Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230498/2/Kei/Shn

Linz, 26.09.1996

VwSen-230498/2/Kei/Shn Linz, am 26. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Ricarda Alice F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21. Februar 1996, Zl.Sich96-4366-1995, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1, § 51 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie "als EWR-Bürger nicht fristgerecht die Ausstellung eines Ausweises für Fremde beantragt" habe. Dadurch habe die Bw eine Übertretung des §83 Abs.3 FrG begangen, weshalb sie gemäß § 83 Abs.3 FrG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Bw am 28. Februar 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 8. März 1996 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. März 1996, Zl.Sich96-4.366-1995, Einsicht genommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 30 Abs.1 FrG haben EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 64) zu beantragen.

Gemäß § 83 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 Schilling zu bestrafen, wer (Z3) als EWR-Bürger nicht fristgerecht die Ausstellung eines Ausweises für Fremde beantragt.

4.2. Es ist für den O.ö. Verwaltungssenat nicht mit einem für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Ausmaß an Sicherheit erwiesen, daß in der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Zeit von Anfang Juli 1995 bis Ende Oktober 1995 sich die Bw länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hätte oder daß sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen wollen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf das Vorbringen der Bw in der Berufung und im Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 28. Dezember 1995, Zl.Sich 96-4366-1995, hingewiesen. Die oben angeführte Beurteilung erfolgt trotz der Tatsachen, daß sich im gegenständlichen Verwaltungsakt ein Meldezettel, der am 8. Oktober 1992 beim Gemeindeamt Unterach am Attersee eingelangt ist, befindet und daß diesem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, daß die Bw sich einmal innerhalb der oa Zeit - und zwar am 7. Oktober 1995 (s. die Anzeige vom 8. Oktober 1995) - im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Es ist vor dem oben angeführten Hintergrund nicht erwiesen, daß die Bw die Tat, die ihr im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen wurde, begangen hat. Daher war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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