Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230504/2/Kei/Shn

Linz, 28.10.1996

VwSen-230504/2/Kei/Shn Linz, am 28. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ismet K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 26. Jänner 1996, Zl.Sich96-57-1996, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die als erwiesen angenommene Tat des Spruches des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Über Sie wurde von der Bezirkshauptmannschaft Hallein am 29.10.1987 rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Sie sind erstmals im Jahr 1989 ins Bundesgebiet der Republik Österreich zurückgekehrt. In weiterer Folge wurden Sie von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in Ihr Heimatland abgeschoben.

Am 02.08.1990 sind Sie mit neuem Namen (auf Grund Verehelichung) erneut nach Österreich eingereist. Seither halten Sie sich ununterbrochen trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet der Republik Österreich auf." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 82 Abs.1 Z2 FrG begangen, weshalb er gemäß § 82 FrG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage).

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

1.3. Mit Bescheid vom 1. April 1996, Zl.Sich96-57-1996, hat die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen.

Die als erwiesen angenommene Tat des Spruches dieses Bescheides lautet:

"Der Beschuldigte hält sich trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29.10.1987 seit 02.08.1990 im Bundesgebiet der Republik Österreich auf." Der Bw habe eine Übertretung der §§ 82 Abs.1 Z2 iVm 82 Abs.1 Z4 FrG begangen, weshalb er gemäß § 82 FrG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage).

1.4. Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. April 1996, Zl.Sich96-57-1996, Einsicht genommen.

3. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

3.1. Gemäß § 15 Abs.1 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, (Z2) wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder (Z3) solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr.8/1992, zukommt.

Gemäß § 82 Abs.1 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer ua (Z2) einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder (Z4) sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15). Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

3.2. In Entsprechung der Bestimmung des § 64a Abs.2 AVG iVm § 24 VStG ist durch den (in Punkt 1.4. angeführten) Vorlageantrag der (in Punkt 1.3. angeführte) Bescheid außer Kraft getreten.

Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S.969 und 970): Es darf nicht übersehen werden, daß es erforderlich ist, Tatort und Tatzeit - entsprechend dem konkreten Fall - möglichst präzis anzugeben. Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß (ua) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Der Vorschrift des § 44a lit.a (jetzt: Z1, Anmerkung) VStG ist dann entsprochen, wenn (ua) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Ringhofer führt zu dieser Thematik (in "Verwaltungsverfahrensgesetze II", Wien 1992, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, S 381, E 11) aus: "Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist grundsätzlich auch die Angabe der Zeit und des Orts der Begehung. Die Bezeichnung dieser Kennzeichnungsmerkmale der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses dient der Individualisierung der Tat und damit der Kennzeichnung der Grenzen der materiellen Rechtskraft des Bescheides; die Feststellung der Tatzeit ist aber auch für die Beurteilung der Verjährung (§ 31 Abs.2 VStG), die Feststellung des Tatorts für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde (§ 27 Abs.1 VStG) von entscheidender Bedeutung." Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) wurde dem Bw der Tatort - siehe diesbezüglich den letzten Satz der Bestimmung des § 82 Abs.1 FrG - nicht im oa Sinn vorgeworfen. Da eine Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch den O.ö. Verwaltungssenat wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht möglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Beurteilung der Frage, inwieweit andere Tatbestandselemente der der Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht wurden, erübrigt sich vor dem oben angeführten Hintergrund.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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