatz resultieren, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Diesbezüglich bringt der Bw auch kein seine Behauptung stützendes Beweisangebot dar, sodaß davon auszugehen ist, daß diese Beträge für durchgeführte Regien und Vertretungshandlungen verrechnet wurden. Diesbezüglich wäre es Sache des Bw gewesen, initiativ alles vorzubringen bzw diesbezügliche ohne weiteres nachprüfbare Beweisangebote vorzubringen.

Weiters ist festzuhalten, daß zwei Schreiben betreffend Ansuchen um Erteilung einer Doppelwohnsitzbestätigung jeweils mit 1. September 1994 datiert sind. Aus den Kopien eines im Akt befindlichen Briefumschlages, auf denen als Absender der Bw samt "Firmenlogo", Telefon-, Fax- sowie Mobiltelefonnummer aufscheint, ist ersichtlich, daß zumindest eine Briefsendung einen Poststempel vom 2.9.1994 und als Postaufgabestelle das Postamt 4050 Traun aufweist.

Auch auf den übrigen Kopien ist neben den gleichen Absenderangaben als Postaufgabestelle das Postamt 4050 Traun ersichtlich. Herr K und Herr J sind jedoch in 4600 Wels wohnhaft. Auch daraus ist abzuleiten, daß der Bw die Ansuchen oben genannter Personen in Traun, seinem Wohnort aufgegeben hat. Aufgrund dieser Umstände ist für die erkennende Behörde zweifelsfrei davon auszugehen, daß der Bw die diesbezüglichen Ansuchen bzw sonstige verfahrensgegenständliche Schreiben an die BPD Wels in Traun aufgegeben hat.

Der von der BPD Wels am 15.9.1994 einvernommene J gibt nach der diesbezüglichen Niederschrift an, daß er durch ein Inserat in den O.Ö. Nachrichten Kenntnis erhalten habe, daß eine Möglichkeit auf Ausstellung einer Doppelwohnsitzbestätigung bestehe, worauf er mit dem Bw Kontakt aufgenommen habe. Er habe vom Bw den Auftrag erhalten, ihm eine Wohnsitzbestätigung in Jugoslawien zu besorgen. J habe sofort 4.800 S mit Erlagschein an den Bw zahlen müssen. Dieser habe veranlaßt, daß sämtliche Unterlagen beigeschafft wurden. Der Bw habe auch den schriftlichen Antrag eingebracht.

Auch K bestätigt in seiner niederschriftlich festgehaltenen Aussage vom 16.9.1994 vor der BPD Wels, daß er vom Bw beauftragt worden sei, eine Wohnsitzbestätigung in Jugoslawien beizubringen. Der Bw habe die Übersetzung dieser Bestätigung und die Beschaffung weiterer Ablichtungen veranlaßt. Der Bw habe K versprochen, daß er ohne Probleme eine Doppelwohnsitzbestätigung erhalten würde. Er habe für die Tätigkeit des Bw 13.770 S bezahlen müssen. Diese Aussage ist durch einen im Akt befindlichen Kassaeingangsbeleg dokumentiert.

Auch aus diesen Aussagen ist die Vertretungstätigkeit des Bw zwingend abzuleiten. Es bestehen für die erkennende Behörde keine Bedenken, an diesen Angaben der Betroffenen zu zweifeln.

Es bestehen auch keine Zweifel, daß der Bw diese Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt hat. Zum einen steht nach den obigen Ausführungen fest, daß diese Tätigkeiten gegen Entgelt iSd Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteiles geleistet wurden.

Fest steht auch, daß der Bw diese Tätigkeit selbständig durchgeführt hat, was aufgrund des vorhin genannten im Akt in Kopie befindlichen Briefkuverts dokumentiert ist. Auch das für die Gewerbsmäßigkeit immanente Tatbestandselement der Regelmäßigkeit ist gegeben. Mit dem beim unabhängigen Verwaltungssenat zu VwSen-230453 protokollierten Berufungsverfahren (Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 23.6.1995, Zl.Pol96-606/1994) wurde dem Bw auch in einem weiteren Fall eine Verwaltungsübertretung wegen Winkelschreiberei vorgeworfen. Weiters ist aus dem gegenständlichen Akt ein Inserat der "Neuen Kronen Zeitung" vom 16. April 1994 in Kopie ersichtlich, das neben einem serbokroatischen Text die Telephonnummer des Bw, welche mit der Telephonnummer oben erwähnten Briefumschlages übereinstimmt, anführt. In die deutsche Sprache übersetzt lautet dieses Inserat: "Liebe Landsleute! Es besteht die legale Möglichkeit, daß Eure Führerscheine umgeschrieben werden können. Ganz gleich welche Gruppen und wie lange Ihr in Österreich seid. Macht Euch keine Sorgen, wenn Ihr vergessen habt, den Führerschein umzuschreiben, ruft uns an! Tel., Montag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitag 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr." Auch aufgrund dieses Inserates steht die Gewerbsmäßigkeit der inkriminierten Tätigkeit des Bw zweifelsfrei fest.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Die belangte Behörde hat dem Bw die Tat in einer dem § 44a Z1 VStG entsprechenden Weise vorgeworfen. Dessen ungeachtet hat sie die Tat nicht unter die richtige Gesetzesbestimmung subsumiert.

