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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230571/2 /Kei/Shn

Linz, 14.03.1997

VwSen-230571/2 /Kei/Shn Linz, am 14. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 14. Februar 1997, Zl.Sich96-172-1996, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG) zu Recht:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 19 und § 51 VStG; II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 500 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 75 Stunden) verhängt, weil er "sich seit der letzten rechtskräftigen Bestrafung vom 14.12.1992 weiterhin bis zum heutigen Tag in Marktplatz 11, als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten" habe, "da ihm weder eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes noch ein Sichtvermerk von einer Sicherheitsbehörde erteilt worden" sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 Z2 FrG begangen, weshalb er gemäß § 82 Abs.1 Z4 FrG zu bestrafen gewesen sei. 2. Gegen dieses am 14. Februar 1997 in Anwesenheit des Bw mündlich verkündete Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 28. Februar 1997 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

Der Bw bringt in der Berufung vor: "Betreff: Einspruch gegen Strafverfügung Sich96-172-1996 Sehr geehrte Damen und Herren, Ich erhebe Einspruch gegen oben angeführte Strafverfügung, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.1 Z.4 in Verb. mit § 15 Abs.1 Z.2 Fremdengesetz, BGBL.Nr.838/1992.

Es ist mir derzeit, aufgrund meines Einkommens, nicht möglich, die Strafe zu bezahlen.

Hochachtungsvoll E Marktplatz 11 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. März 1997, Zl.Sich96-172-1996-We, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Durch den Bw wurde im Hinblick auf die Schuld in der Berufung nichts vorgebracht. Die Berufung wird - vor dem Hintergrund der §§ 63 Abs.3 AVG iVm 24 VStG und der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages - als Berufung gegen die Strafe gewertet. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen. Zur Strafbemessung: Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: kein Vermögen, kein Einkommen und keine Sorgepflicht. Milderungsgründe liegen nicht vor. Erschwerend wird das Vorliegen von zwei einschlägigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht gewertet. Sonstige Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Der Bw hat zumindest fahrlässig gehandelt. Die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S beträgt nur ein Viertel der gesetzlich normierten Obergrenze des Strafrahmens (§ 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 FrG: bis 10.000 S) und liegt deutlich im unteren Bereich desselben. Sie ist - auch vor dem Hintergrund der langen Dauer der Übertretung - angemessen. Um der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen, hätte das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden betragen müssen. Ein Hinaufsetzen der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe ist dem O.ö. Verwaltungssenat jedoch wegen dem Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) verwehrt. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Da in jeder Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 500 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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