Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230606/2/Lg/Bk

Linz, 11.02.1998

VwSen-230606/2/Lg/Bk Linz, am 11. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Mag. K gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. September 1997, Zl. S-4891/97 2, mit dem der Einspruch des Berufungswerbers vom 26. August 1997 gegen die Strafverfügung vom 17. Februar 1997, Zl. S-4891/97 2, als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG).

Entscheidungsgründe:

Die gegen den Berufungswerber (Bw) gerichtete Strafverfügung wurde am 29.7.1997 hinterlegt. Da der dagegen eingebrachte Einspruch erst am 26.8.1997 zur Post gegeben wurde, wurde dieser Einspruch mit dem angefochtenen Bescheid wegen Verspätung zurückgewiesen.

In der Berufung wird darauf hingewiesen, daß die Strafverfügung am 11.8.1997 behoben wurde. Selbst ab diesem Datum berechnet, endete die Zweiwochenfrist am 25.8.1997 und erfolgte der Einspruch, wie in der Berufung dargelegt, erst am 26.8.1997, also einen Tag zu spät. Daraus folgt, daß die Zurückweisung des Einspruches mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden ohne daß es dem unabhängigen Verwaltungssenat möglich wäre, die in der Berufung angeführten Belastungen des Bw zu berücksichtigen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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