Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230499/2/Kei/Bk

Linz, 17.06.1997

VwSen-230499/2/Kei/Bk Linz, am 17. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Bernd H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. März 1996, Zl. Sich96-732-1994-Fu, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er "am 31.7.1994 von ca. 07.35 Uhr bis ca 08.20 Uhr in Neuhofen/Kr., im Bereich der Bauminseln mit den Betonsockelumrandungen, welche sich neben der Sportallee (Gemeindestraße)" befunden hätten, "durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört" habe, "indem er im alkoholisierten Zustand auf einem dieser Betonsockeln (Bauminsel)" gelegen sei und geschlafen habe. Sein Verhalten sei "von unbeteiligten Passanten, drei Burschen, einer älteren Frau und einem älteren Herrn wahrgenommen" worden, welche stehengeblieben seien, den Bw beobachtet hätten und auch ihre Unmut über sein Verhalten geäußert hätten. Der Bw habe dadurch eine Übertretung des § 81 Abs.1 SPG begangen, weshalb er gemäß § 81 Abs.1 SPG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Bw am 14. März 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 20. März 1996 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die fristgerecht erhoben wurde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. März 1996, Zl. Sich 96-732-1994-Fu und in das Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 14. Jänner 1997, Zl. VwSen-300054/2/Wei/Bk, Einsicht genommen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

4.2. Was - bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt - die Abgrenzung zwischen der Bestimmung des § 1 Abs.1 O.ö. Polizeistrafgesetz und § 81 Abs.1 SPG betrifft, so wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 14. Jänner 1997, Zl. VwSen-300054/2/Wei/Bk, Seiten 8 und 9, hingewiesen. § 81 Abs.1 SPG normiert ua ein "besonders rücksichtsloses Verhalten". Dieses Tatbestandselement - konkret die Intensität, die durch das Wort "besonders" gefordert wird - liegt im gegenständlichen Zusammenhang nicht vor. Da bereits aus diesem Grund spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden ist, erübrigt sich eine Beurteilung der Frage, inwieweit andere Tatbestandselemente der dem Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht wurden. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. Keinberger

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