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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230636/2/Kei/Shn

Linz, 09.02.1998

VwSen-230636/2/Kei/Shn Linz, am 9. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 28. November 1997, Zl. Sich96-969-1995-Hol, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 24 und § 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie haben am 27.11.1995 gegen 04.00 Uhr im Grenzkontrollbereich der damaligen Grenzkontrollstelle Suben - Autobahn sowie während der Anreise dorthin vorsätzlich den Versuch unternommen, den angeführten 4 jug. StAng. unrechtmäßig die Ausreise aus dem Gebiet der Rep. Österreich in das der BRD zu ermöglichen, indem Sie diese in Ihrem PKW der Marke Mercedes Benz 300 mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen, welcher von Herrn G, geb. 20.3.1971, jug. StAng., gelenkt wurde, bis unmittelbar vor die damalige Grenzkontrollstelle Suben - Autobahn fuhren und diese 4 jug. StAng. nach deren unrechtmäßigen Grenzübertritt - und nachdem Sie selbst die Grenzkontrollstelle passiert hatten - wieder in Ihren PKW aufnehmen wollten, obwohl diese 4 jug. St.Ang. zwar über auf ihre Person ausgestellte zeitlich gültige jug. Reisepässe, nicht jedoch über gültige (Touristen)sichtvermerke verfügten: 1. Frau E, geb. 09.10.1957 2. Herrn G, geb. 12.03.1977 3. Frau B, geb. 09.05.1970 4. Herrn M, geb. 24.07.1964".

Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung der "§§ 80 Abs.1, Abs.2 Z.1 und Abs.3 Fremdengesetz, BGBl.Nr. 838/1992, i.d.F. BGBl.Nr. 436/1996 (FrG)" begangen, weshalb er "gemäß § 80 Abs.2 Z.1 FrG" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von viermal je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: viermal je 24 Stunden). 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebracht wurde und die fristgerecht erhoben wurde. Das eingebrachte Rechtsmittel lautet:

"B 12.12.97 Sich96-969-1995/Hol 338/96A07 (Bitte stets angeben) In der Strafsache g e g e n M wegen eines Verstosses gegen das Fremdengesetz lege ich namens und in Vollmacht des Beschuldigten gegen das Straferkenntnis vom 28.11.97 B e r u f u n g ein.

Es wird beantragt, den Beschuldigten freizusprechen.

Zunächst erbitte ich A k t e n e i n s i c h t.

N. W Rechtsanwalt." Unterschrift 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 51 Abs.3 VStG kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden. Die Behörde hat die Gründe für die Berufungserhebung in der Niederschrift festzuhalten. Gemäß § 66 Abs.4 erster Satz AVG iVm § 24 VStG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Abs.2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Mindestvoraussetzung - was den Begriff "begründeter" Berufungsantrag betrifft - ist, daß die Auffassung des Bw wenigstens erkennbar ist. Fehlt selbst eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, sofern eine § 61 Abs.5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war; eine solche Berufung ist von der Berufungsbehörde (§ 66 AVG) als unzulässig zurückzuweisen. Bei einer mangelnden Rechtsmittelbelehrung hat die Berufungsbehörde mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG vorzugehen (Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungs-verfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S 500). Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hauer/Leukauf, S 512, Z10). 3.3. Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Bw vertritt. Da in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides der Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages - für den Fall, daß die Berufung "schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder im Weg der Telekopie, darüber hinaus im Weg automatisierter Datenübertragung oder jeder anderen technisch möglichen Weise" erhoben wird - vorhanden ist, konnte nicht mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden. Die Berufung war - aus den angeführten Gründen - als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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