Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230573/3/Lg/Bk

Linz, 06.08.1997

VwSen-230573/3/Lg/Bk Linz, am 6. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau S, vertreten durch den RA Dr. F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/I. vom 31. Jänner 1997, Zl. Sich96-309-1996-Stö, wegen Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), BGBl.Nr. 838/1992, idF BGBl.Nr. 436/1996, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil sie sich vom 21.6.1994 bis 7.8.1996 unbefugt im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten habe, obwohl eine näher umschriebene Aufenthaltsbewilligung bereits vor diesem Zeitraum abgelaufen gewesen sei. Im Tatzeitraum sei die Bw weder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, eines Sichtvermerkes noch einer Aufenthaltsberechtigung gemäß dem Asylgesetz 1991 gewesen. Dagegen erhob die Bw rechtzeitig und auch sonst zulässig Berufung. Mit Schreiben vom 31. Juli 1997 legte die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. einen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 18. Juli 1997, Zl. 104.126/26-III/11/97 vor. Mit diesem Bescheid wurde der Bw für die Zeit vom 16.10.1993 bis 15.11.1997 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Der unabhängige Verwaltungssenat tritt der im zitierten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. geäußerten Rechtsauffassung bei, wonach wegen des genannten Bescheides des Bundesministeriums für Inneres das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG einzustellen ist. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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