Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230612/3/Kei/Shn

Linz, 31.08.1998

VwSen-230612/3/Kei/Shn Linz, am 31. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. Oktober 1997, Zl. Sich96-653-1995-Hol, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 3.9.1995 gegen 13.00 Uhr an der damaligen Grenzkontrollstelle Suben-Autobahn und während der Anreise dorthin vorsätzlich den Versuch unternommen, den jugoslawischen Staatsangehörigen D Senad, geb. 10.3.1968, als Beifahrer im Ihnen gehörenden PKW der Marke Honda Civic mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen unrechtmäßig die Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu ermöglichen, obwohl Herr D in dem für seine Person ausgestellten und zeitlich gültigen jugoslawischen Reisepaß über keinen österreichischen (Touristen) Sichtvermerk verfügte." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung der "§§ 80 Abs.1, Abs.2 Z.1 und Abs.3 Fremdengesetz, BGBl.Nr. 838/1992, i.d.F. BGBl.Nr. 436/1996 (FrG)" begangen, weshalb er "gemäß § 80 Abs.2 Z.1 FrG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden). 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde.

Der Bw brachte in der Berufung im wesentlichen vor: Herr D hätte mitfahren dürfen, aber nicht um illegal in die BRD auszureisen. Der Bw sei kein Schlepper. Er sei berufsunfähig.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshaupt-mannschaft Schärding, Zlen. Sich96-653-1995 vom 27. Oktober 1997, Sich96-654-1995 vom 12. November 1997 und Sich96-653-1995, Sich96-654-1995 vom 2. Dezember 1997, Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. § 80 Abs.1 bis Abs.3 FrG lauten: (1) Schlepperei ist die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird. (2) Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist 1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen; 2. sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200 000 Schilling zu bestrafen. (3) Der Versuch einer Übertretung nach Abs.2 ist strafbar.

4.2.Für den Oö. Verwaltungssenat liegt im Hinblick auf die Frage, ob der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht wurde - trotz Vorliegen von einzelnen Anhaltspunkten (die belangte Behörde hat solche in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt) - nicht mehr als ein Verdacht vor. Insbesondere ist ein Vorliegen eines Vorsatzes des Bw nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen. Diese Beurteilung gründet sich insbesondere auf das Vorbringen des Bw und des Asaad Abdul Hamid Lietz (auch diese Person war im gegenständlichen Zusammenhang im Fahrzeug, siehe VwSen-230617/3/Kei/Shn vom 31. August 1998) und auch auf die Tatsache, daß eine niederschriftliche Aussage des Senad D nicht vorliegt. Es war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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