Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230488/3/Gb/Shn

Linz, 21.06.1996

VwSen-230488/3/Gb/Shn Linz, am 21. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Kirsten H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 2. Juni 1995, Zl.Sich96-33-1994-Hol, zu Recht:

I: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu lauten hat:

"§ 4 Abs.1 Meldegesetz 1991 - MeldeG".

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

"§ 22 Abs.1 Z1 Meldegesetz 1991 - MeldeG".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG.

II: Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat die Berufungswerberin einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die nunmehrige Berufungswerberin eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt, weil sie es im Zeitraum 31.7.1992 bis 19.11.1993 unterlassen habe, sich drei Tage vor oder nach dem 31.7.1992 bei der Gemeinde S als zuständiger Meldebehörde abzumelden, obwohl sie ihre ehemalige Wohnung in I, am 31.7.1992 aufgegeben habe, wodurch sie die sie treffende Meldepflicht nicht erfüllt habe. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift der §§ 22 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.1 und 7 Abs.1 Meldegesetz 1991, BGBl.9/1992 idgF, (MeldeG) verletzt und sei deshalb gemäß § 22 Abs.1 MeldeG zu bestrafen gewesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, daß Frau H, im dortigen Studentenwohnheim seit 1989 Wohnung genommen hätte und diese am 31.7.1992 aufgegeben habe. Sie habe es unterlassen, sich innerhalb von drei Tagen vor oder nach dem 31.7.1992 bei der Gemeinde S als zuständiger Meldebehörde abzumelden. Es mache keinen Unterschied, ob sie von den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 gewußt habe oder nicht, da gemäß § 5 Abs.2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwiderhandelt, nur dann entschuldige, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet wäre. Es wäre ihr jedoch ein leichtes gewesen, sich bei der Gemeinde S als zuständiger Meldebehörde zu erkundigen, welche Schritte sie meldebehördlicherseits bei der Aufgabe ihrer Wohnung zu setzen gehabt hätte. Aufgrund dieses Umstandes hätte sie die Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen. Die Frau H treffende Abmeldeverpflichtung bestehe unabhängig davon, ob sie ihrer Anmeldeverpflichtung im Jahr 1989 nachgekommen sei. Das von Frau H im Einspruchschriftsatz vom 20.2.1994 angeführte Telefonat mit einem Bediensteten der BH Schärding hätte sich lediglich darauf bezogen, ob sie eine Verlängerung ihrer Grenzkarte vorzunehmen habe oder nicht. Gegenstand dieses Telefonates sei laut Angaben der Frau H aber nicht gewesen, ob sie bei Unterkunftsaufgabe die sie treffende Meldepflichten zu berücksichtigen hätte oder nicht. Im Rahmen der Begründung zur Strafbemessung sei die erhöhte Bedeutung der Bestimmung des § 4 Meldegesetz 1991 für das reibungslose Funktionieren eines geordneten Meldewesens zu berücksichtigen gewesen. Der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit seien keine Erschwerungsgründe gegenübergestanden. Im Rahmen der von der belangten Behörde geschätzten und von seiten der Berufungswerberin unbestritten gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde am 13. Dezember 1995 zu eigenen Handen zugestellt.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 (Poststempel 12.12.1995) hat die Beschuldigte fristgerecht die vorliegende und zulässige Berufung erhoben. Mit Schreiben vom 11. Jänner 1996 (eingelangt bei der BH Schärding am 16. Jänner 1996) hat die Beschuldigte, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, eine ergänzende Berufungsschrift vorgelegt.

In der Berufung bringt die Berufungswerberin vor, daß sie vor Erlassung der Strafverfügung vom 28. Jänner 1994 zu den in Frage stehenden Tatsachen nicht gehört worden sei und somit das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.

