Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230581/2/Lg/Bk

Linz, 18.04.1997

VwSen-230581/2/Lg/Bk Linz, am 18. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn M, gegen den Bescheid der BPD Linz vom 7. März 1997, Zl. S-1.057/97 2 wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

Nach der Aktenlage wurde die gegenständliche Strafverfügung vom Berufungswerber am 15.1.1997 persönlich übernommen, der Einspruch jedoch erst am 10.2.1997 zur Post gegeben. Damit war, wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend festgestellt, die Zweiwochenfrist des § 49 Abs.1 VStG versäumt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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