Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230467/2/Gb/Shn

Linz, 12.04.1996

VwSen-230467/2/Gb/Shn Linz, am 12. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Karl R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Juli 1995, Zl.St.307/95-Bu, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 24, 51 Abs.1, 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) bestraft, weil er am 27.7.1995 zwischen 10.00 Uhr und 10.37 Uhr in Linz, neben dem Eingang der K durch wahlloses Anbeteln von Passanten und Kirchengehern um Geld, weswegen diese teilweise ausweichen mußten, ungerechtfertigt die öffentliche Ordnung durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten ungerechtfertigt gestört habe. Demnach habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 81 Sicherheitspolizeigesetz begangen und sei deshalb gemäß § 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz zu bestrafen gewesen.

Aufgrund des vollen Geständnisses über die angelastete Tat anläßlich der am 27. Juli 1995 durchgeführten Strafverhandlung wurde das bekämpfte Straferkenntnis mündlich in Anwesenheit des Beschuldigten verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nach Verkündung des Straferkenntnisses wurde vom Beschuldigten keine Erklärung abgegeben.

1.2. Dagegen richtete der Berufungswerber ein als "Anzeige + Berufung" bezeichnetes Schreiben. Dieses Schreiben hat der Berufungswerber persönlich bei der Bundespolizeidirektion Linz am 12. September 1995 eingebracht.

2. Mit Schreiben vom 18. September 1995 hat die BPD Linz gegenständlichen Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit dessen Zuständigkeit begründet. Da im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist zur Entscheidung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zuständig (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Das bekämpfte Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Berufungswerber am 27. Juli 1995 in seiner Anwesenheit mündlich verkündet. Nach Verkündung des Straferkenntnisses wurde vom Beschuldigten keine Erklärung abgegeben, insbesondere wurde auch eine schriftliche Ausfertigung nicht verlangt. Das Straferkenntnis ist mit der Verkündung dem Berufungswerber gegenüber erlassen und wirksam geworden.

Damit hat der Lauf der Rechtsmittelfrist begonnen. Diese beträgt gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG zwei Wochen und hat mit dem Ablauf des 10. August 1995 geendet. Das Straferkenntnis ist mit Ablauf dieses Tages in Rechtskraft erwachsen. Da die zweiwöchige Berufungsfrist gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG eine durch Gesetz bestimmte Frist ist, kann diese nicht verlängert werden.

Das als "Anzeige + Berufung" bezeichnete Schreiben wurde vom Berufungswerber persönlich am 12. September 1995 bei der BPD Linz abgegeben. Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war es dem O.ö.

Verwaltungssenat verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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