Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230482/4/Gb/Shn

Linz, 17.09.1996

VwSen-230482/4/Gb/Shn Linz, am 17. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die von Rechtsanwalt Dr. S E,, für Frau Edina R, geb., ungarische Staatsangehörige, gegen das Straferkenntnis der BH Gmunden vom 3.11.1995, Zl.Sich96-510-1995, eingebrachte Berufung zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit dem oben genannten Straferkenntnis vom 3.11.1995 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) wegen einer Übertretung des § 15 Abs.1 Z2 iVm § 82 Abs.1 Z4 Fremdengesetz verhängt.

2. Mit Schriftsatz vom 17. November 1995 bringt der Rechtsanwalt Dr. E unter Berufung auf eine ihm nach § 10 Abs.1 AVG erteilte Vollmacht Berufung ein. Inhaltlich betreitet er darin die Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung seitens der Frau R.

3. Die BH Gmunden als nunmehr belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da im angefochtenen Bescheid eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist zur Entscheidung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen. Da die Berufung zurückzuweisen ist, war auch eine öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht anzuberaumen.

4. Aufgrund des vorgelegten Akteninhaltes ist folgendes festzustellen:

4.1. Am 3. November 1995 wurde seitens der BH Gmunden eine Überprüfung des Lokales K in Gmunden veranlaßt. Dabei wurde festgestellt, daß acht Damen ungarischer Staatsangehörigkeit, darunter die Bw sowie ua Viktoria G, geb., K I, geb., Velics G, geb., sich ua entgegen den Bestimmungen des Fremdengesetzes rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten.

Diesbezüglich erließ die BH Gmunden noch am selben Tag Straferkenntnisse nach der auch gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.

4.2. Auch hinsichtlich der vorhin genannten Frau K hat der Rechtsanwalt Dr. E, sich auf eine erteilte Vollmacht iSd § 10 Abs.1 AVG berufend, Berufung erhoben. Dem Akteninhalt liegt aber ein Schreiben der Frau K vom 28. November 1995 (und auch der Frau G) in ungarischer Sprache bei, welches zum Inhalt hat, daß diese Damen dem Einschreiter nie eine Vollmacht erteilt hätten. Diesbezüglich wird für den Fall der Frau Kovacs auf das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28.

Dezember 1995, VwSen-230480/3/Br bzw VwSen-230484/3/Br, hingewiesen, nach welchen die diesbezügliche Berufung der Frau K wegen des Fehlens einer Vollmacht zurückgewiesen wurde.

Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist weiters ein Schreiben der Erstbehörde vom 7.12.1995 an die oberösterreichische Rechtsanwaltskammer angeschlossen, worin die Vermutung zum Ausdruck gebracht wird, daß der Einschreiter Dr. E von den Betroffenen (Frau K und Frau G) nicht bevollmächtigt worden sei, sondern eine Vollmacht nur für die H GesmbH, 267, der Betreibergesellschaft der "G Bar", K Gmunden, die ua Frau K, Frau G, Frau V und auch die Bw als Tänzerinnen beschäftigt hätte, vorliege. Die Bw hat nach dem 3.11.1995 umgehend das Bundesgebiet verlassen, was mit dem Meldezettel des Stadtamtes Gmunden vom 9.11.1995 auch dokumentiert ist.

Auch hinsichtlich der vorhin erwähnten Velics G hat Dr. E trotz eines rechtswirksamen Rechtsmittelverzichtes dieser Person für diese Person, sich ebenfalls auf eine erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs.1 AVG berufend, Berufung erhoben.

Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. September 1996 zu Zl.VwSen-230481/4 wurde diese Berufung zurückgewiesen.

4.3. Aus diesem Zusammenhang sind dem unabhängigen Verwaltungssenat ob des Bestehens eines rechtswirksamen Vollmachtsverhältnisses Zweifel entstanden. Diesbezüglich wurde der Einschreiter Dr. E mit Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates vom 21. August 1996 um entsprechende Äußerung iSd § 13 Abs.3 AVG gebeten und wurde er auch darauf hingewiesen, daß bei fruchtlosem Verstreichen einer ihm bis 5.9.1996 gesetzten Frist gegenständliche Berufung zurückzuweisen sein wird. Bis dato blieb jedoch dieses Schreiben ohne entsprechende Reaktion des Einschreiters.

Gemäß § 10 Abs.2 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach dem Inhalt der Vollmacht. Hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Aus den oben angeführten Gründen und insbesondere auch aus der Tatsache, daß dem Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 21. August 1996, welches dem Einschreiter auch aktenkundig rechtswirksam zugestellt worden ist, nicht nachgekommen ist, steht aus dem aufgezeigten Zusammenhang unzweifelhaft das Fehlen einer Vollmacht fest. Der Einschreiter erachtete es offensichtlich nicht einmal der Mühe wert, eine Erklärung zum vorhin genannten Schreiben abzugeben, ganz geschweige davon, daß er das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses in einer ohne weiteres nachprüfbaren Weise dargetan hätte.

Aus diesen Gründen war die gegenständliche Berufung, wie bereits im oben angeführten Schreiben vom 21. August 1996 angedroht war, zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum