Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230537/3/Kei/Shn

Linz, 17.09.1997

VwSen-230537/3/Kei/Shn Linz, am 17. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. September 1996, Zl. Sich96-75-1996, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie haben sich als Fremder im Sinne des § 1 Abs.1 Fremdengesetz (bosnischer Staatsangehöriger) in der Zeit vom 6. Februar 1996 bis 26. August 1996 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und zwar in Pram, Schulterzucker 11. Im Hinblick auf diese Zeit ist Ihnen keine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes und kein Sichtvermerk von einer Sicherheitsbehörde erteilt worden. Ihnen ist auch keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zugekommen. Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 Fremdengesetz". Die Strafsanktionsnorm lautet "§ 82 Abs.1 Z4 Fremdengesetz".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie halten sich als Fremder (bosnischer Staatsangehöriger) seit 6.2.1996 ohne eine gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in P 11, auf, obwohl Fremde eine Verwaltungsübertretung begehen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 Z2 FrG begangen, weshalb er "gemäß § 82 Abs.1 Zf. 4 FrG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 49 Stunden). 2. Gegen dieses dem Bw am 13. September 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 16. September 1996 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Zlen. Sich 96-75-1996 vom 18. September 1996 und Sich 40-2619 vom 26. Juni 1997, in den Rückschein zum Beschluß des VwGH vom 7. August 1996, Zl. Aw 96/19/1075 und in den Rückschein zum Beschluß des VfGH vom 21. August 1996, Zl. B 2389/96-4, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 82 Abs.1 FrG lautet: Wer ... 4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist ... mit Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

4.2. Mit Beschluß des VwGH vom 7. August 1996, Zl. Aw 96/19/1075, wurde einem Antrag des Bw "mit der Wirkung stattgegeben, daß dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte". Dieser Beschluß wurde dem Bw am 27. August 1996 zugestellt. (Mit Beschluß des VfGH vom 21. August 1996, Zl. B 2389/96-4, wurde dem Antrag des Bw, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, "gemäß § 85 Abs.2 und 4 VerfGG 1953 Folge gegeben". Dieser Beschluß wurde dem Bw am 28. August 1996 zugestellt.) Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wirkt nach ständiger Judikatur des VwGH (s. z.B. das Erkenntnis vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/10/0109) ex nunc (mit Zustellung des diesbezüglichen Beschlusses) und nicht ex tunc (rückwirkend). Im Hinblick auf die Zeit vom 6. Februar 1996 bis 26. August 1996 wurde der objektive Tatbestand des § 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 FrG verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite wird bemerkt: Zu der dem Bw vorgeworfenen Tatzeit waren die Person des Bw betreffende fremdenrechtliche Verfahren bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig. Der Ausgang dieser Verfahren war - dies liegt in der Natur eines Verfahrens - offen. Vor diesem Hintergrund war dem Bw ein rechtmäßiges Verhalten, das nur in einer Ausreise gelegen wäre, nur schwer zuzumuten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bw ist hinter dem in der Strafdrohung des § 82 Abs.1 Z4 FrG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben. Der VwGH hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (zB Zl.86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl.87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl.86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 uva Erkenntnisse). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Folgen der gegenständlichen Übertretung unbedeutend waren, wird dem Kriterium der Dauer der Übertretung nur ein geringes Gewicht beigemessen. Es soll nämlich nicht dem Bw zum Nachteil gereichen, wenn ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts über eine fristgerecht erhobene Beschwerde oder über einen Antrag eine längere Zeit nicht entscheidet. Die Folgen der gegenständlichen Übertretung werden als unbedeutend qualifiziert. Da beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vorliegen, war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I und II) zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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