Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230587/2/Lg/Bk

Linz, 26.01.1998

VwSen-230587/2/Lg/Bk Linz, am 26. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21. März 1997, Zl. St 6097/95, wegen Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 44a Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er es unterlassen habe, sich nach Unterkunftaufnahme in binnen drei Tagen bei der Behörde anzumelden. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört eine ausreichend genaue Tatzeitangabe. Daran mangelt es dem angefochtenen Straferkenntnis, da aus dessen Spruch nicht hervorgeht, wann die Unterkunftaufnahme datumsmäßig erfolgte. Dazu kommt, daß der Bw für dasselbe Delikt bereits bestraft wurde; das diesbezügliche Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.11.1996 wurde mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom heutigen Tag, Zl. VwSen-230586 behoben, weil die dortige Tatzeitangabe ("vor einigen Wochen") offensichtlich falsch ist, da der Bw zu dieser Zeit längst in die BRD verzogen war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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