Art.IX Abs.1 Z1 EGVG lautet: "Wer in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen." Art.IX Abs.3 EGVG lautet: "Abs.1 Z1 ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen." Gemäß § 8 Abs.1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen (also auch in verwaltungsbehördlichen), in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Nach Abs.2 leg.cit. ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung iSd Abs.1 den Rechtsanwälten vorbehalten.

Gemäß § 57 Abs.2 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

Es ist also nach den zitierten Gesetzesbestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Art.IX Abs.3 EGVG zweifelsfrei, davon auszugehen, daß in den gegenständlichen zwei Fällen jeweils eine Übertretung der Rechtsanwaltsordnung erfolgt ist. Diesbezüglich war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich § 44a VStG zu berichtigen.

Zu Faktum 2 war eine weitere Berichtigung insoweit notwendig, da diesbezüglich die zu Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses dem Bw vorgeworfene Zahlung eines Geldbetrages am 2.5.1994 nicht erwiesen ist. Aufgrund der Aussage der betroffenen ausländischen Person vor der BPD Wels vom 15.9.1994 steht aber eine Zahlung eines Geldbetrages zweifelsfrei fest. Dies war auch zulässig, da damit dem Bw nicht eine andere Tat vorgeworfen wurde. Diese Tat wurde nur aufgrund voriger Überlegungen unter die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung subsumiert.

Diesbezüglich steht die Erfüllung des Tatbildes fest.

5.2. Aufgrund der vorigen Ausführungen steht auch das Verschulden in Form eines vorsätzlichen Verhaltens zweifelsfrei fest. Gerade aus dem oben erwähnten Inserat kann nur auf eine planmäßig betriebene, auf längere Dauer gerichtete Tätigkeit geschlossen werden, welche die vorsätzliche Begehung indiziert.

6. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde richtig auf die objektiven Strafbemessungsgrundlagen, nämlich das Interesse des Schutzes der Bevölkerung vor unsachgemäßer Vertretung, abgestellt und auf subjektiver Seite auch die persönlichen Verhältnisse des Bw berücksichtigt. Entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind jedoch einschlägige Vorstrafen mangels Aktenkundigkeit nicht als erschwerend zu werten.

Laut des diesbezüglichen im Akt befindlichen Verzeichnisses bezüglich bestehender Verwaltungsvormerkungen ist festzuhalten, daß solche Vormerkungen nicht bestehen und ist in diesem Falle der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet waren die verhängten Geldstrafen in Anbetracht des durch den unabhängigen Verwaltungssenat höher bewerteten Unrechtsgehaltes, der insbesonders aus einer geradezu planmäßig betriebenen und auf Dauer gerichteten Tätigkeit herrührt, und in Ansehung der Strafsanktionsnorm des § 57 Abs.2 RAO nicht herabzusetzen. Nach dieser Norm betragen die verhängten Geldstrafen nicht einmal 5 % der möglichen Höchststrafe. Eine Erhöhung der Geldstrafe aufgrund des beträchtlich höheren Strafrahmens der Rechtsanwaltsordnung kam aber aufgrund des Verbotes der reformatio in peius nicht in Betracht. Auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen kam eine Herabsetzung derselben aufgrund der objektiven Strafbemessungsgrundlagen und aufgrund des festgestellten Verschuldensgrades (die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu berücksichtigen) nicht in Betracht.

7. Da der Berufung hinsichtlich Schuld und Strafe auch nicht teilweise Folge zu geben war, war dem Bw ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlich bestimmten Höhe nach der im Spruch zitierten Rechtsgrundlage aufzuerlegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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