Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230625/2/Lg/Bk

Linz, 21.01.1999

VwSen-230625/2/Lg/Bk Linz, am 21. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn E gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. November 1997, Zl. III/S-31.002/97 2, wegen einer Übertretung des SPG, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen (§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.3, 66 Abs.4 AVG). Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) bestraft, weil er zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe, indem er einen Sicherheitswachebeamten lautstark beschimpfte und mit den Armen heftig gestikulierte.

In dem als Berufung zu wertenden "Einspruch" vom 25.11.1997 wendete der Bw ein: "Da ich glaube ein steuerzahlender, mündiger Staatsbürger zu sein, obliegt eine sachliche Argumentation gegenüber einem Beamten sicherlich in meiner Entscheidung, ob ich mit den Händen beschreibende Zeichen gebe oder nicht. Es ist mehr als kindisch und dumm, wenn man unter erwachsenen Leuten für eine derartige Situation eine Strafe angewandt werden kann. Speziell in meiner Situation wird dies auch jedesmal hergenommen um seitens des Beamten seine Glaubwürdigkeit zu unterstreichen." Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Da das Schreiben des Bw weder einen Antrag enthält noch erkennen läßt, welchen rechtlichen Erfolg es anstrebt und überdies im Dunkeln läßt, durch welche - rechtserheblichen - Gründe es ein allfälliges Begehren zu stützen gedenkt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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