Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230501/3/Kei/Bk

Linz, 16.04.1996

VwSen-230501/3/Kei/Bk Linz, am 16. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Bert B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 24. Oktober 1995, Zl.

Sich 96-4162-1995, den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er "als EWR-Bürger nicht fristgerecht die Ausstellung eines Ausweises für Fremde beantragt" habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 83 Z3 iVm § 30 Abs.1 Fremdengesetz begangen, weshalb er gemäß § 83 Z3 Fremdengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Das angefochtene Straferkenntnis hat der Berufungswerber - dies ist dem Zustellnachweis zu entnehmen - am 14.

November 1995 persönlich übernommen. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 28. November 1995.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung, die mit 14. März 1996 datiert ist, erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 20.

März 1996 der Post zur Beförderung übergeben und sie wurde - wie aus dem amtlichen Eingangsvermerk hervorgeht - am 21.

März 1996 durch die belangte Behörde entgegengenommen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der O.ö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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