Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230616/3/Kei/Shn

Linz, 11.12.1998

VwSen-230616/3/Kei/Shn Linz, am 11. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Kata G, vom 6. November 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. Oktober 1997, Zl. Sich96-431-1996/WIM, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 3 Abs.1, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 25.11.1996 gegen 17.15 Uhr, vor dem Haus W 15 in M, durch eine wörtliche Auseinandersetzung mit Besim S, in deren Verlauf Sie dem Genannten eine volle Kiste mit 1-Liter-Glasflaschen, befüllt mit Mineralwasser vor die Füße stellten, ihn mit den Worten, er solle seine Mutter ficken, beschimpften, im zu seinem PKW folgten, beabsichtigten, mit einer Glasflasche, gefüllt mit Mineralwasser Besim S zu schlagen, welcher ausweichen konnte, woraufhin Sie mit der Glasflasche gegen den rechten hinteren Kotflügel des PKW Ford Orion, Kz., schlugen und den PKW beschädigten und haben somit durch Ihr besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört." Die Berufungswerberin (Bw) habe dadurch eine Übertretung des § 81 Abs.1 SPG begangen, weshalb sie gemäß § 81 Abs.1 SPG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden, gemäß § 16 Abs.2 VStG).

2. In der vom bevollmächtigten Vertreter B Heribert (Pro mente Oberösterreich) eingebrachten rechtzeitigen Berufung wird vorgebracht, daß die Bw seit über einem Jahr erkrankt und ihr ärztlicherseits mitgeteilt worden sei, daß sie unter paranoider Psychose leide. Die Bw sei deswegen zuletzt vor einigen Wochen in der Landesnervenklinik Wels in Behandlung gewesen. Zur Zeit der Einbringung der Berufung sei die Bw in ambulanter Wohnbetreuung der Pro mente Oberösterreich gewesen und es sei für die Bw die Bestellung eines Sachwalters vorgesehen. Die Bw habe zum Übertretungszeitpunkt auf Grund ihrer Erkrankung die Schuldhaftigkeit ihrer Tat nicht erkennen können, weshalb um die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ersucht wird. Ergänzend dazu legte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 15. Jänner 1998 ein Aktenkonvolut vor, aus welchem ersichtlich ist, daß das Bezirksgericht Wels Herrn Dr. Johann Benezeder zum einstweiligen Sachwalter bestellt hat, weil die Bw nicht in der Lage scheint, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. In diesem Aktenkonvolut ist des weiteren ein Gutachten des Dr. Ernst Habit, allgemein beeideter Sachverständiger für Gerichtsmedizin und gerichtliche Psychiatrie, vom 10. Juni 1997 einliegend, nach welchem die Bw an einer psychischen Erkrankung in der Form einer manisch depressiven Psychose im Remissionsstadium leide. Eine Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 11 StGB (ähnlich formuliert wie § 3 Abs.1 VStG) wird in diesem Gutachten im Hinblick auf November 1996 (die gegenständliche Tatzeit ist 25. November 1996 ca. 17.15 Uhr, Anmerkung) ausgeschlossen. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt Dr. Herbert Schmidbauer, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapeut und allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, in seinem Gutachten vom 22. März 1996, in dem zusammenfassend festgehalten ist, daß die Bw zum Tatzeitpunkt (Mai 1995) weder diskretions- noch dispositionsfähig war. Auch liegt ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Eduard Diabl vom 11. Juni 1997 vor, welches dafür spricht, daß die Bw nicht zurechnungsfähig war. 3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Auf Grund der zitierten Gutachten, die für den gegenständlichen Zusammenhang Aussagen zulassen, wird im gegenständlichen Zusammenhang Zurechnungs-unfähigkeit und somit mangelnde Strafbarkeit angenommen. Es war schon aus diesem Grund spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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