Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230469/10/Kei/Shn

Linz, 11.12.1996

VwSen-230469/10/Kei/Shn Linz, am 11. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. Juni 1995, Zl.Sich96-593-1994-Hol, wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.

Dezember 1996 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 6. Dezember 1996, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil sie "sich am 18. Juli 1994 gegen 21.10 Uhr am Grenzübergang Neuhaus im Zuge ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich in die BRD vorsätzlich der Grenzkontrolle durch Zollwacheorgane des damaligen Zollamtes Neuhaus entzogen" habe, "indem sie vor Beendigung der Ausreisekontrolle durch diese Organe durch Fortsetzen ihrer Fahrt mit dem PKW Marke Peugeot 309 mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen in das Gebiet der BRD den Grenzkontrollbereich verlassen" habe.

Dadurch habe die Bw eine Übertretung der §§ 15 Abs.1 lit.b iVm 10 Abs.1 Grenzkontrollgesetz begangen, weshalb sie gemäß § 15 Abs.1 Grenzkontrollgesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. September 1995, Zl.Sich96-593-1994, Einsicht genommen und am 5. Dezember 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Bestimmungen des Grenzkontrollgesetzes (in der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Fassung) lauten:

§ 10 (1) Die im Grenzkontrollbereich (§ 7) befindlichen Personen haben den Grenzkontrollorganen auf Verlangen darüber Auskunft zu erteilen, ob sie den Grenzübertritt vorgenommen haben oder vornehmen wollen, sowie gemäß § 9 lit.c erteilte Weisungen zu befolgen. Personen, die den Grenzübertritt vorgenommen haben oder vornehmen wollen, haben sich innerhalb des Grenzkontrollbereiches der Grenzkontrolle nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften ohne unnötigen Aufschub zu unterziehen, soweit eine solche Kontrolle stattfindet.

§ 15 (1) Wer vorsätzlich ...

b) sich oder eine der Grenzkontrolle unterliegende Sache entgegen der Vorschrift des § 10 Abs.1 oder 2 der Grenzkontrolle entzieht, ...

begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Z1 mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt hat, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

...

(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 sechs Monate.

4.2. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - diese beträgt im gegenständlichen Zusammenhang gemäß den §§ 31 VStG und 15 Abs.4 Genzkontrollgesetz sechs Monate - wurde der Bw das Element "Vorsatz" (bzw "vorsätzlich") nicht vorgeworfen. Das angefochtene Straferkenntnis - mit diesem wurde das angeführte Element der Bw erstmals vorgeworfen wurde erst nach Ablauf der Verfolgungssverjährungsfrist erlassen. Es ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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