Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230517/3/Kei/Shn

Linz, 29.08.1997

VwSen-230517/3/Kei/Shn Linz, am 29. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ekrem H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 21. Mai 1996, Zl.Sich96-304-1995-Stö, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1 und § 51 VStG II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie haben versucht, die rechtswidrige Ausreise der Staatsangehörigen der ehem. SFR Jugoslawien (Kosovo) D Fadil, geb. 23.03.1967, und D Feime, geb. V, geb. am 03.12.1967, beim Grenzübergang Obernberg a. I./Bad Füssing am 28.09.1995, gegen 02.00 Uhr, von Österreich nach Deutschland wie folgt zu fördern:

Am Abend des 27.09.1995 telefonierten Sie von der Wohnung Ihrer Verwandten G Azem und Zyla in, mit Ihrer damaligen Freundin und jetzigen Ehegattin Angela Margarethe H, wh. in, und ersuchten sie, die beiden Ausländer illegal über die Grenze in die BRD zu bringen. In dem von in Deutschland lebenden Kosovo-Albaner M Rahim gelenkten Auto fuhren Sie nach Mitternacht, am 28.09.1995, mit den beiden nach Mehrnbach, wo sie in das Auto Ihrer Ehegattin stiegen. Frau H versuchte anschließend zum angeführten Zeitpunkt und Ort, die beiden Fremden versteckt im Kofferraum ihres Autos PKW Nissan Micra, polizeiliches Kennzeichen, über die Bundesgrenze nach Deutschland unter Entziehung der Grenzkontrolle zu transportieren. Dieser Tatbestand wurde durch Beamte der Grenzpolizeistation Bad Füssing im Rahmen der deutschen Einreisekontrolle festgestellt." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 80 Abs.1, Abs.2 Z1 und Abs.3 FrG begangen, weshalb er gemäß § 80 Abs.2 Z1 FrG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, Zl. Sich96-304-1995-Stö vom 11. Juni 1996 und Zl. Sich96-304-1995-Stö vom 9. August 1996, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es liegen sowohl Widersprüche in den Aussagen einzelner Personen als auch Widersprüche zwischen Aussagen bestimmter Personen und Aussagen anderer Personen vor. Es liegt für den O.ö. Verwaltungssenat ein begründeter Verdacht dahingehend vor, daß der Bw die ihm durch die belangte Behörde vorgeworfene Übertretung begangen hat. Das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung ist für den O.ö. Verwaltungssenat aber nicht mit einem für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Ausmaß an Sicherheit erwiesen. Daher war der Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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