Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230631/3/Lg/Bk

Linz, 29.01.1998

VwSen-230631/3/Lg/Bk Linz, am 29. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn G gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 5. November 1997, Zl. Sich96-246-1996/WIM, mit welchem der Einspruch des Berufungswerbers vom 2. Juli 1996 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 14. Juni 1996, Zl. Sich96-246-1996-WIM/MR, zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG). Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 14.6.1996, Zl. Sich96-246-1996/WIM/MR wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß § 81 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl.Nr. 566/1991 idgF bestraft. Dagegen erhob der Bw, vertreten durch RA Dr. S, mit Schreiben vom 28.6.1996 Einspruch. Diesen Einspruch zog er mit Schreiben des RA Dr. S vom 2.7.1996 zurück. Mit Schreiben der RAe Dr. W, Dr. S vom 2.7.1996 erhob der Bw abermals Einspruch gegen die genannte Strafverfügung. Diesen (zweiten) Einspruch wies die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid zurück, und zwar mit der Begründung, daß die Zurückziehung des Einspruchs mit einem Berufungsverzicht vergleichbar sei und ein Berufungsverzicht eine unwiderrufliche Prozeßerklärung darstelle. 2. In der Berufung wird geltend gemacht, daß der (erste) Einspruch die Strafverfügung außer Kraft setzte und die Zurückziehung des Einspruches daher keine Rechtswirkung entfaltete (unter Hinweis auf Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, RZ 940). Die Zurückziehung des Einspruches beziehe sich außerdem auf den ersten Einspruch, nicht auf den zweiten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Dem Bw ist darin zu folgen, daß der erste Einspruch die Strafverfügung außer Kraft setzte, da er nicht nur gegen die Strafe bzw Kosten gerichtet war. Dies hat weiters die Wirkungslosigkeit der Zurückziehung des Einspruchs zur Konsequenz. Vgl. dazu neben Walter-Mayer, ebd., auch Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 1028 f. Daraus folgt aber, daß sich der zweite Einspruch gegen eine nicht existente Strafverfügung richtete. Unter diesem Blickwinkel war die Zurückweisung des zweiten Einspruchs durch die belangte Behörde im Ergebnis rechtsrichtig. Aus diesem Grunde war - unter nochmaligem Hinweis auf das Außerkrafttreten der Strafverfügung - spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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