Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230572/2/Lg/Bk

Linz, 26.01.1998

VwSen-230572/2/Lg/Bk Linz, am 26. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. Jänner 1997, Zl. Sich96-348-1996-Ho, wegen Übertretung des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil sie sich in der Zeit vom 16.1.1996 bis zum 28.3.1996 und vom 17.4.1996 bis zum 21.5.1996 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da sie während dieser Zeit nicht im Besitz eines Sichtvermerks oder einer Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes gewesen sei.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß Art. 1 Abs.1 des österreichisch-polnischen Sichtvermerksabkommens, BGBl.Nr. 330/1992 dürfen polnische Staatsangehörige ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen, sich dort bis zu drei Monaten aufhalten und wieder ausreisen. Im gegenständlichen Fall sind die beiden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Österreichaufenthalte der Bw wesentlich kürzer als die erlaubte Dreimonatsfrist. Der dazwischen liegende Zeitraum von rund drei Wochen ist auch nicht so kurz, daß von einer vorgeschützten Unterbrechung einer Gesamtaufenthaltsdauer zum Zwecke der Umgehung der Sichtvermerkspflicht ausgegangen werden kann. Dies, zumal aktenkundig ist, daß die Bw ihren Wohnsitz in Warschau hatte und in der Zeit zwischen den beiden Österreichaufenthalten keine ihr gehörenden Sachen in Österreich gelassen hatte. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß die Bw seit 1992 öfter in Österreich war und, wie ebenfalls aktenkundig, der Zweck dieser Besuche war, ihren nunmehrigen Gatten zu treffen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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