Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230500/2/Kei/Bk

Linz, 16.06.1997

VwSen-230500/2/Kei/Bk Linz, am 16. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11. März 1996, Zl. Sich96-5-1996-Se, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Zwischen "Bewilligung" und "und somit" wird eingefügt "bzw. ohne daß Ihnen von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde bzw. ohne daß Ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr.8/1992 zukommt".

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 99 Stunden) verhängt, weil er "sich als Staatsangehöriger Restjugoslawiens und somit als Fremder trotz bereits erfolgter rechtskräftiger Bestrafung (Übernahme des Straferkenntnisses am 29.10.1995) seit 30.10.1995 weiterhin bis heute ohne eine gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in Bad S, und somit im Bundesgebiet der Republik Österreich" aufhalte, "obwohl Fremde eine Verwaltungsübertretung begehen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Der Bw habe dadurch eine Übertretung des § 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 Z2 FrG begangen, weshalb er gemäß § 82 Abs.1 Z4 FrG zu bestrafen gewesen sei. 2. Gegen dieses dem Bw am 15. März 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 22. März 1996 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. März 1996, Zl. Sich 96-5-1996-Se, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 15 Abs.1 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn (Z2) ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder (Z3) solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr. 8/1992, zukommt. Gemäß § 82 Abs.1 Z4 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15). Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes. 4.2. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z1 VStG) - zum Ausdruck gebracht wurde. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt auch nicht am Vorliegen des Sachverhaltes der auf den Seiten 3 und 4 der durch den Bw zum Inhalt der Berufung erklärten Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte vom 12. Februar 1996 angeführt ist. Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht den gegenständlichen Zusammenhang betreffend liegen für den O.ö. Verwaltungssenat nicht vor (siehe die Art. 89 Abs.2 und Art.129a Abs.3 B-VG). Der objektive Tatbestand des § 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 Z2 FrG wurde verwirklicht. Zum Vorbringen des Bw im Hinblick auf Notstand wird bemerkt, daß durch den O.ö. Verwaltungssenat das Vorliegen eines Notstands verneint wird. Zur subjektiven Tatseite wird bemerkt: Dem Bw war im gegenständlichen Zusammenhang ein rechtmäßiges Verhalten, das wohl nur in einer Ausreise gelegen wäre, nur schwer zuzumuten. Diese Beurteilung erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsachen, daß der Bw mehr als zwei Jahrzehnte vor der gegenständlichen Tatzeit in Österreich gewesen ist und zur Tatzeit integriert war - er ist einer Arbeit nachgegangen und hat auch enge Familienangehörige (zB Nachkommen) in Österreich gehabt. Das tatbildmäßige Verhalten des Bw ist hinter dem in der Strafdrohung des § 82 Abs.1 Z4 FrG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (zB Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 uva Erkenntnisse). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt. Die Folgen der Übertretung sind insbesondere vor dem Hintergrund der relativ geringen Zeitdauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Tatsache, daß der Bw zur Tatzeit einer Arbeit nachgegangen ist, unbedeutend. Da beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vorliegen, war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

4.3. Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I und II) zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. Keinberger

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