Weiters wendet die Berufungswerberin Verjährung ein. Fragend führt sie aus, welchen Anlaß sie hätte haben können, sich nach einer Abmeldepflicht zu erkundigen, die unter Umständen erst kurz vor oder kurz nach ihrem Auszug in Kraft getreten sei. Zum Vorwurf der fahrlässigen Begehung des ihr vorgeworfenen Deliktes bringt die Berufungswerberin vor, daß sie über die Problematik des Weggangs aus Österreich erst im Mai 1992 mit einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft gesprochen habe. Wenn dieser auch möglicherweise nicht als Vertreter der unmittelbar zuständigen Meldebehörde in S anzusehen sei, empfinde sie es als wenig überzeugend, ihr als Laien vorzuhalten, daß sie sich mit der Darstellung ihres Problems nicht an die meldepolizeilich, sondern nur an die fremdenpolizeilich zuständige Stelle gewandt habe.

Vielmehr meine sie, daß der BH Schärding, die später auch zum Erlaß der meldepolizeilichen Strafverfügung befugt gewesen sei, ein Hinweis auf die ihr obliegende Abmeldepflicht zumutbar und "ein leichtes gewesen" wäre. Bis zum 16. Februar 1994 könne ihr daher eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden, weil ihr niemals bewußt gewesen sei, ein Unrecht iSd Meldegesetzes begangen zu haben. Nach ihrer Ansicht habe sie nicht schuldhaft gehandelt. Sie sei der Ansicht gewesen, daß Herr Bogner, der sie polizeilich angemeldet hat, auch wieder abmeldet. Da sie die entsprechenden Bestimmungen nicht gekannt hätte, hätte sie auch nicht gewußt, daß sie sich direkt bei der Polizeibehörde hätte abmelden müssen.

Abschließend wird der Antrag gestellt, das Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des gesamten Verfahrens zu verfügen.

2. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1995 hat die BH Schärding als zuständige Einbringungsbehörde die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Nach Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erscheint der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend geklärt. Da im bekämpften Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Nach Einsicht in die Anzeige des Gendarmeriepostens 4784 Schardenberg vom 9. Jänner 1994, in die Strafverfügung vom 28. Jänner 1994, in den Einspruch vom 20. Februar 1994 sowie unter Zugrundelegung des bekämpften Straferkenntnisses und der vorliegenden Berufung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Berufungswerberin war im Oktober 1989 in das Studentenwohnheim in Ingling 10, Gemeinde S, eingezogen. Am 31. Juli 1992 hat sie diese Unterkunft aufgegeben. Da im Mai 1992 ihre Grenzkarte abgelaufen war, hatte sie bei der BH Schärding angerufen, um zu erfahren, ob es zulässig sei, von einer Verlängerung abzusehen, da sie im Juli 1992 ausziehen würde. Es wurde ihr mitgeteilt, daß es kein Problem sei, solange ihr Aufenthalt nach Ablauf der Grenzkarte drei Monate nicht überschreite. Die Berufungswerberin hat sich nach dem Wegzug aus oben angeführten Studentenwohnheim meldepolizeilich nicht abgemeldet. Die Abmeldung erfolgte am 19. November 1993 von Amts wegen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Abs.1 MeldeG ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.

Gemäß § 7 Abs.1 leg.cit. trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

Gemäß § 22 Abs.1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer (Z1) die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwiderhandelt, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

4.2. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist zunächst festzuhalten, daß das Tatbild als erwiesen anzusehen ist, da auch die Berufungswerberin die Feststellungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang unbestritten gelassen hat.

Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist festzuhalten, daß mit der Erhebung des Einspruchs vom 20. Februar 1994 die Strafverfügung vom 28. Jänner 1994 ex lege außer Kraft getreten ist und somit das ordentliche Verfahren einzuleiten war, in deren Folge das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen wurde. Das rechtliche Gehör ist durch die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruchs gewährt. Die Berufungswerberin hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, sodaß eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich des Rechts auf Parteiengehör nicht erblickt werden kann (siehe: § 49 Abs.1 und 2 VStG).

