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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230526/2/Kei/Shn

Linz, 07.10.1997

VwSen-230526/2/Kei/Shn Linz, am 7. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Advije J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 17. Juni 1996, Zl. Sich96-283-1995/OB, wegen Übertretungen des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Der Berufung wird im Hinblick auf den Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe, daß dieser Spruchpunkt nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung gegen den Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 900 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Stunden festgesetzt wird. Anstelle von "19.7.1995" wird gesetzt "20.7.1995", anstelle von "18.7.1995" wird gesetzt "19.7.1995" und anstelle von "Sie nicht im Besitze einer gültigen Aufenthaltsbewilligung bzw eines Sichtvermerkes sind;" wird gesetzt "Ihnen nicht eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthalts- gesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde und Ihnen nicht eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr.8/1992, zugekommen ist." Anstelle von "§ 15 des Fremdengesetzes" wird gesetzt "§ 15 Abs.1 des Fremdengesetzes".

Im Hinblick auf die Spruchpunkte b) und c) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51, § 45 Abs.1 Z3 VStG II. Im Hinblick auf den Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 90 S, zu leisten. Im Hinblick auf den Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt eine Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat. Im Hinblick auf die Spruchpunkte b) und c) des angefochtenen Straferkennt- nisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Ver- fahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie a) halten sich als mazedonische Staatsangehörige seit 19.4.1995 in, somit seit 19.7.1995 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da nach Ihrer Einreise nach Österreich am 19.4.1995 die dreimonatige sichtvermerksfreie Aufenthaltsfrist bereits mit 18.7.1995 abgelaufen ist und Sie nicht im Besitze einer gültigen Aufenthaltsbewilligung bzw. eines Sichtvermerkes sind; b) haben Ihrer Tochter Ljierje, geb. 11.4.1993, vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, da sich Ihre Tochter seit 19.4.1995 in B, somit seit 19.7.1995 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, da nach ihrer Einreise nach Österreich am 19.4.1995 die dreimonatige sichtvermerksfreie Aufenthaltsfrist bereits mit 18.7.1995 abgelaufen ist, und Ihre Tochter nicht im Besitze einer gültigen Aufenthaltsbewilligung bzw. eines Sichtvermerkes ist; c) haben Ihrem Sohn Ljiridon, geb. 25.8.1990, vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, da sich Ihr Sohn seit 19.4.1995 in B, somit seit 19.7.1995 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, da nach seiner Einreise nach Österreich am 19.4.1995 die dreimonatige sichtvermerksfreie Aufenthaltsfrist bereits mit 18.7.1995 abgelaufen ist, und Ihr Sohn nicht im Besitze einer gültigen Aufenthaltsbewilligung bzw. eines Sichtvermerkes ist".

Die Berufungswerberin (Bw) habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: "a) § 82 Abs.1 Z.4 i.V.m. § 15 des Fremdengesetzes, BGBl.838/1992 i.d.g.F b) § 7 VStG, BGBl.52/1991 i.d.g.F. i.V.m. § 82 Abs.1 Z.4 und § 15 Fremdengesetz, BGBl.838/1992 i.d.g.F. c) § 7 VStG, BGBl.52/1991 i.d.g.F. i.V.m. § 82 Abs.1 Z.4 und § 15 Fremdengesetz, BGBl.838/1992 i.d.g.F." Über die Bw wurden gemäß § 82 Abs.1 Fremdengesetz folgende Geldstrafen verhängt: zu a) 1.000 S, zu b) 500 S und zu c) 500 S. Es wurden der Bw folgende Ersatzfreiheitsstrafen angedroht (gemäß § 16 Abs.2 VStG): zu a) 48 Stunden, zu b) 24 Stunden und zu c) 24 Stunden.

2. Gegen dieses der Bw am 24. Juni 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 8. Juli 1996 der Post zur Beförderung übergeben und die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Juli 1996, Zl. Sich96-283-1995-OB/MR, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 15 Abs.1 Z2 und 3 FrG lauten: Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ... 2. wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder 3. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr.8/1992, zukommt. § 82 Abs.1 Z4 FrG lautet: Wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes. § 7 VStG lautet: Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. 4.2.1. Zum Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses: Das Vorbringen der Bw in der Berufung - insbesondere dasjenige in rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die Frage einer Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Bw im Bundesgebiet - vermag der Berufung gegen den Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zum Erfolg zu verhelfen. Durch das der Bw mit dem Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verhalten wurde der objektive Tatbestand des § 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 FrG verwirklicht. Ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor. Das Verschulden der Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert (siehe die Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG). Wegen der langen Dauer der durch den Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebrachten Übertretung werden die Folgen dieser Übertretung durch den O.ö. Verwaltungssenat nicht als unbedeutend iSd § 21 Abs.1 VStG qualifiziert. Es liegt zumindest eine der beiden in § 21 Abs.1 VStG normierten Voraussetzungen nicht vor (die Folgen der Übertretung sind nicht unbedeutend). Schon deshalb kann nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Eine Beurteilung der Frage, ob das Verschulden der Bw geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG war, erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Zur Strafbemessung: Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Die Bw hat kein Einkommen und kein Vermögen. Der Gatte der Bw bezieht ein monatliches Einkommen in der Höhe von 11.800 S netto. Die Bw hat gemeinsam mit ihrem Gatten Sorgepflichten für drei Kinder. Da keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt, kommt der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen (Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde). Sonstige Milderungsgründe liegen nicht vor. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Höhe der Geldstrafe liegt im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens. Sie ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Verschuldens, der Aspekte der Spezialprävention und der Generalprävention - angemessen. Um der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen, war die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen. 4.2.2. Zu den Spruchpunkten b) und c) des angefochtenen Straferkenntnisses: Der Verwaltungsgerichtshof hat das im folgenden Angeführte zum Ausdruck gebracht: "Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a Z1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen (VwGH vom 6. Februar 1990, Slg.13112A, VwGH vom 15. September 1992, Zl.91/04/0033)." "Wird jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen" ... "ERLEICHTERT, reicht für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z1 VStG nicht aus (VwGH vom 23. Februar 1995, Zl. 92/18/0277)." Der Bw wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) das als Beihilfe gewertete Verhalten nicht im oa Sinn vorgeworfen. Eine diesbezügliche Berichtigung der Spruchpunkte b) und c) des angefochtenen Straferkenntnisses durch den O.ö. Verwaltungssenat war wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht möglich. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 27. Dezember 1995, Zl. VwSen-230479/2/Br, hingewiesen. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw im Hinblick auf den Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 90 S, vorzuschreiben. Da im Hinblick auf den Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind diesbezüglich für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Im Hinblick auf die Spruchpunkte b) und c) des angefochtenen Straferkenntnisses waren der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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