Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230604/2/Kei/Shn

Linz, 27.11.1998

VwSen-230604/2/Kei/Shn Linz, am 27. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Helmut H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26. August 1997, Zl. Sich96-146-1996-Hol, wegen einer Übertretung des Paßgesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt. Zwischen "18.30 Uhr" und "über die" wird eingefügt "im Zuge einer Einreise in das österreichische Bundesgebiet" und statt "Riesepaß" wird "Reisepaß" gesetzt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 01.02.1996 gegen 18.30 Uhr über die damalige Grenzkontrollstelle Passau-Bahnhof die österr.-deutsche Staatsgrenze überschritten, ohne ein gültiges Reisedokument mitzuführen, da Ihr von der Bundespolizeidirektion St. Pölten am 05.02.1985 ausgestellter österreichischer Riesepaß bereits am 05.02.1990 abgelaufen war." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch die "§§ 2 Abs.1 i.V.m. 24 Abs.1 Z.1 Paßgesetz 1992, BGBl.Nr.839, i.d.F. BGBl.Nr.507/1995 (Paßgesetz)" übertreten, weshalb er "gemäß § 24 Abs.1 Paßgesetz" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden). 2. Gegen dieses dem Bw am 27. August 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 4. September 1997 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die fristgerecht erhoben wurde. Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor: "Ich erhebe Einspruch (Rekurs, Berufung) gegen das Straferkenntnis der BH-Schärding und beantrage dessen Aufhebung. Abgesehen davon, daß Österreich EU-Mitglied ist, ein Schengener Abkommen existiert bin ich Österreichischer Staatsbürger und kann auch mit einem WC-Papier od. Bierdeckel nach Österreich einreisen. Nochmals: 6000,- Einkommen. Miete, Strom, Gas, 5 Katzen - ich kann mir keinen Pass leisten, bin jederzeit erkennbar, Post etc. akzeptiert anstandslos und ich muß mir Medikamente (Mittel mit erregender Wirkung auf das ZNS) welch es ist Österreich nicht gibt (Verfassungsgerichtshofbeschwerde) aber geben sollte von Deutschland (BRD) besorgen. Die internationalen Apotheken (z.B. Wien-Schwarzenbergplatz) berechnen ca. 100 % mehr für den Bezug." 3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirks-hauptmannschaft Schärding vom 4. September 1997, Zl. Sich96-146-1996, Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 2 Abs.1 Paßgesetz lautet: Österreichische Staatsbürger (Staatsbürger) bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht. Einem Staatsbürger, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach § 24 Abs.1, die Einreise nicht versagt werden. § 24 Abs.1 Z1 Paßgesetz lautet:

Wer rechtswidrig ein- oder ausreist (§ 2) begeht, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall sind bei Vorliegen erschwerender Umstände Geldstrafe und Freiheitsstrafe nebeneinander zu verhängen.

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebracht wird. Das in Punkt 2 wiedergegebene Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das durch den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebrachte Verhalten des Bw zu rechtfertigen, das Verschulden des Bw zu mindern oder das Verschulden des Bw auszuschließen. Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 24 Abs.1 Z1 Paßgesetz wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Zur Strafbemessung: Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen. Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu gering bemessen. Einer Geldstrafe von 500 S würde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16,8 Stunden entsprechen. Ein Hinaufsetzen der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe war dem Oö. Verwaltungssenat wegen dem Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) verwehrt. Im übrigen schließt sich der Oö. Verwaltungssenat den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die Strafbemessung an und es konnte nicht gefunden werden, daß die belangte Behörde diesbezüglich nicht rechtmäßig vorgegangen wäre. 4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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