Hinsichtlich der Einwendung der Verjährung ist anzuführen, daß eine Übertretung nach § 16 Z1 MeldeG 1972 (Vorgängerbestimmung zu § 22 Abs.1 MeldeG) ein Ungehorsamsdelikt darstellt, das in der Unterlassung der Meldepflicht und in der Nichtbeachtung der fristgerechten Meldung besteht. Ein solches Delikt hat die Wirkung eines Dauerdelikts, bei der nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist (VwGH 8.4.1987 Slg.12445 A). Die Verjährungszeit beginnt in diesem Fall erst mit der Nachholung der unterlassenen Handlung zu laufen (VwGH 27.3.1963, 1559/62). Im gegenständlichen Fall hat das strafbare Verhalten mit der von Amts wegen durchgeführten Abmeldung am 19. November 1993 geendet. Ab diesem Zeitpunkt hat die dreijährige Frist der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 erster Satz begonnen. Die Strafbarkeitsverjährung wäre im konkreten Fall mit Ablauf des 19. November 1996 eingetreten. Die sechsmonatige Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.2 VStG wäre mit Ablauf des 19. Mai 1994 eingetreten.

Da die erste Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG die Strafverfügung vom 28. Jänner 1994, zugestellt am 16.2.1994 zu eigenen Handen, war, liegt auch ein Fall der Verfolgungsverjährung nicht vor.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses zu verweisen. Zusätzlich wird angeführt, daß ein in Österreich lebender Ausländer verpflichtet ist, sich über die (österreichischen) gesetzlichen Vorschriften zu informieren, dies selbst auch dann, wenn er der deutschen Sprache nicht mächtig wäre (VwGH 20.6.1978, 2411/77). Konkret sind zB auch ausländische Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, sich über in Österreich geltende Vorschriften, insbesondere über die Straßenverkehrsordnung, ausreichend zu unterrichten (VwGH 23.10.1986, 86/02/0064). Analog muß von Ausländern, die in Österreich eine Unterkunft beziehen oder wieder aufgeben, erwartet werden können, daß sie sich über die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen unterrichten. Es ist festzuhalten, daß es im konkreten Fall keine Rolle spielt, ob die Berufungswerberin sich nun selbst persönlich angemeldet hat oder nicht. Sowohl die Anmeldung als auch die Abmeldung iSd MeldeG stellen zwei eigenständige Tatbestände dar. Eine nichterfolgte Abmeldung ist daher unabhängig von der Art und Weise der Anmeldung verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen. Hinsichtlich des Telefonats bei der BH Schärding im Mai 1992 ist festzuhalten, daß es dabei laut eigenen Aussagen der Berufungswerberin lediglich um fremdenpolizeiliche Angelegenheiten ging. Nach dem Verwaltungsakt hat die Berufungswerberin aber nicht um eine Auskunft in meldepolizeilicher Hinsicht gebeten. Die BH Schärding als fremdenpolizeiliche Behörde ist auch nicht angehalten, von sich aus eine Auskunft in meldepolizeilicher Hinsicht zu geben. Selbst wenn - theoretisch gesehen - eine meldepolizeiliche Auskunft erteilt worden wäre, hätte dies auf gegenständliches Verfahren keinen Einfluß, da die BH Schärding nicht zuständige meldepolizeiliche Behörde ist.

Zwar kann eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muß die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs.2 VStG bewirken zu können (VwGH 13.6.1975, 1796/74). Aus diesen Erwägungen ist ein Verschulden, und zwar in fahrlässiger Begehung, festzustellen. Die Berufungswerberin konnte nicht glaubhaft machen, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.3. Die Berufungswerberin ist der Höhe der verhängten Strafe nicht entgegengetreten, insbesondere blieb auch die Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durch die belangte Behörde unbestritten und ist somit als erwiesen anzusehen. Aus der Begründung zur Höhe der verhängten Strafe durch die belangte Behörde ergibt sich auch für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Grund zur Annahme, daß die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung zu handhabende Ermessen nicht iSd Gesetzes angewendet hätte, sodaß auch in diesem Punkt das bekämpfte Straferkenntnis zu bestätigen war.

5. Aufgrund der zum Teil streng formalen Judikatur des VwGH war der Spruch des bekämpften Bescheides in oben genannter Weise zu berichtigen. Durch diese Berichtigungen wurde aber nicht in Rechte der Berufungswerberin eingegriffen. Die Richtigstellung dient lediglich der rechtlichen Präzisierung.

6. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 100 S, ds 20 % der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe, zu leisten. Dies findet in den im Spruch enthaltenen Bestimmungen ihre Grundlage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum