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VwSen-230580/2/Kei/Shn

Linz, 30.06.1998

VwSen-230580/2/Kei/Shn Linz, am 30. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Franz H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 2. April 1997, Zl. Sich96-640-1995-Hol, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt. Die Worte "durch Abmeldung" und "und sohin eine Abmeldung vorgenom- men, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll" entfallen und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 22 Abs.1 Z3 Meldegesetz 1991".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 VStG. II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 100 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sie haben sich durch Abmeldung beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Schärding als Meldebehörde erster Instanz am 22.03.1994 vom 22.03.1994 bis 12.07.1995 von Ihrer Unterkunft in 4780 Schärding, H, abgemeldet, obwohl Sie trotz dieser Abmeldung diese Unterkunft in 4780 Schärding, H, nicht aufgegeben haben und sohin eine Abmeldung vorgenommen, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung der "§§ 22 Abs.1 Z3 iVm. 1 Abs.6 und 7, 4 Abs.1 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992, i.d.F. BGBl.Nr. 352/1995 (Meldegesetz 1991)" begangen, weshalb er gemäß § 22 Abs.1 Meldegesetz 1991 zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden). Auch wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von 50 S vorgeschrieben.

Begründend wird im angefochtenen Straferkenntnis neben der Darlegung des Ganges des Verfahrens im wesentlichen ausgeführt: Der Berufungswerber hätte sich in der Zeit vom 22. März 1994 bis 12. Juli 1995 ständig zumindest tagsüber in 4780 Schärding, H, aufgehalten. Dieser Aufenthalt hätte vor allem dazu gedient, Kontakt zu seinen Kindern zu halten. Auch sei die Wäsche des Bw dort von seiner Lebensgefährtin gewaschen worden. Ob der Bw im besagten Zeitraum auch in der H in 4780 Schärding genächtigt habe, sei nicht feststellbar. Lediglich in der Zeit vom 1. Dezember 1994 bis 1. März 1995 sei der Bw nicht in der H in 4780 Schärding anzutreffen gewesen, zumal er in dieser Zeit eine Strafhaft in der Justizanstalt Ried, Bahnhofstraße 56, 4910 Ried im Innkreis verbüßt hätte. Der Bw habe sich an der angeführten Adresse niedergelassen und einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs.6 Meldegesetz 1991 gehabt. Der Bw hätte sich am 22. März 1994 entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und § 7 Abs.1 Meldegesetz 1991 von besagter Unterkunft beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Schärding als Meldebehörde erster Instanz abgemeldet. Der Bw habe die Übertretung zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen. Im Rahmen der Ausführungen über die Strafbemessung wurde auf ein geordnetes Meldewesen hingewiesen, darauf daß der Bw unbescholten gewesen sei und daß erschwerend die Verschuldensform Vorsatz sei. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: Vermögenslosigkeit, Bezug eines Arbeitslosengeldes in der Höhe von ca 8.000 S netto pro Monat, Sorgepflichten für zwei Kinder. 2. Gegen dieses dem Bw am 3. April 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 10. April 1997 der Post zur Beförderung übergeben und die fristgerecht erhoben wurde. Der Bw bringt in der Berufung im wesentlichen vor: Er hätte in der Zeit vom 22. März 1994 bis 12. Juli 1995 nicht in Schärding Unterkunft genommen. Er hätte seine Kinder besucht und genächtigt hätte er bei seinen Eltern in T. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshaupt-mannschaft Schärding vom 14. April 1997, Zl. Sich96-640-1995, Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 4 Abs.1 Meldegesetz lautet: Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden. § 22 Abs.1 Z3 lautet: Wer eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, zu bestrafen.

4.2. Der Niederschrift, die mit dem Bw am 7. November 1995 aufgenommen wurde, ist ua zu entnehmen, daß der Bw ausgeführt hat, daß er sich in der gegenständlichen Zeit "täglich bei seiner Lebensgefährtin in der H aufgehalten" habe "um seine Kinder zu besuchen" und daß er "stets nach Hause nach S gefahren" sei "um dort zu nächtigen". Elisabeth Maier, die Lebensgefährtin des Bw, bestätigte, daß sich der Bw "in diesem besagten Zeitraum zwar täglich auf Besuch bei den Kindern in ihrer Wohnung aufgehalten" habe und daß der Bw "nicht bei ihr geschlafen" habe (Niederschrift vom 7. November 1995). Die Wohnungsnachbarn Johann E und Elfriede W sagten im wesentlichen aus (Niederschriften jeweils vom 2. September 1995 und jeweils vom 14. Februar 1997): Der Bw hätte zur gegenständlichen Zeit mit Ausnahme der Monate Dezember 1994, Jänner 1995 und Februar 1995 - in dieser Zeit hätte er nicht wahrgenommen werden können - im Haus H in Schärding gemeinsam im Haushalt mit Elisabeth M und den beiden Kindern gewohnt. Der Bw sei im gegenständlichen Wohnhaus tagsüber und auch nachts anzutreffen gewesen. Elfriede Walch führte auch aus, daß "die Lebensgefährtin von Herrn Hauzinger auch dessen Wäsche gewaschen" hätte. Dadurch, daß der Bw sich in der gegenständlichen Zeit in der Wohnung in Schärding, H, aufgehalten hat und daß die Lebensgefährtin des Bw die Wäsche des Bw gewaschen hat - der Bw hat diesbezüglich nicht widersprochen und der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht daran, daß das Angeführte der Fall war - hat der Bw eine Unterkunft in der Wohnung in Schärding, H, nicht aufgegeben gehabt. Es erübrigt sich eine Beurteilung der Frage, ob der Bw in der gegenständlichen Wohnung auch übernachtet hat. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0195, das im folgenden auszugsweise wiedergegeben wird und das auch für den gegenständlichen Zusammenhang relevant ist, hingewiesen: "Eine Unterkunftnahme liegt ... dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muß man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten ... zählen." Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht daran, daß die Abmeldung so erfolgt ist, wie es dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist. Die gegenständliche Tatzeit wird durch die Tatsache, daß der Bw für mehrere Wochen im Gefängnis war, nicht unterbrochen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in Platzer-Sleha-Szymanski, "Meldegesetz 1991" (Manz Taschenbuchausgabe, Wien 1992, S 8) hingewiesen. Der Bw hat den Tatbestand der ihm vorgeworfenen Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Das Vorliegen eines Vorsatzes des Bw wird durch den O.ö. Verwaltungssenat nicht wie es durch die belangte Behörde erfolgt ist als "Erschwerungsgrund" (§ 33 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG) gewertet sondern als sehr gewichtig (§ 19 Abs.2 VStG). Insgesamt war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen. 5. Da in jeder Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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