Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230632/2/Lg/Bk

Linz, 21.01.1999

VwSen-230632/2/Lg/Bk Linz, am 21. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn S gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20.11.1997, Zl. Sich96-791-1995, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, beschlossen:

Das Verfahren wird wegen Eintritts der Strafbarkeitsverjährung eingestellt (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3 VStG).

Entscheidungsgründe:

Nach dem angefochtenen Straferkenntnis war der vorgeworfene Tatzeitpunkt der 6.10.1995. Die Berufung langte am 17.12.1997 beim unabhängigen Verwaltungssenat ein. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat war bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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