Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230520/2/Gb/Shn

Linz, 08.08.1996

VwSen-230520/2/Gb/Shn Linz, am 8. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Hans-Peter H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.5.1996, Zl.Sich96-232-1995/SR/HM, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 3.7.1995 als Unterkunftgeber für Frau Vesna D einen Meldezettel unterschrieben habe, obwohl er Grund zur Annahme gehabt hätte, daß die Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen habe oder nicht innerhalb einer Woche beziehen werde, wobei dies am 24.7.1995 festgestellt worden sei.

Demgemäß habe er die Rechtsvorschrift des § 22 Abs.2 Z4 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr.9/1992 verletzt und sei gemäß § 22 Abs.2 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr.9/1992, zu bestrafen gewesen.

2. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Bw rechtzeitig Berufung erhoben und vorgebracht, daß er keinerlei Grund zur Annahme gehabt hätte, daß die Betroffene die zur Verfügung gestellte Wohnung nicht beziehen werde, da bereits vor der Anmeldung persönliche Dinge eingelagert, die Schlüssel bereits übergeben worden seien und auch die Miete regelmäßig bezahlt worden sei. Überdies befinde sich der Bw aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sehr viel auswärts und hätte deshalb nicht feststellen können, wann die Übersiedlung dann tatsächlich erfolgt sei oder ob die Person tatsächlich in der Wohnung wohnhaft sei. Dem Bw sei bewußt gewesen, daß sich die Bewohnerin dieses Objektes nicht permanent dort aufhalten werde, da eine Dauerübersiedlung weder gewollt noch geplant gewesen sei. Vielmehr habe sich die Betroffene, Frau Vesna D, aufgrund einer eventuellen Arbeit im Raume Linz um eine Wohnung umgesehen, um sich hier während ihrer Arbeitszeit aufzuhalten.

Abschließend wird der Antrag gestellt, "die Strafverfügung" (wohl richtig: das Straferkenntnis) der BH Urfahr-Umgebung vom 30.5.1996, Zl.Sich96-232-1995/SR/HM, ersatzlos zu beheben.

3. Die BH Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, im bekämpften Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und überdies die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte von der Durchführung einer solchen Verhandlung Abstand genommen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1 Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden, sodaß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

§ 8 Abs.1 Meldegesetz 1991 - MeldeG lautet: Der Unterkunftgeber hat alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.

Gemäß § 22 Abs.2 Z4 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 15.000 S, zu bestrafen, wer einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.

Gemäß § 1 Abs.1 leg.cit. sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

Aus diesen zitierten Gesetzesbestimmungen ist ersichtlich, daß im gegenständlichen Fall auf einen Wohnsitz nicht abgestellt wird. Dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus dem im Akt in Kopie beigegebenen Meldezettel, wonach als weiterer Wohnsitz U, angegeben wird und hinsichtlich der Adresse K die Frage nach Unterkunft/ordentlicher Wohnsitz mit 'nein' angekreuzt worden ist.

Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich weiters, daß die Unterschrift des Unterkunftgebers auf dem Meldezettel ua erst dann abgegeben werden darf, wenn der in Betracht kommende Unterkunftnehmer in der Wohnung auch tatsächlich Unterkunft nimmt. Allerdings kann der Unterkunftgeber die Unterschrift auch schon eine Woche vor der voraussichtlichen Unterkunftnahme leisten. Er hat diese zu verweigern, wenn er Grund zur Annahme hat, daß tatsächlich keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder nicht binnen einer Woche zu erwarten ist (Czeppan-Szirba: "Das österreichische Melderecht", 4. Auflage, Juridika, Kurzkommentare S 101).

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, daß der Bw bereits im Einspruch vom 23.8.1995 gegen die Strafverfügung vom 8.8.1995 angegeben hat, daß bereits vor der Anmeldung Frau D einige persönliche Dinge in der Wohnung eingelagert hat.

Außerdem wurden auch die Schlüssel übergeben. Es kann somit zweifelsfrei davon ausgegangen werden, daß der Unterkunftgeber anläßlich der Unterfertigung des Meldezettels durchaus Grund zur Annahme hatte, daß die Betroffene in der zur Verfügung gestellten Wohnung auch tatsächlich Unterkunft nehmen werde.

Die im Zuge des Verfahrens einvernommenen Meldungsleger gaben an, daß anläßlich einer Amtshandlung am 24. Juli 1995 festgestellt worden sei, daß Frau Vesna D im Hause K, nicht wohnt. Dies wurde vom Bw anläßlich dieser Amtshandlung auch bestätigt und von ihm auch weiters angegeben, daß es ihm unbekannt sei, wann oder ob diese kommen werde. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, daß zum Zeitpunkt der Unterschriftserteilung der Unterkunftgeber sehr wohl davon ausgehen hat können, daß die Betroffene tatsächlich in der zur Verfügung gestellten Wohnung Unterkunft nimmt. Insoferne konnten die Feststellungen am 24. Juli 1995 die dem Bw nun vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht bestätigen oder nachweisen. Vielmehr ist die Verantwortung des Bw im gesamten Verfahren in sich nicht widersprüchlich gewesen und hat dieser seine Argumente durchaus glaubwürdig dargetan. Da somit schon die objektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt ist, mußte auf das Verschulden nicht näher eingegangen werden. Aus diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, da der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG zudem einzustellen, da die dem Bw zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte.

Überdies ist diesbezüglich die im § 31 Abs.2 VStG normierte sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend darf noch ausgeführt werden, daß im Hinblick auf § 1 Abs.1 VStG die im angefochtenen Straferkenntnis verletzte Rechtsvorschrift zu lauten gehabt hätte: § 22 Abs.2 Z4 Meldegesetz 1991 - MeldeG bzw § 22 Abs.2 Z4 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl.Nr.9/1992 idgF. Insbesondere darf zusätzlich noch darauf hingewiesen werden, daß die Begründung zur Strafbemessung insofern nicht gesetzmäßig ist, da dieser Begründungspflicht allein durch die Zitierung der verba legalia nicht entsprochen wird. Auch ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, daß der Bw als Geschäftsführer tätig und für ein Kind sorgepflichtig sei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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