Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230481/4/Gb/Shn

Linz, 16.09.1996

VwSen-230481/4/Gb/Shn Linz, am 16. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die von Rechtsanwalt Dr. S E, für Frau V, geb. , ungarische Staatsangehörige, gegen das Straferkenntnis der BH Gmunden vom 3.11.1995, Zl.Sich96-511-1995, eingebrachte Berufung zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Übertretung des § 15 Abs.1 Z2 iVm § 82 Abs.1 Z4 Fremdengesetz verhängt.

2. Mit Schriftsatz vom 17. November 1995 bringt der Rechtsanwalt Dr. E unter Berufung auf eine ihm nach § 10 Abs.1 AVG erteilte Vollmacht Berufung ein, mit welcher das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach angefochten wird.

Begründend wird ua vorgebracht, daß aus dem gegenständlichen Straferkenntnis nicht ersichtlich sei, ob das Straferkenntnis der Bw in ihrer eigenen Muttersprache vorgelegt worden sei. Die Bw sei der deutschen Sprache nicht mächtig.

3. Die BH Gmunden als nunmehr belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Aufgrund der im angefochtenen Bescheid verhängten Geldstrafe ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da zudem aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß die Berufung zurückzuweisen ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

4. In entscheidungsrelevanter Hinsicht steht folgendes fest:

4.1. Das oben angeführte und nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde, da die Bw ein volles Geständnis abgelegt hat, mündlich verkündet und damit begründet, daß der Tatbestand durch die dortigen Feststellungen und durch das Geständnis erwiesen sei. Es wurde Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs.1 AVG erteilt und die diesbezügliche Niederschrift gemäß § 44 Abs.3 lit.a VStG (wohl: § 44 Abs.3 Z2 VStG) von der Beschuldigten auch eigenhändig unterschrieben. Im Anschluß daran hat die Beschuldigte durch ihre Unterschrift bestätigt, daß sie gemäß § 13a AVG über die Rechtswirkung des Rechtsmittelverzichtes belehrt worden ist. Die Beschuldigte erklärte ausdrücklich, auf die Einbringung eines Rechtsmittels zu verzichten. Dies wurde durch ihre Unterschrift bestätigt.

Dem Akt liegt auch eine Bestätigung des Herrn Josef D, beeideter Dolmetsch der BH Gmunden, der Sicherheitsdirektion für das Bundesland und des Bundesasylamtes Linz für die ungarische und rumänische Sprache, vom 11.12.1995 bei, womit dieser ausdrücklich bestätigt, daß er anläßlich der Einvernahme der acht ungarischen Staatsangehörigen, darunter die Bw, (Tänzerinnen des Lokales Kammerhof) am 3.11.1995 bei der BH Gmunden alle Niederschriften und Straferkenntnisse ordnungsgemäß übersetzt habe.

Der Inhalt dieser Bestätigung wurde dem Einschreiter Herrn Rechtsanwalt Dr. S E mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 21. August 1996 nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich hiezu zu äußern. Diese Gelegenheit wurde jedoch nicht wahrgenommen, womit die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des Dolmetschers Josef D zweifelsfrei feststeht.

Da somit der Rechtsmittelverzicht der Beschuldigten, der im Anschluß an die mündliche Verkündung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte, rechtmäßig erfolgt ist, war die gegenständliche Berufung zurückzuweisen, da das angefochtene Straferkenntnis mit Abgabe des rechtswirksamen Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen ist und somit entschiedene Rechtssache vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Keinberger

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