Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230598/22/Kei/Shn

Linz, 24.06.1999

VwSen-230598/22/Kei/Shn Linz, am 24. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Erich Josef F, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1997, Zl. III/S-4627/97 2, wegen einer Übertretung des Waffengesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 1998 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 11. November 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Wie durch Organe der BPD LINZ festgestellt wurde, haben Sie am 5.2.1997 um 19.10 Uhr in LINZ, Gstöttnerhofstr. 20, 1. Parkebene des Lentia 2000, eine Waffe, nämlich ein Flobertgewehr der Marke Norinco mit der Nr. 9200869, geführt, ohne im Besitze eines erforderlichen waffenrechtlichen Dokumentes (Waffenschein oder Waffenpaß) zu sein.

Übertretene Rechtsvorschrift: § 29 Abs.1 WaffenG

Strafnorm: § 37 Abs.1 Z.1 WaffenG

verhängte Geldstrafe: S 3.000,-

Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 300,-

Gesamtbetrag: S 3.300,-

Gem. § 39 (1) Waffengesetz wird das Flobertgewehr der Marke Norinco Nr. 9200869, samt Magazin mit 2 Stk. Munition, Kal. 22 und 1 Stk. Patronenhülse Kal. 22 für verfallen erklärt und geht gem. § 39 (2) Waffengesetz das Eigentum desselben auf den Bund über.

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheits-strafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)".

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung ua vor:

Es hätte sich bei dem Tatort schon nach dem Akteninhalt um eine eingefriedete Liegenschaft bzw. einen Betriebsraum im Sinne des § 5 (2) Waffengesetz gehandelt. Es sei auch nicht erhoben worden, ob der Bw über die Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten verfüge.

Nach dem Gesetzeswortlaut genüge es, wenn die Zustimmung des zur Benützung Berechtigten vorliege. Der Bw sei selbst zum gegenständlichen Zeitpunkt zur Benützung der Parkgarage berechtigt gewesen und hätte sich die entsprechende Zustimmung erteilt. Es sei schon nach der Definition des § 5 (2) WaffG und nach dem bisherigen Akteninhalt das Tatbild des § 29 (1) l.c. nicht erfüllt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat am 29. Oktober 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

4. Es ist hervorgekommen, daß im Hinblick auf Sachverhaltselemente (siehe auch die im Punkt 2 wiedergegebenen Ausführungen in der Berufung), die Tatbestandselemente der Bestimmung des § 5 Abs.2 Z1 Waffengesetz in der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Fassung zu subsumieren sind, ein Irrtum des Bw vorgelegen gewesen ist und daß jedenfalls die subjektive Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht vorgelegen ist. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

 

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