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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230602/2/Kei/Shn

Linz, 30.04.1998

VwSen-230602/2/Kei/Shn Linz, am 30. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Andreas A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 25. Juli 1997, Zl. Sich96-191-1996/SR/HM, wegen einer Übertretung des Mediengesetzes iVm der Verordnung des Bezirks-hauptmannes von Rohrbach vom 6. Dezember 1988, Zl. Sich07/2/88-1/Schi, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben als nach außen vertretungsbefugtes Organ der U, entgegen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.12.1988, Sich07/2/88-1-Schi, betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten im Bezirk Rohrbach in N, in einer Entfernung von ca. 30 m von der B 127, bei km 44,275, das Anschlagen von Werbeplakaten mit der Aufschrift: 'Högl Schuhe, die ich will' (in Fahrtrichtung Linz gesehen) und 'Windhager Zentralheizung ... kompetent bei Holz ...', 'follow me ... Werbemittel von Internova Linz', Außenwerbung by USP Werbe Ges.m.b.H., U' (in Fahrtrichtung Rohrbach gesehen), die am 7.4.1996 auf der Plakatwand angebracht waren, veranlaßt." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 48 Mediengesetz, BGBl.Nr.3/4/19981 i.d.g.F. iVm. § 1 Abs.1 der Verordnung der BH Rohrbach vom 6.12.1988, Sich07/2/88-1-Schi betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten im Bezirk Rohrbach" übertreten, weshalb er "gemäß §§ 48 Mediengesetz, BGBl.Nr.3/4/81" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmann-schaft Urfahr-Umgebung vom 8. September 1997, Zl. Sich96-191-1996/HM, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 48 zweiter Satz Mediengesetz kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen (eines Druckwerks an einem öffentlichen Ort) nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf. Gemäß § 1 Abs.1 der erwähnten Verordnung darf das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten im Gebiet des Bezirkes Rohrbach nur an Flächen erfolgen, die nach ihrer objektiven Zweckbestimmung dem Anschlagen von Druckwerken dienen, als öffentliche Plakatflächen der Gemeinde gekennzeichnet und soweit nicht transportabel in der Anlage 1 angeführt sind. Gemäß § 49 Mediengesetz ist strafbar, wer § 48 Mediengesetz zuwiderhandelt. Gemäß § 2 der erwähnten Verordnung ist strafbar, wer Druckwerke entgegen den Bestimmungen des § 1 anschlägt oder daran mitwirkt (§ 7 VStG 1950).

4.2. In der Strafverfügung der belangten Behörde vom 8. August 1996, Zl. Sich96-191-1996, wurde ua ausgeführt: "Tatzeit: mind.ab 7.4.1996". In der Anzeige des Gendarmeriepostens Rohrbach vom 11. April 1996, Zl. P 411/96-Ke, wurde ua ausgeführt: "Am 7. April 1996 wurde von RI Kern des GP Rohrbach festgestellt, daß auf der Werbetafel das unter a) Darstellung der Tat angeführte Werbeplakat angebracht war." Der O.ö. Verwaltungssenat geht davon aus (der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Tat, ist zu entnehmen, daß auch die belangte Behörde davon ausgegangen ist), daß der 7. April 1996 die Zeit der Feststellung des Ange-schlagenseins der Werbeplakate (nicht die Zeit des Anschlagens) gewesen ist. Nach der Formulierung der §§ 48 und 49 Mediengesetz ist das Anschlagen von Druckwerken unter gewissen Voraussetzungen unter Strafe gestellt. Dabei handelt es sich dem Wortlaut nach um ein Tätigkeitsdelikt, welches auf das Anschlagen von Druckwerken abstellt und welches beendet ist, sobald der Akt des Anschlagens (Befestigens, Anklebens, Anheftens usw) durchgeführt ist. Nicht unter Strafe gestellt ist hingegen das Angeschlagenseinlassen bzw das Unterlassen der Entfernung des Druckwerks. Auch die zitierten Verordnungsbestimmungen bewegen sich im Rahmen dieser Interpretation, welche auch durch den ersten Satz des § 48 Mediengesetz bestätigt wird, wo zwischen dem Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerks unterschieden wird. Die Tatzeit im Hinblick auf das Anschlagen der Werbeplakate wurde nicht tauglich vorgeworfen. Eine Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war wegen der abgelaufenen Verfolgungsverjährungsfrist nicht möglich. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 26. Jänner 1998, Zl. VwSen-230567/2/Lg/Bk, hingewiesen (Entscheidung über die Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 20. Jänner 1997, Zl. Sich96-72-1996, ähnlich gelagerte Thematik).

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

 

 

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