Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230615/2/Kei/Shn

Linz, 29.01.1999

VwSen-230615/2/Kei/Shn Linz, am 29. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Josef Jz, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Oktober 1997, Zl. III/S-25.749/97 2, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 28 Stunden festgesetzt wird. Statt "29.09.1997" wird gesetzt "29. Juli 1997" statt "Mittelgang durch" wird gesetzt "Mittelgang, durch" und statt "herumlungerten, Personen an- rempelten und anpöbelten." wird gesetzt "herumlungerten und Personen anrempelten." Der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19a und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 50 S, zu leisten. Die Vor-schreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Ver-waltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sie haben am 29.09.1997 um 16.45 Uhr in LINZ, Hauptbahnhof, Mittelgang durch ein besonders rücksichtloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie auf dem Mittelgang herumlungerten, Personen anrempelten und anpöbelten." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 81 Abs.1 SPG begangen, weshalb er gemäß § 81 Abs.1 SPG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden). Es wurde im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses auch angeführt: "Vorhaft von 20 Minuten wird angerechnet".

In der fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Bw im wesentlichen vor, daß von ihm niemand angerempelt und angepöbelt worden sei.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. November 1997, Zl. S-25.749/97 2, Einsicht genommen.

Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich im gegenständlichen Zusammenhang nicht ergeben, daß der Bw jemanden (auch) angepöbelt hätte. Diese Beurteilung ergibt sich daraus, daß der Bw derartiges bestritt, daß der Zeuge RI Hehenberger in der Niederschrift vom 18. September 1997 diesbezüglich nichts ausgeführt hat und daß sich der Zeuge RI Stangel an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern konnte (Niederschrift vom 18. September 1997). Aus diesem angeführten Grund wurde die Strafe herabgesetzt. Eine Spruchberichtigung war vorzunehmen wegen dem oa Grund und deswegen, weil im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ein falscher Tag der Tat angeführt ist - der richtige Tag der Tat wurde dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist tauglich vorgeworfen. Im übrigen konnte der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, daß die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen wäre. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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