Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230462/3/Kei/Shn

Linz, 25.03.1996

VwSen-230462/3/Kei/Shn Linz, am 25. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger aus Anlaß der Berufung des Otto T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. August 1995, Zl.Sich96-69-1994, verfügt:

I: Gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm Abs.2 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II: Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfallen sämtliche Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens.

B e g r ü n d u n g:

Der Berufungswerber ist verstorben. Dies hatte den unabhängigen Verwaltungssenat zu veranlassen, das bekämpfte Straferkenntnis auf diese Weise aus der Rechtsordnung zu eliminieren und gleichzeitig das Strafverfahren einzustellen. Der Entfall der Kostenbeiträge ist bundesgesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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